- Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) überführt in der Europäischen Union die Beschlüsse der internationalen Stockholm-Konvention – auch POP-Konvention genannt – in europäisches Recht.
- Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der POP-Verordnung aufgeführt sind, sind verboten. Davon ausgenommen sind die hier jeweils aufgeführten zulässigen Verwendungen sowie die in Art. 4 der POP-Verordnung genannten Ausnahmen.Die Bestimmungen für HBCD im Anhang I der POP-Verordnung wurden mit der Verordnung (EU) 2016/293 vom 1. März 2016 festgelegt. Daraus folgt ab dem 22. März 2016 ein schrittweises Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von HBCD als solchem, in Gemischen oder in Erzeugnissen, wenn der Gehalt mehr als 100 mg/kg beträgt.
- Anhang IV der POP-Verordnung gibt hingegen an, oberhalb welcher Gehalte von POP-Stoffen im Abfall dieser zerstört werden muss und ein Material nicht mehr direkt recyclingfähig ist. Die Bestimmungen für HBCD im Anhang IV der POP-Verordnung wurden mit Verordnung (EU) 2016/460 vom 30. März 2016 festgelegt. Daraus folgt, dass für HBCD-haltige Materialien ein Gehalt oberhalb von 1000 mg/kg ab dem 30.09.2016 zum Ausschluss vom Recycling führt (Zerstörungsgebot gemäß Art. 7 (2) der POP VO). Dies dient der Ausschleusung von POPs aus dem Wirtschaftskreislauf.
Übersichtstabelle: Regelungen und Fristen für HBCD als Stoff, in Zubereitungen (Gemischen), Artikeln (Erzeugnissen) und Abfällen
Publikation: Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Hexabromcyclododecan (HBCD)
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