Merkblatt zu subventionserheblichen Tatsachen
Das Merkblatt informiert zu den subventionserheblichen Tatbeständen und die Strafbarkeit im Falle von Subventionsbetrug.
Das Merkblatt informiert zu den subventionserheblichen Tatbeständen und die Strafbarkeit im Falle von Subventionsbetrug.
Die geplante Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches. Wir weisen Sie deshalb auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges hin. Die Einzelheiten der strafrechtlichen Regelung bitten wir, dem Anhang A zu entnehmen, in der auch die Paragrafen drei und vier des Subventionsgesetzes wiedergegeben sind.
Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind in dem Anhang B aufgeführt. Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind dem Umweltbundesamt gemäß Paragrafen drei Absatz eins des Subventionsgesetzes unverzüglich mitzuteilen. Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass gemäß Paragrafen vier Absatz eins des Subventionsgesetzes im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der verdeckte Sachverhalt maßgeblich ist.
Nach den das Umweltbundesamt bindenden Vorschriften sind wir gehalten, vor Bewilligung einer Zuwendung Ihre Zusicherung einzuholen, dass Ihnen die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind.
Wir bitten Sie daher, dies im easy-Online-Antrag unter „Erklärungen und Unterlagen“ zu bestätigen. Falls Sie noch Bemerkungen haben oder Ihre im Antrag getätigten Angaben ändern oder ergänzen müssen, bitten wir um gleichzeitige Mitteilung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(3) Paragraf 263 Absatz fünf gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes eins, Nummer zwei ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes eins, Nummer eins bis drei leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen eins und fünf wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen eins bis drei kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (Paragraf 45 Absatz zwei). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; Paragraf 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes eins sind Tatsachen,
(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich, Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
Subventionserheblich sind ferner die Tatsachen im Zwischennachweis und im Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis sowie Sachbericht), die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.