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Rechtsschutz und Verbandsklage

Außenansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor blauem Himmel

Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Quelle: thorabeti /Fotolia.com

Jede Person, die geltend macht, durch staatliches Handeln in ihren Rechten verletzt zu werden, kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Gegen eine Behördenentscheidung ist zunächst der Widerspruch bei der Behörde und gegen einen Widerspruchsbescheid die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.

02.06.2021

Voraussetzung für die Klagemöglichkeit ist, dass die Person geltend machen kann, dass eine behördliche Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Vorhaben, für das eine Zulassung ausgesprochen wurde, das Eigentum oder die Gesundheit einer Person beeinträchtigt.

Im Umwelt- und Naturschutzrecht gibt es die Besonderheit, dass Umweltverbände Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben können ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein. Diese so genannte Umweltverbandsklage hat ihre gesetzliche Grundlage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Verbände nach § 3 UmwRG als Umwelt- oder als Naturschutzvereinigungen anerkannt sind. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sein müssen und welche Behörde diese erteilt, erfahren Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.

Nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen können nach § 2 UmwRG einen so genannten Umwelt-Rechtsbehelf erheben und bestimmte behördliche Entscheidungen damit gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Welche Entscheidungen das sind, wird in § 1 Absatz 1 UmwRG festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung, wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen. Darüber hinaus können Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen und Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss eine Vereinigung geltend machen, dass die angegriffene Entscheidung oder ihr Unterlassen sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Richtet sich ihr Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

Anerkannte Naturschutzvereinigungen können neben den Klagerechten nach § 2 UmwRG u. a. behördliche Befreiungen von Naturschutzvorschriften und naturschutzrelevante Planfeststellungsbeschlüsse angreifen (§ 64 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 63 BNatSchG). Eine Vereinigung muss hierfür geltend machen, dass die Behördenentscheidung Rechtsvorschriften des Bundes widerspricht, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen. Das Naturschutzrecht der Länder ermöglicht Verbandsklagen in weiteren Fällen.

Die umweltrechtliche Verbandsklage nach dem UmwRG führte der nationale Gesetzgeber im Jahr 2006 ein. Seitdem sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen mehrfach erweitert worden. Dies dient der Umsetzung der Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts, vor allem der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG der EU und der Aarhus-Konvention.

Welche Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten den Umweltverbänden zustehen oder zustehen sollten, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Auf der Seite FAQs - Rechtsschutz/Verbandsklage geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die Seite gibt einen Überblick zum aktuellen Stand des Wissens, ausgehend von den Ergebnissen mehrerer Studien zur Untersuchung der Wirkung der Umweltverbandsklage.

Laufende Forschung des Umweltbundesamtes zum Umweltrechtsschutz

Das Umweltbundesamt lässt seit 2011 fortlaufend die Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes seit dessen Inkrafttreten wissenschaftlich evaluieren. Zudem verfolgen und bewerten wir die aktuellen Entwicklungen in der nationalen und europäischen Rechtsprechung zum Umweltrechtsschutz. Weiter ergänzt wird die Forschung durch rechtsvergleichende Analysen. Auf Grundlage der Forschungsergebnisse entwickeln wir fachliche Vorschläge für die Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Umweltrechtsschutzes.

Weiterführende Informationen

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  • Projekte
  • Veranstaltungen
  • Rechtsprechung
  • Aarhus-Konvention
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  • Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode

    zum Forschungsbericht

  • Wissenschaftliche Unterstützung zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode

    zum Forschungsbericht

  • SRU-Gutachten: die Klagetätigkeit der Umweltschutzverbände im Zeitraum von 03/2018

    zum Gutachten

  • Die Umweltverbandsklage in der rechtspolitischen Debatte von 11/2017

    zum Forschungsbericht

  • Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem UmwRG von 02/2014

    zum Forschungsbericht

  • Forum Umweltrechtsschutz

    2023 2021 2019 2017

  • Tagungen

    Parlamentarisches Frühstück - Umweltrechtsschutz im Fokus des Gesetzgebers, 2021 Parlamentarischer Abend, 2019 Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis, 2015

  • EuGH, C-115/09, „Trianel“

    Urteil und Anträge Auswertung UBA

  • EuGH, C-72/12, „Altrip“

    Urteil und Anträge

  • BVerwG, 7 C 21.12 (Luftreinhaltepläne)

    Urteil

  • EuGH C 137/14 (Präklusion in D)

    Urteil und Anträge

  • 5. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention

    Beschluss V/9h

  • Nationale Umsetzungsberichte – Deutschland

    2021 2016 2013 2010

Links

  • BMU - Zugang zu Gericht
  • Zum Artikel "FAQs – Rechtsschutz/Verbandsklage"

Publikationen

  • Flyer "Anerkannte Umweltvereinigungen"
  • Beteiligungsrechte im Umweltschutz: Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention?
Artikel:

Schlagworte:
 Rechtsschutz  Rechtsvorschriften  Umweltrecht  Aarhus-Konvention  Umweltschutz  Öffentlichkeitsbeteiligung  Umweltverband Top

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 03.06.2021):https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage