Rodentizide

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Hausratte
Quelle: Erik Schmolz / Umweltbundesamt

Inhaltsverzeichnis

 

Allgemeine Informationen

Rodentizide werden zur Bekämpfung von Nagetieren eingesetzt. Auf Grund ihrer Zweckbestimmung, Säugetiere zu töten, ist ihre Anwendung hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt nicht uneingeschränkt unbedenklich. Fehlanwendungen stellen vermeidbare Gesundheitsrisiken dar und können außerdem zu einer verstärkten Resistenzbildung gegenüber Wirkstoffen bei den Zielorganismen führen. Für eine erfolgreiche Bekämpfung ist ein hohes Maß an Erfahrung und Fachwissen erforderlich. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Betroffene das Gesundheitsamt oder einen professionellen Schädlingsbekämpfer einschalten, sobald sie wahrnehmen, dass sie nicht in der Lage sind, den Schädlingsbefall eigenständig zu tilgen. Eine Bekämpfung wird dann mit professionellen Schädlingsbekämpfungsmitteln nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt. Die Anwendung dieser Produkte erfolgt in den verschiedensten Bereichen, wie z. B. im Innen- und im ⁠Außenbereich⁠ von Tierhaltungen und menschlichen Ansiedlungen, in Kanalisationsanlagen sowie in bewohnten und unbewohnten Gebäuden.

 

Zielorganismen

Unter die Produktart 14 fallen Rodentizide, die zur Bekämpfung von Nagetieren angewendet werden, die entweder Gesundheits- oder Hygieneschädlinge, Vorratsschädlinge (sofern unverarbeitete Pflanzenprodukte, z.B. Getreide, oder nur mit einfachen Prozessschritten wie z.B. durch Mahlen bearbeitete Produkte gelagert werden) oder Materialschädlinge darstellen. Die Bekämpfung von Nagetieren, die Schäden an Pflanzen auf Äckern, im Gewächshaus und in Wäldern anrichten, wird mit Pflanzenschutzmitteln durchgeführt. Häufig haben Rodentizide im Biozid- und Pflanzenschutzbereich die gleichen Wirkstoffe, die Ausbringung und die Zielorganismen können sich jedoch unterscheiden. So werden in der Regel Wühlmäuse mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft, während die Bekämpfung von Wanderratten oder Hausmäusen mit Bioziden durchgeführt wird.
Im Wesentlichen gibt es drei Nagetierarten, die mit dem Menschen vergesellschaftet sind (kommensale Nager): Die Wanderratte, die Hausratte und die Hausmaus. Diese Nagerarten kommen in oder an Gebäuden, in Tierställen, im Freien (z.B. Parkanlagen, Müllhalden) und in der Kanalisation vor. Bisamratten (die eigentlich keine Ratten sind, sondern zu den Wühlmäusen gehören richten zwar in Deutschland Schäden an Hochwasserschutzanlagen an, werden jedoch nicht mit Rodentiziden, sondern mit Fallen bekämpft. Nähere Informationen zu den einzelnen Nagetieren sind im Schädlingsratgeber zu finden.

 

Vorbeugende Maßnahmen

Prinzipiell gilt: Schadnager siedeln sich nur dort an, wo es auch Lebensgrundlagen für sie gibt. Das sind einerseits Nistgelegenheiten und andererseits Futter.
Nistmöglichkeiten entstehen vor allem für Ratten auf verwilderten Grundstücken, auf denen sich Gerümpel und Abfall befinden. Unbewohnte ältere Gebäudeteile, undichte Kellerfenster, schadhafte Abflussrohre etc. bieten Nagetieren Möglichkeiten, in Gebäude einzudringen.
Nahrung finden Nager in der Umgebung des Menschen auf verschiedene Weise. Vorbeugende Maßnahmen sind:

  • Lebensmittel und Tierfutter unzugänglich und in geschlossenen Behältern aufbewahren.
  • Hygiene der Abfallbeseitigung beachten. Mülltonnen regelmäßig leeren, geschlossene Behälter und Komposter verwenden.
  • Keine Essensreste auf offenen Komposthaufen entsorgen, Essensreste in Biotonne oder geschlossene Kompostbehälter geben.
  • Essensreste auch nicht über das Abwasser entsorgen.
  • Keine Futterreste bei Haustieren belassen.
  • Tauben-, Sing- und Wasservögel nicht übermäßig füttern, da überschüssiges Futter Schadnager anlockt.
 

