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Wie ist Fracking derzeit geregelt?

Wesentlich für die Genehmigung von bergbaulichen Aktivitäten und somit auch für die Gewinnung von Erdgas mittels Frackingverfahren ist das bergrechtliche Betriebsplanverfahren gem. §§ 51 ff. Bundesberggesetz (BBergG). § 54 BBergG regelt das Zulassungsverfahren. Gemäß § 55 Abs. 1 BBergG besteht ein Anspruch auf die Zulassung, wenn diverse in § 55 abschließend aufgelistete Voraussetzungen erfüllt sind. Darin sind bis auf die in Nr. 6 geforderte ordnungsgemäße Verwendung und Beseitigung von Abfällen keine weiteren umweltrechtlichen Anforderungen ausdrücklich normiert. Die in Nr. 9 genannten „gemeinschädlichen Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung sind nicht mit „öffentlichen Belangen“ gleichzusetzen, sondern betreffen existentielle Belange der örtlichen Gemeinschaft, also eine deutlich erhöhte Gefahrensituation. Umweltbelange sind allerdings gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen. Danach kann die zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Darunter sind alle im Umweltrecht normierten Anforderungen zu verstehen, so auch die des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Das geltende Wasserrecht verlangt die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens: für eine spätere Bohrung zur Vorbereitung des Frackings, für das Fracking selbst und für das Verpressen des Flowbacks, also des Rückflusses der verpressten Frackingflüssigkeit. Um eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen zu können, muss eine nachteilige Grundwasserveränderung ausgeschlossen werden können (§ 48 WHG – Besorgnisgrundsatz). Dabei hat die Wasserbehörde ein Bewirtschaftungsermessen. Zurzeit bearbeiten die zuständigen Bergbehörden in Deutschland keine Anträge, die den Einsatz der Fracking-Technologie vorsehen. Dieses Quasi-Moratorium ist juristisch umstritten.

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Schlagworte:
 Fracking

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