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Wie teilt der Hersteller dem Umweltbundesamt eine Änderung der angezeigten Daten oder einen Marktaustritt mit?

21.12.2018

Änderungen der angezeigten Daten und Marktaustrittserklärungen sind dem Umweltbundesamt über die Formularseiten der Erfassungssoftware des BattG-Melderegisters unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt.

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 BattG).

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 11.11.2024):https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wie-teilt-der-hersteller-dem-umweltbundesamt-eine