Die Regulierung von PFAS ist uneinheitlich gestaltet: Während einige bereits verboten oder eingeschränkt sind, sind andere noch unreguliert. Die langkettigen Verbindungen Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) sind z.B. seit 2010, 2020 bzw. 2022 mit dem Stockholmer Übereinkommen weltweit verboten, mit Ausnahme weniger Einsatzbereiche.
Insgesamt finden sich Rechtsvorschriften/rechtliche Bestimmungen für PFAS in:
Es wurden bislang vor allem die PFAS reguliert, die in den höchsten Konzentrationen in der Umwelt nachgewiesen wurden und für die schädliche Auswirkungen festgestellt wurden. Der Kenntnisstand über PFAS nimmt jedoch stetig zu. Aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind insbesondere die extreme Langlebigkeit und weitreichende Verbreitung problematisch. Zudem werden PFAS zunehmend mit schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit in Verbindung gebracht.
Die zuständigen deutschen Behörden haben daher gemeinsam mit den Behörden aus Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden ein übergeordnetes Verfahren zur Beschränkung von PFAS in der EU begonnen. Es zielt darauf ab, PFAS nur noch in Bereichen zu verwenden, in denen auf absehbare Zeit keine geeigneten Alternativen bestehen bzw. wo die sozio-ökonomischen Vorteile gegenüber den Nachteilen für Mensch und Umwelt überwiegen. Von der PFAS-Beschränkung sind im Beschränkungsdossier teilweise Chemikalienbereiche ausgenommen, dazu zählen beispielsweise Pestizide oder Arzneimittel (siehe auch: Warum werden im Dossier für die Beschränkung von PFAS Ausnahmen vorgeschlagen z.B. für Aktivsubstanzen in Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Arzneimitteln?).