Batterien und Altbatterien

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Aktuell werden in Deutschland pro Jahr ca. 65.000 Tonnen Gerätebatterien in Verkehr gebracht.
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Tipp-Box

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Batterien und Akkus begleiten unseren Alltag. Sie ermöglichen es, viele Geräte mobil und unabhängig vom Stromnetz zu nutzen. Die Bedeutung für den Umwelt- und Ressourcenschutz liegt in ihrem Inhalt: Batterien und Akkus enthalten Wertstoffe, können aber auch gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe beinhalten. Daher gehören sie keinesfalls in den Hausmüll.

Inhaltsverzeichnis

 

Berichtspflichten gemäß §14 und § 15 Batteriegesetz (BattG)

06.04.2022: Verbindliche Hinweise für Eigenrücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG.

Jedes Eigenrücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG, hat dem Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation vorzulegen (vgl. § 15 Absatz 1 BattG).

Insbesondere zur Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen ab dem Berichtsjahr 2021 hat des UBA Hinweise für die Erstellung der jährlichen Dokumentationen erstellt. Bitte berücksichtigen sie die Hinweise für die Erfüllung der Berichtspflicht.
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01.01.2022: Anwendungshilfen zur Erfüllung der Berichtspflichten für Vertreiber und/oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie für freiwillig sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE).

Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie freiwillig an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) übermitteln dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich zum 30. April einen Erfolgskontrollbericht über die umweltverträgliche Rücknahme und stoffliche Verwertung von Altbatterien (vgl. § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BattG). Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung.
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01.01.2022: Anwendungshilfen für die Recyclingbetriebe von Altbatterien zur Berichterstattung nach der EU-Verordnung zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (EU) Nr. 493/2012

Entsprechend der Verordnung (EU) 493/2012 sind die Recyclingbetriebe von Altbatterien und Altakkumulatoren der zuständigen Behörde gegenüber zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist in Deutschland das Umweltbundesamt. Zur Unterstützung stellen wir unverbindliche elektronische Berichtsformulare zur Verfügung.
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Gesetzliche Grundlagen

Im Jahr 2006 trat die EU-Batterierichtlinie (BattRL 2006/66/EG) in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Umweltbelastungen durch Altbatterien zu reduzieren. In Deutschland löste im Jahr 2009 das Batteriegesetz (BattG) die Batterieverordnung von 1998 ab. Das BattG, das die BattRL in nationales Recht umsetzt, gilt für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren: Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und die aus dem Alltag bekannten Gerätebatterien. Im Rahmen der Produktverantwortung verpflichtet das BattG die Hersteller (Produzenten, Importeure, etc.) zur Rücknahme gesammelter bzw. bei Behandlern anfallender Altbatterien. Im Bereich der Gerätebatterien werden die Rücknahme und das Recycling durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien gesichert. So werden beispielsweise gesammelte Geräte-Altbatteriegemische im Auftrag der Hersteller zunächst zur Sortierung transportiert. Im Anschluss werden die einzelnen Batterietypen dem entsprechenden Recyclingbetrieb für Altbatterien zugeführt und das Recycling mit möglichst hoher Prozesseffizienz angestrebt.

Änderung des Batteriegesetzes
Am 1. Januar 2021 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) in Kraft. Welche Neuerungen insbesondere auf die Hersteller und Vertreiber von Batterien sowie die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien zukommen, finden Sie hier.

Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro und Elektronikgerätegesetz
Seit der Novellierung des Batteriegesetzes und der daraufhin erfolgten Beleihung am 01.01.2021 durch das Umweltbundesamt als zuständige Behörde ist die stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) zuständig für die Registrierung der Hersteller von Batterien. Batteriehersteller müssen sich seit diesem Zeitpunkt, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart bei der stiftung ear registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht ersetzt die Anzeigepflicht im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes (⁠UBA⁠). Des Weiteren ist die stiftung ear die zentrale Genehmigungsinstanz für die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.

