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Genehmigung von Forschungsprojekten zu marinem Geo-Engineering

Das Umweltbundesamt (UBA) ist Vollzugsbehörde für wissenschaftliche Projekte im Bereich des marinen Geo-Engineerings. Marines Geo-Engineering bezeichnet gezielte Eingriffe in die Ozeane zur Abschwächung des Klimawandels wie etwa durch Methoden zur CO₂-Entnahme. Gesetzliche Grundlage ist §8 Abs.3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG).

14.04.2025

Hintergrund

Die Zuständigkeiten für die Genehmigung und Überwachung von Aktivitäten (Vollzug) in Bezug auf die Meeresgewässer ist in Deutschland je nach Meereszone aufgeteilt. Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind grundsätzlich für den Vollzug des Umweltrechts an Land und in den Küstengewässern verantwortlich, so zum Beispiel auf dem Gebiet des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und Immissionsschutzes. Für den Vollzug in den seewärtig angrenzenden Gewässern sind unter anderem das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), das Bundesamt für Naturschutz (⁠BfN⁠) und das ⁠UBA⁠ mit Vollzugsaufgaben betraut. Das UBA wird zudem in Genehmigungsverfahren anderer Behörden angehört und beteiligt. Seit Juli 2019 ist das UBA Vollzugsbehörde für Forschungsprojekte zu marinem Geo-Engineering.

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Das HSEG dient dem Schutz der Meere und regelt seit 1998 das Einbringen von Abfällen sowie anderen Stoffen und Gegenständen in die ⁠Hohe See⁠. Internationale Grundlage ist das London-Protokoll (LP), das seit 1996 ein generelles Einbringungsverbot festlegt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig. 

2013 haben die Vertragsstaaten im Konsens das London-Protokoll für Regelungen zum marinen Geo-Engineering geändert (Resolution LP.4(8)). Die Änderung erfolgte als Reaktion auf groß angelegte Eisendüngungsexperimente in verschiedenen Regionen der Hohen See. Die Änderung des LP etabliert einen Bewertungsrahmen und empfiehlt die Durchführung unabhängiger internationaler Gutachten (siehe Resolution LP.4(8), Annex 5). Die Änderung des LP wird völkerrechtlich erst wirksam, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Deutschland hat diese Änderung bereits in deutsches Recht überführt (Ratifikation am 04.12.2018).

Die Neuregelung im HSEG erlaubte das Einbringen von Stoffen im Rahmen von Forschungsprojekten zum marinen Geo-Engineering, sofern es der Steigerung der Primärproduktion, also der Meeresdüngung, dient.
Forschungsprojekte mit anderen Methoden, beispielsweise Alkalinisierung, und jegliche kommerziellen Projekte zu marinem Geo-Engineering sind nach der aktuellen Regelung verboten.

Novellierung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes: Anpassung des Rechtsrahmens

Deutschland hat sich mit dem Bundesklimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen und nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Dieses Ziel erfordert nicht nur die deutliche Minderung von Treibhausgasemissionen, sondern auch Verfahren zur dauerhaften Entnahme und Speicherung von Kohlendioxid.

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des HSEG ist Teil eines Gesetzespakets (siehe mehr unter Treibhausgasminderungsziele Deutschlands), mit dem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet hat, die Abscheidung, Transport und Speicherung von CO₂ unter dem Meeresboden zu ermöglichen.

Das HSEG untersagt bislang das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in das Meer. Um die Offshore-Speicherung von CO₂ in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (⁠AWZ⁠) sowie den Export in andere Staaten rechtlich zu ermöglichen, sind deshalb Änderungen des HSEG notwendig.
Parallel dazu findet die innerstaatliche Umsetzung  der Änderung von Artikel 6 des London-Protokolls statt. Deutschland wird hierzu die einschlägigen Beschlüsse aus den Jahren 2009 (Entschließung LP.3(4)) und 2019 (Entschließung LP.5(14)) ratifizieren; das dafür erforderliche Vertragsgesetz wurde parallel dem Bundeskabinett vorgelegt. Der Gesetzentwurf zur HSEG-Novellierung sieht insbesondere folgende Inhalte vor:

