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Müssen auch alte Produkte die bereits beim UBA angemeldet wurden, durch den Hersteller beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet werden oder werden diese Informationen automatisch an das BfR weitergeleitet?

10.05.2012

Alle bereits vor dem 8. Oktober 2005 auf dem deutschen Markt befindlichen, beim Umweltbundesamt registrierten Wasch- und Reinigungsmittel müssen nicht an das ⁠BfR⁠ nachgemeldet werden.

Anders ist das bei Produkten, die nach dem 8. Oktober 2005 beim Umweltbundesamt noch meldepflichtig waren. Diese müssen noch einmal durch den Hersteller beim BfR gemeldet werden! Dabei handelt es sich um Produkte die sowohl vom alten als auch vom neuen WRMG erfasst werden, nicht jedoch in den Regelungsbereich der EG-DetergV fallen. Dazu zählen zum Beispiel Bohnerwachs oder Textilsprühstärke. Das Umweltbundesamt ist nicht berechtigt die in der ⁠UBA⁠-Datenbank vorhandenen Daten an das BfR weiterzugeben, da die Datenerhebung im "alten" WRMG dem Gewässerschutz diente, die Datenerhebung im "neuen" WRMG ist auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz ausgerichtet.

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„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des ⁠UBA⁠ und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit. 

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 17.09.2013):https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/muessen-auch-alte-produkte-die-bereits-beim-uba