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EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase

Paragraphen-Symbole in gold und silber im Raum stehend

EU-Verordnung
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Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, seit 2015 in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und neu in der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Die Verordnung (EU) 2024/573 löst die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.

23.05.2025

Aktuelles

  • 19.05.2025: Durchführungsverordnung zur Konformitätserklärung; Kommentierung bis 16.06.2025 möglich (ersetzt DVO (EU) 2016/879)
  • Registrierungen für die Verwaltung von HFKW-Quoten und von Ein-/Ausfuhrlizenzen erfolgen im F-Gas Portal der EU-Kommission
  • 17.03.2025: Registrierung im F-Gas-Portal: Leitfaden für EU-Unternehmen (englische Fassung) von der KOM veröffentlicht 
  • 24.01.2025: Guidelines for auditors on how to register in the F-gas Portal von der KOM veröffentlicht
  • Informationen zu den geltenden Durchführungsverordnungen finden Sie am Ende dieser Seite oder auf der Seite der KOM

Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Seit dem 01. Januar 2015 galt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie hob die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Am 11. März 2024 wurde sie durch die Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Die von der Europäischen Kommission erlassenen zusätzlichen Implementierungsvorschriften bleiben bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig. 

Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.

Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors weiter zu senken. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW),
  2. Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind, sowie neuer Inbetriebnahmeverbote,
  3. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gas-Verordnung wird die Bundesregierung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeiten. Die Sanktionsvorschriften sind durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) bereits überarbeitet worden.

Für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnungen sowie der dazugehörigen nationalen Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine Liste der zuständigen Behörden findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) (Thema „Chemikalien-KlimaschutzVerordnung“).

Focal Point für Deutschland als EU-Mitgliedsstaat ist:

Herr Sebastian Schnatz (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Postfach 120629, 53048 Bonn,  sebastian [dot] schnatz [at] bmuv [dot] bund [dot] de)

Vom Phase down zum Phase out – Schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Ausstieg im Jahr 2050

Die in der EU in den Verkehr gebrachten Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) werden weiter schrittweise reduziert. Ab 2050 wird die zulässige Menge auf Null gesetzt. Die neuen Reduktionsschritte sind in der Abbildung dargestellt. 

Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten (Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie ab 2025 neu Dosier-⁠Aerosole⁠). Einige Anwendungen sind weiterhin ausgenommen, beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff. Nicht quotenpflichtig sind auch recycelte und aufgearbeitete HFKW.

Alle HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um die jährliche Höchstmenge. Das heißt, es gibt kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedstaaten oder einzelne Anwendungen. Seit dem 01.01.2015 benötigten Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr gebracht haben, eine Quote. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 ist diese Freimenge für HFKW in Gebinden gestrichen und für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Äquivalent reduziert worden.

Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung im elektronischen System der Europäischen Kommission, dem F-Gas-Portal, erforderlich. Um eine Quotenzuweisung zu erhalten, muss der Hersteller oder Einführer Erfahrungen im Handel mit Chemikalien oder in der Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen vorweisen können (Art. 18 Abs. 2).

Für das Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Art. 19 Abs. 1 ist eine Konformitätserklärung zu erstellen, die die Einhaltung der Quotenregelung bestätigt. Weiterführende Informationen sind auf der Webseite der Europäischen Kommission zu finden: F-gases in equipment and products - European Commission (europa.eu).

 

Verbote des Inverkehrbringens, der Verwendung sowie der Inbetriebnahme

Zusätzlich zum Quotensystem sind in der F-Gas-Verordnung verschiedene Verbote festgelegt, die neben den HFKW weitere Stoffe betreffen. Die Verwendungs- und Inbetriebnahmeverbote sind in Art. 13 der Verordnung geregelt, Verbote des Inverkehrbringens in Art. 11 in Verbindung mit Anhang IV.

Neue Verbote des Inverkehrbringens wurden u.a. erlassen für:

  • Ortsfeste Kälteanlagen (s. Anhang IV Nr. 4 und 5 b + c)
  • Ortsfeste Chiller (s. Anhang IV Nr. 7 b - d)
  • Ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen (Anhang IV Nr. 8 b - e und 9 b - f)
  • Schäume (Anhang IV Nr. 17 c)
  • Technische ⁠Aerosole⁠ (Anhang IV Nr. 19 b)

Neue Verbote der Verwendung betreffen die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen (Art. 13 Abs. 3 und 5), Klimaanlagen und Wärmepumpen (Art. 13 Abs. 4) sowie von elektrischen Schaltanlagen (Art. 13 Abs. 7). Für letztere sind zudem Inbetriebnahmeverbote festgelegt worden (Art. 13 Abs. 9 – 18), Details dazu sind in diesem vom Umweltbundesamt erstellten Fact Sheet zu finden.

Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens

Für spezielle Produkte wurden zeitlich befristete Ausnahmen von den Inverkehrbringensverboten des Anhangs IV gewährt. Folgende Durchführungsverordnungen (DVO) sind dazu veröffentlicht:

  • Ausnahme für Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen (DVO (EU) 2025/33) (01.01.2025 bis 30.06.2026)
  • Ausnahme für Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster (DVO (EU 2024/3122) (01.01.2025 bis 31.12.2026)
  • Ausnahme für mechanische kryogene Gefriergeräte (– 150°C) (DVO (EU) 2024/3120) (01.01.2025 bis 31.12.2028)
  • Ausnahme für bestimmte Umweltsimulationsgeräte, Laborgeräte zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und Laborzentrifugen (DVO (EU) 2024/2729) (01.01.2025 bis 31.12.2028)

Betreiberpflichten

Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Wesentliche Änderungen der neuen F-Gas-Verordnung betreffen die Ausweitung dieser Pflichten auf weitere Stoffe sowie auf weitere mobile Kälteanlagen und ganz neu auf mobile Klimaanlagen.

An dieser Stelle kann nur ein Auszug in Bezug auf die Betreiberpflichten gegeben werden, wobei nicht alle Pflichten für alle Anwendungen oder Stoffe gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 4 Abs. 1 und 3);
  • Reparaturpflicht (Art. 4 Abs. 5); Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 5 Abs. 1 – 3);
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 6);
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 7 Abs. 1 - 2);
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8);
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen für die auszuführende Tätigkeit besitzt (Art. 10 Abs. 12);
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 6).

Berichtspflichten

Im Art. 26 sind verschiedene Berichtspflichten für Unternehmen festgelegt. Die dort geforderten Jahresberichte sind bis zum 31. März über das Business Data Repository (BDR) einzureichen.

Ab 1000 t CO2-Äquivalent teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die hergestellt, ein- oder ausgeführt oder in vorbefüllten Einrichtungen eingeführt werden, muss bis 31.April jeden Jahres ein Prüfbericht erstellt und übermittelt werden. Der Prüfer für diesen Prüfbericht muss im F-Gas-Portal registriert sein. Die KOM hat hierzu eine Guidance-Dokument als Hilfestellung veröffentlicht.

Durchführungsverordnungen

Neben Verbotsvorschriften enthalten die derzeit gültigen Rechtsvorschriften weitere Regelungen zur Emissionsminderung. Diese sind oder werden teilweise in sektorspezifischen Durchführungsverordnungen (DVO´s) konkretisiert: 

Neu: 

  • DVO (EU) 2025/623 Mindestanforderungen an Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von Lösemitteln (ersetzt DVO (EG) Nr. 304/2008)
  • DVO (EU) 2025/625 Mindestanforderungen an Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen (ersetzt DVO (EG) Nr. 306/2008)
  • DVO (EU) 2025/627 Mindestanforderungen an Zertifikate in Bezug auf elektrische Schaltanlagen(ersetzt DVO (EU) 2015/2066)
  • DVO (EU) 2024/2174 Kennzeichnung (ersetzt DVO (EU) Nr. 2015/2068 Kennzeichnung)
  • DVO (EU) 2024/2195 Berichterstattung (ersetzt DVO (EU) Nr. 2019/ 522 Berichterstattung)
  • DVO (EU) 2024/2215 Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt DVO (EU) Nr. 2015/2067)
  • DVO (EU) 2024/2473 Registrierung im F-Gas-Portal (ersetzt DVO (EU) Nr. 2019/661)

Weiterhin gelten:

    • DVO (EG) Nr. 1497/2007 Dichtheit von ortsfesten Brandschutzsystemen
    • DVO (EG) Nr. 1516/2007 Dichtheit von ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen
    • DVO (EG) Nr.  307/2008 Ausbildungsanforderungen in Bezug auf Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen.
    • DVO (EU) Nr. 2015/2065 Mitteilung von Ausbildungs- und Zertifizierungsprogrammen
    • DVO (EU) Nr. 2016/ 879 Konformitätserklärung

Folgende DVO´s waren in der Kommentierungsphase und werden demnächst veröffentlicht:

  • F-gases – new minimum certification requirements for air-conditioning systems in mobile equipment (europa.eu)(wird DVO (EG) Nr. 307/2008 ersetzen)

Weiterhin läuft die Initiative zur Überarbeitung der DVO:

  • F-gases – new template for the Declaration of Conformity (europa.eu) (wird DVO (EU) 2016/879 ersetzen)

Links

  • Homepage der EU-Kommission
  • Labelling requirements for MDI containing F-gases
  • BDR (Berichterstattung)
  • ChemSanktionsV
  • Schaltanlagen mit F-Gasen
  • EU-Territorium
  • Guidelines für Prüfer

Publikationen

  • Hydrofluorocarbon Emission Reduction: A Crucial Contribution to Climate Protection
  • Fluorierte Treibhausgase vermeiden (Bericht)

Dokumente

  • Treibhauspotentiale ausgewählter Verbindungen und deren Gemische
  • Informationen für Prüfer von Unternehmensdaten (Art. 19)
  • Technische Hinweise zur Umsetzung des Artikels 7(2)
Artikel:

Schlagworte:
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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 23.05.2025):https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/eu-verordnung-ueber-fluorierte-treibhausgase