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Letzte Änderung: 20.04.2011
Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm.
Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen, Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) bei den Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) (Auszug - PDF-Datei 10 KB) beurteilt. Die AVV Baulärm enthält neben Immissionsrichtwerten das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels.
Kennt man die Emissionsdaten der einzelnen Bauabläufe, kann die Emission der gesamtem Baustelle für die Bauzeit berechnet und die Immissionen in der Nachbarschaft ermittelt werden. Bei einer überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) sollen Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden. Die AVV Baulärm enthält dazu ebenfalls Hinweise.