Neue geplante Batterie-Verordnung
In naher Zukunft soll die derzeit geltende europäische Batterierichtlinie von einer neuen Batterieverordnung abgelöst werden, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU gilt. Die Europäische Kommission hat als erste Initiative im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft im Dezember 2020 einen neuen Verordnungsentwurf für Batterien – Batterie-Verordnung – vorgelegt, der die bisherige Batterierichtlinie ablösen soll.
Die neue geplante Batterie-Verordnung beinhaltet entsprechend des erweiterten Verständnisses von Kreislaufwirtschaft Maßnahmen und Instrumente entlang des gesamten Lebensweges von Batterien: von der nachhaltigen Gewinnung und ethischen Beschaffung der Rohstoffe, über Ökodesign, erweiterte Verbraucherinformationen bis zur Sammlung von Altbatterien und deren Recycling. Erstmalig werden in der geplanten Verordnung produkt- und abfallrechtliche Regelungen in einem einzigen sehr umfassenden Rechtsakt zusammengefasst. Entsprechend des Vorschlags der Europäischen Kommission werden verbindliche Anforderungen für alle Batteriearten (d. h. Geräte-, Industrie-, Automobil- und weitere neue Batteriearten) vorgeschlagen, die in der EU auf den Markt gebracht werden. Aktuell finden fortlaufende Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-KOM über die Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen statt.

 

Batterieaufkommen in Deutschland, Sammelquoten und Recyclingeffizienzen

Aktuelle Daten zum Batterie- und Altbatterieaufkommen Deutschlands, insbesondere zu den in Verkehr gebrachten und zurückgenommen Massen, Sammelquoten, Verwertungsquoten und Recyclingeffizienzen, veröffentlichen wir jährlich neu in der Rubrik „Daten“. Verschiedene Grafiken veranschaulichen dort Jahresergebnisse und Entwicklungen, die sich im Bereich der Batterien aufgezeigt haben. Zu den Daten gelangen Sie hier: Artikel „Altbatterien“

 

Entsorgung: Rücknahme- und Sammelstellen von Altbatterien

Keinesfalls gehören Altbatterien und Altakkus – beispielsweise auch beschädigte Altbatterien und Knopfzellen – in den Hausmüll (z.B. Restmüll, Verpackungsmüll) oder gar achtlos in die Umwelt. Darauf weist auch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf den Batterien beziehungsweise auf der Verpackung hin (siehe Abbildung 1). Sie sind einer separaten Sammlung zuzuführen, damit eine Schadstoffverteilung in die Umwelt und mögliche Brände vermieden werden und wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen werden können.

Vertreiber (Händler) von Batterien sind verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich vom Endnutzer zurückzunehmen. Auf der anderen Seite sind Endnutzer gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Altbatterien bei den Vertreibern von Batterien oder den Sammelstellen der kommunalen Wertstoffhöfe/ Schadstoffmobile abzugeben.
Es gibt etwa 200.000 Sammelstellen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher Altbatterien entsorgen können. Die Sammelstellen im Handel befinden sich überall dort, wo neue Batterien verkauft werden: Beispielsweise in Supermärkten, Drogeriemärkten, Warenhäusern, Elektro-Fachgeschäften, Baumärkten und Tankstellen. Außerdem nehmen auch die Kommunen Altbatterien und Altakkus zurück, zum Beispiel auf Wertstoffhöfen. Dazu gibt es Unternehmen, Behörden, Vereine und oftmals auch Hochschulen, die freiwillige Sammelstellen eingerichtet haben.
Die Sammelstellen von Altbatterien im Handel (Supermärkte, Elektro-Fachgeschäfte, …) befinden sich oftmals im Eingangs- oder Ausgangsbereich, beispielsweise im Bereich der Einpacktische, dort wo auch anderer Abfall wie Papier, Pappkartons und Verpackungsabfälle getrennt gesammelt werden.

Um die Sammelstellen leicht zu finden, wurde ein einheitliches Sammelstellenlogo geschaffen (siehe Abbildung 2). Wo immer Sie das Logo „Batterie Rücknahme“ sehen, z. B. im Handel oder am Wertstoff- oder Recyclinghof, können Sie sich sicher sein, dass man Geräte-Altbatterien zurückgeben kann.