Alternative Maßnahmen

Eine häufig als Alternative zum Gifteinsatz angewendete Maßnahme bei Schadnagerbefall ist das Aufstellen von Fallen. Hierbei muss unbedingt der Tierschutz beachtet werden: so sind nur Schlag- oder Lebendfallen zulässig. Der Einsatz von Klebefallen gegen Nager ist aus Tierschutzgründen in Deutschland nicht legal.
Beim Einsatz von Lebendfallen ist zu beachten, dass diese mindestens all 8 Stunden kontrolliert werden (Tierschutz!). Das Aussetzen eines gefangenen Nagers muss in ausreichendem Abstand zum Fangort erfolgen, da es sonst zu einer sofortigen Wiederbesiedlung kommt. In der Regel wird ein ausgesetztes Tier verhungern (in der kalten Jahreszeit auch erfrieren) oder ein anderes ⁠Habitat⁠ befallen – womit das Nagetierproblem lediglich verlagert, aber nicht gelöst wird.
Prinzipiell lassen sich sowohl Haus- als auch Wanderratten nur sehr schwer mit Fallen fangen. Der Einsatz von Fallen bei einem kleineren Hausmausbefall hingegen kann durchaus eine giftfreie alternative Bekämpfungsmethode sein. Schlagfallen sollten in den Laufwegen der Mäuse aufgestellt werden. Geeignete Köder sind beispielsweise Erdnussbutter oder Nuss-Nougat-Creme.
In Bau- und Elektronikmärkten werden zahlreiche Geräte angeboten, die durch Erzeugung von Ultraschall Ratten und Mäuse vertreiben sollen. Ein wissenschaftlicher Nachweis der Gebrauchstauglichkeit konnte bislang jedoch nicht erbracht werden (siehe auch I. Iglisch und H. Ising (1989). Was leisten Ultraschallgeräte? Vertreibung, Abwehr und Tötung von Wanderratten und Hausmäusen. DpS 37(5) 106-115.)
Untersuchungen des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass sogenannte giftfreie Mittel auf der Basis von Zellulose (z.B. Corn Cob; pulverisierte Maisspindel) oder Gips wirkungslos sind.

 

Produktuntergruppen

Nagetiere werden in den meisten Fällen mit Rodentiziden bekämpft, die als Fraßgiftköder in unterschiedlicher Form (z.B. Blöcke, schüttfähige Köder, Pasten) ausgelegt werden. Variationen dieser Anwendung sind Tränkgifte, bei denen das Gift als Flüssigkeit aufgenommen wird oder Haftgifte. Haftgifte in Pulver- oder Schaumform werden so in die Laufwege der Tiere ausgebracht, dass das Gift am Fell der Tiere haften bleibt. Durch das Belecken des Fells wird das Gift aufgenommen. In speziellen Fällen werden Nager auch mit Begasungsmitteln bekämpft.

 

Typische Wirkstoffe

Zurzeit werden Schadnager fast ausschließlich mit Giften bekämpft, die die Blutgerinnung hemmen (sogenannte Antikoagulanzien). Die Aufnahme des Giftes führt dazu, dass die Tiere die Fähigkeit zur Blutgerinnung verlieren und innerlich (seltener äußerlich) verbluten. Der Tod tritt 3 bis 7 Tage nach Giftaufnahme ein. Hausmäuse und Hausratten sind allgemein etwas unempfindlicher gegenüber Blutgerinnungshemmern als Wanderratten. Blutgerinnungshemmer der 1. Generation sind Warfarin, Chlorphacinon und Coumatetralyl. In der Regel muss der Schadnager den Giftköder mehrmals aufnehmen, bevor eine tödliche Dosis erreicht wird. Wirkstoffe der 2. Generation sind giftiger, oft reicht hier eine einmalige Köderaufnahme aus, um eine tödliche Wirkung zu erzielen. Zu den Blutgerinnungshemmern der 2. Generation zählen u.a. Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen. Wanderratten und Hausmäuse weisen in einigen Gegenden in Deutschlands (Nordwestdeutschland) Resistenzen gegen Warfarin, Coumatetralyl und Difenacoum auf und können mit diesen Wirkstoffen dort an einigen Orten nicht mehr zuverlässig bekämpft werden. Als Gegengift bei versehentlicher Giftaufnahme z. B. durch den Menschen oder Haustiere steht Vitamin K zur Verfügung.
Chloralose ist ebenfalls ein Fraßgift und wirkt gegen Hausmäuse bei niedrigen Umgebungstemperaturen und ist daher nur sehr eingeschränkt einsetzbar.
Als Begasungsmittel werden Kohlendioxid, Blausäuregas und Aluminiumphosphid eingesetzt.