  • Ermöglichung der CO₂-Speicherung in der deutschen AWZ durch eine ausdrückliche Ausnahme vom allgemeinen Einbringungsverbot,
  • Normierung eines allgemeinen Exportverbots für Abfälle und Stoffe mit Ausnahme der Ausfuhr von CO₂ in andere Staaten zur dortigen Speicherung unter dem Meeresboden,
  • Erweiterung der zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu Forschungszwecken. Vorgesehen sind Maßnahmen zu: Ozean-Alkalinisierung, ⁠Biomasse⁠-Versenkung, CO2-Injektion in der ozeanischen Kruste sowie Künstlichem Auftrieb.
  • Schaffung eines klareren Rechtsrahmens für den Einsatz von Dispergatoren bei Schiffshavarien.

Das UBA als Vollzugsbehörde

Das ⁠UBA⁠ ist gemäß § 8 Abs. 3 HSEG für die Genehmigung von Aktivitäten des marinen Geo-Engineerings zuständig. Die Zuständigkeit gilt für Aktivitäten unter deutscher Jurisdiktion in allen Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (§ 2 Abs. 1 HSEG). Das heißt wissenschaftliche Projekte, die im Rahmen des marinen Geo-Engineerings (siehe Anlage zum HSEG) in der deutschen ⁠AWZ⁠ sowie in der AWZ anderer Staaten und der Hohen See durchgeführt werden sollen, bedürfen somit der Genehmigung durch das ⁠UBA⁠, soweit sie unter deutsche Jurisdiktion fallen. Gleichzeitig überwacht das UBA die sachgemäße Durchführung der genehmigten Forschungsprojekte.

Informationen zum Genehmigungsverfahren für Antragstellende

Ein Antrag für die Genehmigung eines Vorhabens zu marinem Geo-Engineering ist schriftlich, in Papierform oder elektronisch (über hseg(at)uba.de) beim ⁠UBA⁠ einzureichen. Gemäß Verordnung der Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (§ 3 Abs. 2 GeoEnBeschrV) sind in den Antragsunterlagen der Anlass, die geplanten Arbeitsphasen sowie der zeitliche Verlauf des Projekts detailliert darzustellen. Zusätzlich dazu sind die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände, die eingebracht werden sollen, sowie die zu erwartenden Auswirkungen detailliert zu beschreiben. Nähere Informationen dazu siehe § 3 GeoEnBeschrV.

 

 

Das ⁠UBA⁠ empfiehlt, bei der Planung eines wissenschaftlichen Projekts zu marinem Geo-Engineering frühzeitig eine Voranfrage zu stellen, damit rechtzeitig die HSEG-Relevanz geprüft und Hinweise zu den notwendigen Schritten, z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, gegeben werden können (siehe § 2 GeoEnBeschrV).

Wir bitten zu beachten: Zum Zwecke der Beobachtung (⁠Monitoring⁠) der betroffenen Umwelt am Standort der Maßnahme sind vorhabenspezifische und risikoadäquate Messkampagnen im Projekt einzuplanen und im Finanzierungsplan entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der vielfältigen Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen.

Für die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu marinem Geo-Engineering in den Küstengewässern sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Es gelten die gleichen Anforderungen zu den Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Projekte wie nach dem HSEG (§ 45 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, WHG).

Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Meeresschutzrecht.

Links

  • Bisheriger HSEG-Gesetzestext
  • Webseite London-Konvention (auf Englisch)
  • Geoengineering-Governance
  • Internationales Meeresschutzrecht

Publikationen

  • Geo-Engineering - wirksamer Klimaschutz oder Größenwahn?
  • Options and Proposals for the International Governance of Geoengineering

Dokumente

  • UBA-Kurzposition zur Kohlendioxid-Entnahme aus der Atmosphäre
  • Policy Brief: Governance of Geoengineering
Artikel:

Schlagworte:
 Marines Geoengineering  Hohe See Governance  London-Protokoll  Völkerrecht  Vollzug  Hohe-See-Einbringungsgesetz  HSEG Top

„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des ⁠UBA⁠ und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit. 

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 08.10.2025):https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/meere/genehmigung-von-forschungsprojekten-zu-marinem-geo