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Eine Auflistung mit den jeweils aktuell eingerichteten und genehmigten Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien stellt die stiftung ear hier bereit: stiftung elektro-altgeräte register (ear-system.de)

Die stiftung ear ist neben der Erteilung der Betriebsgenehmigungen für die Rücknahmesysteme auch für den Betrieb der Register für die Hersteller von Batterien und Hersteller von Elektrogeräten zuständig. Daneben gibt es zahlreiche weitere hoheitliche Aufgaben, die von der stiftung ear im Auftrag des Umweltbundesamtes wahrgenommen werden (u.a. Koordinierung der Bereitstellung von Behältnissen für Übergabestellen und der Altgeräte-Abholung bei den örE).

Fahrzeug- und Industriealtbatterien (bspw. E-Bike-Akkus, Akkus zur Speicherung von Erneuerbaren Energien) können von Endnutzern bei den Vertreibern dieser Batteriearten kostenfrei zurückgeben werden. Teilweise beteiligen sich auch kommunale Sammelstellen freiwillig an der Sammlung von Fahrzeug- und Industriealtbatterien.

 

Sammelquoten für Gerätebatterien

Die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sind gesetzlich verpflichtet, Mindestsammelquoten im eigenen System zu erreichen und dauerhaft sicherzustellen: Seit dem Jahr 2021 gilt eine Mindestsammelquote in Höhe von 50 Prozent. Zur Erreichung dieses Umweltziels sowie zur möglichen Steigerung der Sammelquote kommt es neben den Anstrengungen der Rücknahmesysteme maßgeblich auf das Engagement und die Mitwirkung der Verbraucherinnen und Verbraucher an.

 

Recycling und Verwertung

Batterien bestehen – je nach Batterietyp – zu großen Teilen aus Wertstoffen wie Zink, Nickel, Eisen/ Stahl, Mangan oder Aluminium. Auch Lithium, Kobalt, Silber und Seltene Erden sind oftmals in geringen Mengen enthalten. Darüber hinaus können Altbatterien aber auch Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium oder Blei beinhalten. Um die Wertstoffe in großen Anteilen zurückgewinnen zu können und die mögliche Verteilung von Schwermetallen in der Umwelt zu vermeiden, ist es wichtig, Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. Die etablierten Recyclingprozesse für Altbatterien und -Akkus konzentrieren sich vor allem auf die Rückgewinnung von Quecksilber, Cadmium, Blei, Zink, Eisen, Aluminium, Nickel, Kupfer, Silber, Mangan und Kobalt. Mit der Wiedergewinnung dieser Stoffe kann unter anderem die umweltbelastende Primärgewinnung vieler Rohstoffe reduziert werden. Wertvolle Beiträge zum Umwelt- und Ressourcenschutz werden dadurch geleistet.

Die oft als Batteriegemische gesammelten Altbatterien werden nach der Sammlung unter speziellen Transportvorschriften (hier gelten die Regelungen des ADR: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu Anlagen zur Batteriesortierung bzw. direkt zu Recyclinganlagen transportiert. Dort werden die Batterien/Akkus in der Regel vor der Behandlung und Verwertung nach elektrochemischen Batteriesystemen sortiert. Dies geschieht zum Beispiel händisch, mittels elektromagnetischer Verfahren, Röntgensensoren, UV-Sensoren oder einer Kombination aus verschiedenen Techniken.

Gemäß dem Batteriegesetz dürfen Altbatterien und Altakkus grundsätzlich nicht deponiert werden. Alle gesammelten und identifizierbaren Gerät-Altbatterien müssen behandelt und stofflich verwertet werden. Demnach können lediglich solche Geräte-Altbatterien einem minderwertigeren Verwertungsweg zugeführt werden, die im Sortierprozess nicht mehr nach dem chemischen Batteriesystem identifiziert (bspw. nach ZnC- oder NiMH-, Li-, Li-Ion-Altbatterien) werden können und dadurch keinem geeigneten Recyclingbetrieb zugeordnet werden können. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen (bspw. durch Deponierung oder Verbrennung). Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien sind ausnahmslos dem Recycling (stoffliche Verwertung) zuzuführen: Die energetische Verwertung oder sogar die Beseitigung (z.B. Deponierung) ist EU-weit nicht gestattet. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.

