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Was bedeutet „Vorwirkung“ im Zusammenhang mit der Umweltverbandsklage von Verbänden nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)?

25.06.2014

Der Begriff Vorwirkung umschreibt, wie sich die bloße Möglichkeit, dass ein anerkannter Verein gerichtlich gegen ein Vorhaben vorgehen könnte, auf die Planungsphase bei den Vorhabenträgern und das Genehmigungsverfahren bei den Behörden auswirkt (Abschnitt 2.1.4, S. 32 ff. der Studie).

Die ⁠UBA⁠-Studie konnte durch eine empirische Erhebung belegen, dass die Vorhabenträger, Behörden, Verbände und Rechtsbeistände einen positiven Effekt der Verbandsklagerechte auf das Planungs- und Genehmigungsverfahren feststellen. So berücksichtigen zum Beispiel Vorhabenträger die Umweltbelange bereits in der Planungsphase ihrer Vorhaben besser. Die Genehmigungsbehörden führen eine genauere Sachverhaltsermittlung durch (etwa durch zusätzliche Gutachten) oder erteilen zusätzliche Auflagen.

Die UBA-Studie „Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)“ steht auf der Internetseite des UBA zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 25.06.2014):https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/was-bedeutet-vorwirkung-im-zusammenhang-der