 

Umweltrisiken

Die Umweltrisiken, die von der Verwendung ausgehen können, hängen wesentlich von den Eigenschaften der eingesetzten Wirkstoffe und deren konkreten Anwendungsbedingungen ab. Bei der Anwendung von Rodentiziden besteht das Risiko der direkten Vergiftung durch Aufnahme des Köders oder durch Aufnahme von ihrerseits vergifteten Beutetieren. So besteht beispielsweise das Risiko, dass Nicht-Zielorganismen (z.B. Hunde, Hasen oder Vögel) den Köder direkt aufnehmen (Primärvergiftung), oder dass ein Raubvogel eine vergiftete Maus frisst (Sekundärvergiftung). Die potenzielle Gefährdung ist besonders groß bei der Wirkstoffgruppe der Antikoagolanzien der 2. Generation, die sich aufgrund ihrer umweltgefährlichen Eigenschaften (potenzielle ⁠PBT⁠ Stoffe: persistent, bioakkumulierend und toxisch) in der Umwelt anreichern können. Im Haus und Hofbereich sind neben Katzen und Hunden auch freilaufende Hühner und Schweine gefährdet, in Gärten und Parkanlagen auch Igel, Tauben oder Singvögel. In Feld und Wald sind Hasen, Kaninchen und Vögel (z.B. Eulen und andere Raubvögel) gefährdet. Antikoagulanzien sind darüber hinaus giftig für Fische und Fischnährtiere und dürfen daher nicht in Gewässer gelangen.

 

Gesundheitsrisiken

Rodentizide stellen als giftige oder gesundheitsschädliche Substanzen ein prinzipielles Risiko der Vergiftung für den Menschen dar. Der Anwender hat sich daher unbedingt nach den Vorgaben auf der Verpackung zu richten. Rodentizide sind häufig mit Warnfarben (z.B. blaue Einfärbung) und Bitterstoffen ausgerüstet, um eine unbeabsichtigte Einnahme durch Menschen auszuschließen. Zudem müssen Rodentizide in Köderstationen ausgebracht werden, so dass Kindern und Haustieren kein Zugang zum Köder möglich ist.

 

Entsorgung

Die durch Rodentizide getöteten Nagetiere sind nach Möglichkeit einzusammeln und der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen, um Sekundärvergiftungen von Nichtzielorganismen zu vermeiden. Köderreste sind ebenfalls einzusammeln und zusammen mit möglichen Resten in der Verkaufsverpackung über die kommunale Schadstoffsammlung zu entsorgen. Nicht im Hausmüll oder anderweitig entsorgen.

 

Gesetzliche Einschränkungen

In einigen Bundesländern gibt es Verordnungen zu Rattenbekämpfung (Grundlage hierfür ist § 17 (4) des Infektionsschutzgesetzes, IfSG). Die Verordnungen zu Rattenbekämpfungen sind unterschiedlich geregelt. In der Regel gilt, dass ein Rattenbefall im häuslichen Bereich meldepflichtig ist, und Grundstücks- und Hauseigentümer dazu verpflichtet sind, eine Bekämpfung von Ratten auf ihrem Grundstück zu veranlassen. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt, dass auch bei der Nagetierbekämpfung die Tiere nicht unnötig leiden dürfen. Dies betrifft insbesondere den Einsatz von Lebendfallen oder Klebefallen.
Das Tierseuchengesetz (TierSG) regelt die Bekämpfung von Nagetieren in der Tierhaltung. Zuständig für Anordnungen zur Nagerbekämpfung in diesem Bereich sind nach Länderrecht benannte Landesbehörden, aber auch beamtete Tierärzte oder andere approbierte Tierärzte. Nach geltendem Recht sind beispielsweise beim Auftreten von Maul- und Klauenseuche oder der Schweinepest Nagetiere zwingend zu bekämpfen. Verschiedene Verordnungen regeln darüber hinaus die regelmäßige Bekämpfung von Ratten: Die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) schreibt dem Tierhalter bindend eine regelmäßige Rattenbekämpfung vor. Die Einhaltung der Verordnung wird überprüft, wobei die Landwirte Rattenbekämpfungsmaßnahmen nachweisen müssen. Auch die Geflügelpestverordnung (GeflPestSchV) sieht regelmäßige Maßnahmen zur Bekämpfung von Wanderratten vor.
Gemäß der Chemikalien-Verbotsordnung (ChemVerbotsV) dürfen Stoffe und Zubereitungen, die nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als giftig oder sehr giftig einzustufen sind, nicht an Privatpersonen ohne Sachkundennachweis abgegeben oder durch Selbstbedienung (einschließlich Versandhandel) in den Verkehr gebracht werden.
Im Rahmen einer behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahme dürfen nur geprüfte Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden, die in der Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach § 18 IfSG aufgeführt sind.

