Streit um Altkleider

Frau wirft Altkleider in einen Altkleidercontainerzum Vergrößern anklicken
Altkeidersammlungen, deren Container nicht identifizierbar sind, sind meist illegal
Quelle: Dan Race / Fotolia.com

Verbände der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft, Träger gemeinnütziger Sammlungen, Kleinsammler: Alle wollen Ihren Abfall. Dürfen sie das?

Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz sind private Haushalte verpflichtet, Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Abfälle, die zurückgegeben werden oder durch gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können, zählen nicht dazu. Gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, bevor sie ihre Container aufstellen können. Zu erkennen sind sie z.B. an der vollständigen Adresse der Entsorgungsfirma.

Altkeidersammlungen, deren Container nicht identifizierbar sind, bei denen Körbe auf die Straße gestellt werden oder die per Flyer auf sich aufmerksam machen, sind meist illegal. Dies gilt auch für andere per Flyer beworbene Sammelaktionen, bei denen insbesondere dann, wenn keine nachprüfbaren Angaben über den Sammler zu finden sind, davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine illegale Sammlung handelt und dass der so eingesammelte Abfall keiner ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wird. In diesen Fällen sollten Sie Abstand davon nehmen, Ihren Abfall mitzugeben. Wenn sie unsicher sind, ob es sich um eine ordnungsgemäße Sammlung handelt, fragen sie bitte bei der zuständigen Abfallbehörde vor Ort nach.

Gewerbliche Abfallsammlung auf dem Prüfstand

Um die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen nach §§17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf die Ziele „Stärkung des Wettbewerbs“ und „Verbesserung von Qualität und Quantität des Recyclings“ zu beurteilen, hat das ⁠BMUB⁠ am 12. März dem Bundeskabinett einen Bericht vorgelegt. Der Bericht sagt zunächst aus, dass durch die Zulassung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen insbesondere den europarechtlichen Vorgaben der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit Rechnung getragen wird.
Aus Sicht der Bundesregierung stellen sich die Regelungen des KrWG zur gewerblichen Sammlung nach der vorgenommenen Evaluierung als verfassungs- und EU-rechtskonform dar. In umweltpolitischer Hinsicht ergibt sich für eine Novellierung des KrWG derzeit kein Handlungsbedarf.

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