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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

REACH

Letzte Änderung: 07.11.2012

Inhalt

  1. Einführung
    1. REACH – Was ist das?
    2. Warum REACH?
    3. Weiterführende Informationen
  2. Die Umsetzung von REACH – kurz und knapp
    1. Registrierung
    2. Evaluierung
    3. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung
  3. Die Umsetzung von REACH – im Detail
    1. Registrierung
    2. Evaluierung
    3. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung
    4. Weitere Regelungen unter REACH
  4. REACH für Verbraucherinnen und Verbraucher
    1. Warum ist REACH für Bürgerinnen und Bürger wichtig?
    2. Auskunftsrechte
    3. Tipps für sichere Produkte
  5. Das UBA im REACH-Prozess
    1. Welche Aufgaben hat das UBA unter REACH?
    2. Was möchte das UBA an REACH verbessern?
    3. Was fordert das UBA von den REACH-Akteuren?

 

1. Einführung

a. REACH – Was ist das?

Logo des REACH-Informationsportals www.reach-info.de: blaugrüner Kreis mit Aufschrift „REACH“ und GefahrensymbolDie REACH - Verordnung (EG) 1907/2006] ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden. Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration , Evaluation , Authorisation and Restriction of CHemicals. Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt.

b. Warum REACH?

REACH baut auf den Erfahrungen des vorherigen Chemikalienrechts auf. Nach altem Recht mussten die Behörden die Sicherheit von Chemikalien prüfen. Über die meisten Chemikalien, nämlich die, die vor 1981 auf dem europäischen Markt waren, lagen keine systematisch erhobenen Informationen vor. Die Hersteller wurden erst dann verpflichtet, fehlende Informationen vorzulegen, wenn eine Stoffbewertung der Behörden Informationslücken nachwies oder Hinweise auf eine Gefährdung von Umwelt oder Gesundheit ergab. Das Verfahren stellte sich als langsam und schwerfällig heraus. Diesen Missstand soll REACH beheben. Die Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen nun mit der obligatiorischen Registrierung Daten vorlegen und die von den Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten. Es gilt: „keine Daten – kein Markt“. Das heißt, ohne Registrierung dürfen Chemikalien nicht in Verkehr gebracht werden. Die Aufgaben der Behörden sind die Unterstützung der Akteure, die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder von Stoffen, die zu Risiken für Mensch oder Umwelt führen. Mit REACH wurden auch weitere Probleme angegangen. Es gibt nun ein Recht für Verbraucherinnen und Verbraucher, Informationen über Chemikalien in Produkten zu erhalten. Die Weitergabe von Daten innerhalb der Lieferkette ist geregelt und die Substitution besonders besorgniserregender Stoffe wird gefördert. Das Zulassungsverfahren schafft eine weitere Möglichkeit, Chemikalien zu regulieren.

c. Weiterführende Informationen

REACH ist nicht nur eines der modernsten und zugleich auch strengsten Chemikaliengesetze, es ist auch ein sehr detailliertes Regelwerk.

Folgende Links führen Sie auf Seiten mit vertiefenden Informationen:

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2. Die Umsetzung von REACH – kurz und knapp

a. Registrierung

Die Kernaufgabe der Hersteller und Importeure von Chemikalien ist, chemische Stoffe zu bewerten und bei der ECHA zu registrieren. Die Registrierung der Chemikalien erfolgt in drei Phasen. Die erste Phase endete November 2010, die zweite läuft bis November 2013 und die Dritte wird Mitte 2018 abgeschlossen sein.

b. Evaluierung

Die Aufgabe der Behörden ist es, die Registrierungen der Unternehmen zu bewerten. 5 Prozent aller Registrierungsdossiers werden auf ihre Qualität geprüft. Außerdem bewerten die Behörden ausgewählte Chemikalien auf besonders besorgniserregende Eigenschaften und Risiken für Mensch oder Umwelt.

c. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung

Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. Pestizide) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. REACH fordert eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHC . Die Zulassungspflicht ist primär ein generelles Verwendungsverbot. Auf Antrag kann die ECHA eine Zulassung aussprechen. Dazu muss der Antragstellende nachweisen, dass die Risiken der Chemikalie beherrscht werden oder dass der sozioökonomische Nutzen der Verwendung größer als das Risiko ist. Es gibt auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendungen von Chemikalien zu verbieten oder einzuschränken. Eine solche Regelung heißt „Beschränkung“.

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3. Die Umsetzung von REACH – im Detail

Die europäische Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe innerhalb der EU. REACH enthält auch Bestimmungen zur Weitergabe von Stoffinformationen innerhalb der Lieferkette. Die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki als zuständige zentrale Behörde und die EU-Mitgliedstaaten berichten regelmäßig über die Fortschritte. Die erste größere Überprüfung von REACH erfolgt 2012.

a. Registrierung

Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter REACH registriert sind („keine Daten - kein Markt“). Dieser Grundgedanke ist die Lehre aus dem früher geltenden Recht, wo für fast alle Stoffe keine systematischen Daten für die Bewertung vorlagen. Heute müssen die Hersteller und Importeure bei der Registrierung die Verwendungszwecke mitteilen und Informationen einreichen, die eine Bewertung des registrierten Stoffs erlauben, z. B. Daten zum Verbleib in der Umwelt, zur Anreicherung in Organismen und zur Giftigkeit.