Die Verwertung von lithiumhaltigen Altbatterien beinhaltet unter anderen die Verfahrensschritte der Entladung und Demontage, der Zellzerlegung und gegebenenfalls einer thermischen Vorbehandlung, bevor die Rückgewinnung von Rohstoffen in pyro- und oder hydrometallurgischen Verfahren erfolgt. Mittlerweile werden auch mechanische Verfahren(sstufen), d.h. „schreddern/zerkleinern“ zum Recycling dieser Batterien eingesetzt. Zum Teil werden auch die verschiedenen Verfahren(sstufen) miteinander kombiniert, um noch mehr Rohstoffe zurückzugewinnen.

 

Verwertung von Altbatterien aus Elektrofahrzeugen

Elektrofahrzeuge werden neben der in aller Regel immer noch üblichen Starterbatterie (Fahrzeugbatterie) mit einer separaten Antriebsbatterie (Industriebatterie) ausgestattet. Diese Antriebsbatterien wiegen häufig einige hundert Kilogramm. Zum Einsatz kommen vorwiegend Lithium-Ionen-Batterien, teilweise werden auch noch Nickel-Metall-Hydrid-Batterien eingesetzt. Vor allem die Demontage und stoffliche Verwertung dieser Hochenergiebatterien stellen, insbesondere wegen der hohen Spannungen, den vielen diversen Baustoffen in Kleinstmengen und des hochreaktiven Lithiums, eine Herausforderung dar.

Die Bundesregierung und die EU förderten und fördern schon seit dem Jahr 2009 Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen der Elektromobilitätsforschung, um Behandlungs- und Recyclingprozesse zu verbessern. Beispiele für Projekte zur Entwicklung von Verfahren zur Wiederverwendung und Verwertung von Lithium-Ionen-Batterien aus Elektrofahrzeugen, teilweise mit Prozessstufen zur Lithium-Rückgewinnung, sind:


Die Projekte berücksichtigten auch diverse Prozesse, die über das Recyclingverfahren hinausgehen, von der Demontage und Entladung der Batterie, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Zerlegung und dem Recycling bis hin zu Fragen des Ökodesigns für Batterien.

Aus den zahlreichen Förderaktivitäten der letzten Jahre ist das Interesse der Bundesregierung zu erkennen, nicht nur die Batterietechnik für die Elektromobilität, sondern auch die zugehörigen Recyclingtechniken zu fördern. Weitere Informationen zu Forschungsprojekten finden Sie in der Projektdatenbank des Batterieforums Deutschland – herausgegeben vom Kompetenznetzwerk Lithium-Ionen-Batterien e. V. (KLiB).

 

Schwermetallverbote und Kennzeichnungspflichten

Mit dem Inkrafttreten des BattG wurde der Quecksilbergehalt in Batterien begrenzt. So ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent (fünf Milligramm pro Kilogramm) Quecksilber enthalten, verboten. Das Quecksilberverbot gilt wegen der hohen Gesundheits- und Umweltrelevanz auch für Knopfzellen: Knopfzellen, die bis zu 2 Gewichtsprozent Quecksilber aufwiesen, durften nur bis zum 30.09.2015 in Verkehr gebracht werden.
Auch das Inverkehrbringen von Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent (20 Milligramm pro Kilogramm) ist verboten. Lediglich in einigen wenigen Anwendungen sind Gerätebatterien von der Cadmiumbeschränkung ausgenommen. Hierzu zählen Not- oder Alarmsysteme, Notbeleuchtungen und medizinische Ausrüstung. Die Ausnahme für die Verwendung von cadmiumhaltigen Gerätebatterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen (galt bis zum 31. Dezember 2016) ist entfallen.

Fahrzeug- und Industriebatterien unterliegen nicht dem Cadmiumverbot.

Enthalten Batterien die Schwermetalle Cadmium beziehungsweise Blei oberhalb bestimmter Grenzwerte, muss dies auf der Batterie beziehungsweise der Verpackung unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.
In den Jahren 2006/2007 und 2010/2011 ließ das Umweltbundesamt durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung jeweils circa 300 Gerätebatterien auf die Einhaltung der Schwermetallbegrenzungen und Kennzeichnungspflichten untersuchen. Die jeweiligen Ergebnisse der beiden Forschungsvorhaben finden Sie in den Publikationshinweisen auf dieser Seite. Im Ergebnis stellten die Studien in wenigen bzw. einigen Fällen Überschreitungen des Schwermetallgrenzwerts sowie des Kennzeichnungsschwellenwerts für Schwermetalle fest.