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Besteht seitens der Tensidhersteller eine Verpflichtung, die Testergebnisse zum biologischen Abbau der von ihnen hergestellten Tenside an die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln weiterzugeben?

10.05.2012

Entsprechend Artikel 9 (1) EG-DetergV müssen "Hersteller, die die Stoffe und/oder Zubereitungen, für die die Verordnung gilt, in Verkehr bringen", "Informationen über ein oder mehrere Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang III" (Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien) für die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bereithalten. Demnach ist der Hersteller eines Wasch- oder Reinigungsmittels verpflichtet,  die Ergebnisse der Tests zur vollständigen biologischen Abbaubarkeit der eingesetzten Tenside bereitzuhalten, das heißt es besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Tensidhersteller zur Weitergabe der Testergebnisse bzgl. des biologischen Abbaus.

Der Internationale Verband der Hersteller von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln (A.I.S.E.) hat zur Umsetzung der  EG-DetergV eigene Leitlinien entwickelt. Im Abschnitt 4.3 heißt es: "Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, sollten nunmehr im Hinblick auf die Bioabbaubarkeit der in diesen Produkten enthaltenen Tenside, von ihren Tensidlieferanten (...) eine schriftliche Bestätigung (auf dem SD oder einem spezifischen Dokument) verlangen, dass die verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weitere Beschränkung in Verkehr gebracht werden können."

Der Europäische Verband für oberflächenaktive Substanzen und deren organische Zwischenprodukte (CESIO) hat in einer Leitlinie zur Umsetzung des Artikels 9 (2) zum Nachweis der Bioabbaubarkeit vorgeschlagen, dass die Unterlagen, die die biologische Abbaubarkeit eines Tensids bestätigen, durch den Tensidhersteller für die zuständigen Behörden bereitgehalten und nur diesen entweder  auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergenzienherstellers hin zur Verfügung gestellt werden.         

Sowohl die A.I.S.E.-Leitlinie als auch die CESIO-Leitlinie sind nicht rechtsverbindlich, werden jedoch derzeit in der praktischen Umsetzung toleriert. Den Wortlaut beider Leitlinien finden sie unter auf der Website der Europäischen Kommission.

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 08.01.2021):https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/besteht-seitens-der-tensidhersteller-eine