EAG-Behandlungsempfehlungen für eine potenzielle Behandlungsverordnung

Elektronikschrott auf einem Haufen: alte Computer, Tastaturen, Handys und Kabel
© mekcar / Fotolia.com

Das 2015 novellierte Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) enthält in § 24 Nr. 2 eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten (EAG), einschließlich der Verwertung und des Recyclings, festzulegen. Ziel ist eine Verordnung zur Behandlung von Elektroaltgeräten.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (⁠BMU⁠) wie auch das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) sahen die Notwendigkeit, die relevanten Akteure frühzeitig in die Diskussionen zu den Anforderungen an die Behandlung von EAG einzubinden. 

Dazu wurde ein Arbeitskreis (AK) eingerichtet, der durch themenspezifische Arbeitsgruppen (AG) begleitet wurde. In diesem wurden übergreifende und grundlegende ökologische sowie wirtschaftliche Themen bezüglich der Behandlung von EAG aufgegriffen und diskutiert. Weiterhin standen die Entwicklung, Diskussion und Bewertung von Anforderungen an die Behandlung von EAG im Fokus. Dabei wurde das Umweltbundesamt bei der Erarbeitung von konkreten Behandlungsanforderungen vom Arbeitskreis beraten. 

In der finalen Phase hat das UBA die entwickelten Anforderungen an die Behandlung von EAG unter Berücksichtigung der Ergebnisse der AK-Sitzungen und AG-Treffen konkretisiert und priorisiert. Im Anschluss daran wurden 58 Anforderungen dem BMU in einem zusammenfassenden Bericht im März empfohlen. 

Zusätzliche Hintergrundinformationen: 

Die Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung nach Anlage 4 des ElektroG gehen auf entsprechende Anforderungen der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie; von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) zurück. Im Rahmen der Novellierung der WEEE-Richtlinie (Neufassung 2012) wurden die Anforderungen an die Behandlung von EAG unverändert belassen. Spezifische Behandlungsvorgaben zur Stärkung der Ressourcenschonung existieren bislang nicht.

Die Behandlungsverordnung soll das ElektroG als untergesetzliches Regelwerk ergänzen und die Zielaspekte der Ressourcenschonung durch eine hochwertige Verwertung von EAG, der Schadstoffentfrachtung und der Rückgewinnung ressourcenrelevanter Materialien betrachten. Dabei werden neue Erkenntnisse und Anforderungen berücksichtigt, die sich seit der Einführung des ElektroG im Jahr 2005 entwickelt haben. Vor dem Hintergrund der Veränderung des Gerätespektrums und der Schadstoffgehalte in EAG sowie neu etablierter Gerätetechnologien (z.B. LCD Flachbildschirme, Photovoltaikmodule) betrachtete das UBA den Status quo der Behandlung und die Effektivität einzelner Behandlungsverfahren.

 

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