 

Stand der Technik

Vor Bekämpfungsmaßnahmen ist zunächst das Ausmaß des Befalls abzuschätzen. Eine Bekämpfung von Ratten ohne Beseitigung der Ursachen (d.h. der Nahrungsgrundlagen wie beispielsweise offen gelagerter Müll, Lebensmittel auf Komposthaufen etc.) ist wenig Erfolg versprechend. Eine zielgerichtete Rattenbekämpfung wird oftmals von den Kommunen organisiert und durchgeführt, so dass man sich erst bei den Behörden erkundigen sollte, welche Maßnahmen geplant sind. Eine sachgerechte Bekämpfung setzt viel Erfahrung voraus, so dass eine Eigenanwendung nicht empfohlen wird. Vorzugsweise sollten Fachleute wie Schädlingsbekämpfer hinzugezogen werden. Hierdurch wird auch die Gefahr einer Fehlanwendung mit Folge einer Resistenzbildung gegen die eingesetzten Gifte verringert.
Rodentizide dürfen in jedem Fall nur in Köderboxen oder Köderstationen ausgebracht werden, um zu vermeiden, dass Nichtzielorganismen wie Haustiere oder spielende Kinder mit dem Gift in Kontakt kommen. Teilweise sind im Handel fertige, bereits bestückte Boxen erhältlich. Fraßgiftköder, mit denen Köderstationen selbst bestückt werden können, sind als Pellets, imprägnierte Körner oder auch Wachsblöcke erhältlich. Lassen sich die Ursachen des Nagetierbefalls nicht dauerhaft lösen, so müssen in regelmäßigen Abständen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ziel dieser Maßnahmen muss stets eine vollständige Beseitigung (Tilgung) der Nagetierpopulation sein. Diese lässt sich überprüfen und ist dann gegeben, wenn keine beobachtbare Aktivität der Nager nach der Bekämpfung erfolgt und ausgelegte ungiftige Fraßköder im Anschluss an die Bekämpfungsmaßnahme nicht mehr aufgenommen werden. Eine permanente Giftköderung ist nicht sinnvoll und führt zu Resistenzen gegen das eingesetzte Gift. Befallsstellen sollten regelmäßig auf Kotspuren und Fraßschäden untersucht werden, um gegebenenfalls frühzeitig gegen die Nagetiere vorgehen zu können. Köderstationen sind nach Herstelleranweisung zu bestücken, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls nachzufüllen. Tote Tiere müssen regelmäßig entfernt und entsorgt werden, um Sekundärvergiftungen anderer Tiere zu vermeiden. Ist die Anwendung von Antikoagulanzien gegen Nagetiere nach 2-6 Wochen nicht erfolgreich, können Anwendungsfehler oder Resistenzen gegen den Wirkstoff vorliegen. In diesen Fällen ist unbedingt eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen. Nach der Bekämpfung Köderreste einsammeln und über die Schadstoffsammlung entsorgen.

 

Informationen zu Labeln

Das RAL-Umweltzeichen (RAL UZ-34) kann prinzipiell für eine biozidfreie Methode zur Tötung oder Vertreibung von Nagern vergeben werden, wenn ein Nachweis über die Wirksamkeit von einem nach RAL UZ-34 anerkannten Prüfinstitut erbracht und eine Erklärung über die Biozidfreiheit abgegeben wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist bislang kein Umweltzeichen für die Bekämpfung von Nagern vergeben worden. Prinzipiell könnte wohl jede Schlag- oder Lebendfalle das Umweltzeichen führen, sofern sie eine ausreichende Fängigkeit aufweisen und die Tierschutzbestimmungen beachtet werden, da sie völlig biozidfrei arbeiten. Für den Rattenfang sind Schlagfallen jedoch häufig wenig effizient.

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