Die Datenanforderungen für die Registrierung richten sich nach der hergestellten bzw. importierten Menge des Stoffes. Erreicht die hergestellte bzw. importierte Menge zehn Tonnen pro Jahr, muss der Hersteller/Importeur die Sicherheit seines Stoffes selbst beurteilen und die Ergebnisse dieser Sicherheitsbeurteilung einreichen. Je nach Gefährlichkeit und Menge eines Stoffs gelten unterschiedliche Fristen für die Registrierung. Am 1. Juni 2018 werden alle chemischen Stoffe auf dem EU-Markt registriert sein. Für die Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen gelten gesonderte Regelungen.

Die meisten Informationen aus den Registrierungsdaten sind öffentlich verfügbar und können auf der Homepage der ECHA eingesehen werden. Ausgenommen davon sind Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten.

Weitere Infos

b. Evaluierung

Sämtliche Registrierungsunterlagen prüft die ECHA auf Vollständigkeit. Für weitere fünf Prozent aller Registrierungsunterlagen prüft die ECHA , ob sie den Anforderungen für Registrierungen entsprechen. Zuständig für die sogenannte Stoffbewertung (Substance Evaluation) sind die EU-Mitgliedstaaten: Sie werten zu ausgewählten Stoffen alle Registrierungsunterlagen und Bewertungen der Unternehmen aus. Die Stoffbewertung kann z. B. zu dem Ergebnis kommen, dass weitere Informationen nachzuliefern sind, dass der Stoff im Rahmen des Zulassungs- oder Beschränkungsverfahrens behandelt werden soll oder dass Handlungsbedarf im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift besteht. Die gemeinsame Liste der Stoffe (engl. Community Rolling Action Plan, CoRAP), zur Stoffbewertung wird jährlich fortgeschrieben und ist auf der Homepage der ECHA zu finden.

c. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung

Behörden können ausgewählte Stoffe in einem formalen Verfahren als ‚besonders besorgniserregend‘ (SVHC)] identifizieren.

Dazu muss ein Stoff eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

Besonders besorgniserregende Stoffe werden unter REACH in die Kandidatenliste aufgenommen. Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung ist zeitlich befristet. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen.

Eine weitere Möglichkeit chemische Stoffe unter REACH zu regulieren sind Beschränkungen. Beschränkungen können für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder für einzelne Verwendungen von Stoffen ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur Zulassung bezieht sich eine Beschränkung nicht unbedingt auf einen besonders besorgniserregenden Stoff. Beschränkungen können dann erlassen werden, wenn die Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwendungen eines chemischen Stoffes ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss. Beschränkungen werden z. B. auch dann notwendig, wenn die betreffenden Chemikalien über importierte Produkte in die EU gelangen können.

Bei den Entscheidungen über Zulassungen und Beschränkungen werden auch die sozioökonomischen Folgen und die möglichen Auswirkungen der Ersatzstoffe betrachtet.

Weitere Infos

d. Weitere Regelungen unter REACH

Informationsweitergabe in der Lieferkette

Für alle chemischen Stoffe müssen innerhalb der Lieferkette, also ausgehend vom Hersteller oder Importeur über Weiterverarbeiter und Zwischenhändler bis hin zum endgültigen Verkäufer, Informationen weitergegeben werden, insbesondere alle verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um eine sichere Verwendung des Stoffes zu gewährleisten. Für die gefährlichsten Stoffe erfolgt die Informationsweitergabe in standardisierter Form über sogenannte Sicherheitsdatenblätter.

Weitere Infos
Stoffe in Erzeugnissen

Nach REACH ist ein Erzeugnis ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration über 0,1 Gewichts-Prozent, dann muss diese Information von jedem Lieferanten an seinen Abnehmer in der Lieferkette weitergegeben werden. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen auf Anfrage ebenfalls über das Vorhandensein dieses Stoffes informiert werden.

Weitere Infos
Bestimmungen zum Tierschutz

Der Tierschutz ist ein wichtiges Ziel von REACH. Tierschutzverbände waren an der Ausgestaltung der Regelung mit beteiligt. Leider sind Tierversuche nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht gänzlich verzichtbar. Unter REACH gilt der Grundsatz, dass Tierversuche nur als letzte Möglichkeit eingesetzt werden dürfen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu befördern ist. Registranten müssen sich vor der Registrierung nach vorhandenen Studien erkundigen und diese gemeinsam nutzen. Liegen weniger als 12 Jahre alte Studien mit Wirbeltierversuchen vor, dürfen sie nicht wiederholt werden. Bevor Versuche mit Wirbeltieren durchgeführt werden, müssen sie bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA beantragt werden. Die Versuchsvorschläge werden zunächst veröffentlicht und Informationen von Dritten gesammelt. Anschließend entscheidet die ECHA, ob und unter welchen Bedingungen die Versuche durchgeführt werden müssen.

