Mehrwegverpackungen im Verpackungsrecht
Die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung, PPWR) definiert in Artikel 11 Absatz 1, wann es sich um „wiederverwendbare Verpackungen“ (weithin bekannt als „Mehrwegverpackungen“) handelt. Wiederverwendbare Verpackungen müssen demnach mehrere Anforderungen erfüllen. U.a. müssen sie mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, mehrmals für denselben Zweck verwendet werden zu können. Wiederverwendbare Verpackungen müssen zukünftig als solche gekennzeichnet werden (Artikel 12 Absatz 2 PPWR).Der EU-Gesetzgeber hat auch Wiederverwendungsziele festgelegt (Artikel 29 PPWR). So müssen beispielsweise ab 2030 Verpackungen, in denen Produkte transportiert werden, zu mindestens 40 Prozent wiederverwendbare Verpackungen sein. Weitere Wiederverwendungsziele gibt es unter anderem für Umverpackungen und Getränkeverpackungen.