Weitere Infos

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4. REACH für Verbraucherinnen und Verbraucher

a. Warum ist REACH für Bürgerinnen und Bürger wichtig?

Durch REACH werden erstmals wichtige Informationen zu allen in der EU verwendeten Chemikalien vorliegen. Fast alle diese Daten sind öffentlich verfügbar und können auf der Homepage der ECHA eingesehen werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet REACH mehr Sicherheit vor von chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren. Durch REACH können z. B. Produkte mit besonders besorgniserregenden Stoffen erkannt und ersetzt werden. Mit dem Auskunftsrecht unter REACH haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem die Möglichkeit sich selbst zu informieren und ihre Kaufentscheidungen auf informierter Basis zu treffen.

b. Auskunftsrechte

Button für das REACH-Online-Formular für Anfragen mit der Aufschrift „Ihre Anfrage – REACH“Werden chemische Stoffe zu Produkten verarbeitet (z. B.ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den enthaltenen „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (SVHC) und zur sicheren Handhabung weitergegeben werden. Verbrauchern und Verbraucherinnen müssen diese Informationen auf Anfrage durch den Handel, den Importeur oder den Hersteller mitgeteilt werden. Dieses Recht gilt unabhängig von einem möglichen Kauf. Eine Antwort muss innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Ein solches Auskunftsrecht bestand vor REACH nicht. Ihre Anfrage können Sie schnell und einfach per Online-Formular stellen. Sie brauchen dazu lediglich die Nummer unter dem Strichcode des Produktes. Tragen Sie diese Nummer in das Online-Formular ein und geben Sie Ihre Kontaktdaten an, damit Sie eine Antwort erhalten. Mit dem Online-Formular wird automatisch eine Anfrage an den Hersteller oder Importeur erstellt. Das Online-Formular ist ein Angebot des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützt durch das Umweltbundesamt. Der BUND stellt auf seiner Internet-Seite auch ein Forum zur Verfügung, in dem Sie sich mit anderen Verbrauchern über Ihre Erfahrungen mit dem Auskunftsrecht in REACH austauschen können.

Alternativ können Sie auch den Musterbrief des Umweltbundesamtes nutzen.

Das Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Sie ist nicht anwendbar in Bereichen, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide.

Weitere Infos

c. Tipps für sichere Produkte

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5. Das UBA im REACH-Prozess

a. Welche Aufgaben hat das UBA unter REACH?

Das deutsche Chemikaliengesetz benennt das UBA als „Bewertungsstelle Umwelt“ unter REACH. Damit ist das UBA für die Bewertung der Umweltrisiken von Chemikalien zuständig. Für den Verbraucherschutz ist in Deutschland das BfR zuständig und für den Arbeitsschutz die BAuA. Neben der Bewertung der eingereichten Daten ist es Aufgabe des UBA Stoffe zu identifizieren, deren Herstellung oder Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder wegen bestimmter Eigenschaften gesetzlich geregelt werden müssen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Unterstützung von REACH-Akteuren bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Das UBA ist auch an der Weiterentwicklung der Methoden zur Bewertung der Stoffsicherheit beteiligt. Dabei geht es um die Umsetzung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands und die ausreichende Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Schließlich entwickelt das UBA auch Vorstellungen zur Weiterentwicklung der REACH-Verordnung und bringt diese in den EU-Diskussionsprozess ein. Zur Erfüllung seiner Aufgaben vergibt das UBA auch Forschungsvorhaben oder Gutachten an Dritte. Vertreterinnen und Vertreter des UBA sind in diversen Gremien unter REACH tätig, z. B. im Ausschuss für Risikobeurteilung und im Ausschuss für die Sozioökonomische Analyse, in denen Stellungnahmen zu geplanten Beschränkungen, Zulassungen und Einstufungen erarbeitet werden.

Weitere Infos

b. Was möchte das UBA an REACH verbessern?

Das UBA hat eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung von REACH erarbeitet. Von den zum Teil sehr detaillierten Vorschlägen werden hier nur einige herausgestellt. Grundsätzlich fordert das UBA, dass möglichst viele REACH-Informationen öffentlich verfügbar gemacht werden, ohne die berechtigten Schutzinteressen der Registranten zu verletzen. Die Informationen müssen hinsichtlich Recherchierbarkeit und Nachvollziehbarkeit von der ECHA so aufbereitet werden, dass ein Maximum an Transparenz erreicht wird.

Registrierung, Stoffsicherheitsbeurteilung
Zulassung
Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen

c. Was fordert das UBA von den REACH-Akteuren?

Das UBA erwartet,

Weitere Informationen

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