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Welche Bedingungen müssen für den Erhalt von Herkunftsnachweisen erfüllt sein?

05.08.2013

Herkunftsnachweise erhält jeder Energieproduzent, der drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

  • Der Strom wird aus erneuerbaren Energien (z.B. aus Wasser, Wind, Sonne, ⁠Biomasse⁠ oder Geothermie) erzeugt.
  • Der Stromproduzent beansprucht keine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, da
  • dessen Anlagen nicht EEG-vergütungsfähig sind oder
  • er den erzeugten Strom nach § 33b Nr. 3 EEG 2012 direkt vermarktet oder
  • er das Grünstromprivileg (§ 33b Nr. 2 EEG 2012) in Anspruch nimmt.
  • Der Stromproduzent erhält keine Marktprämie.

Die Stromerzeuger vermarkten daher den produzierten Strom direkt und können sich für die Menge an eingespeisten EE-Strom vom Umweltbundesamt Herkunftsnachweise ausstellen lassen.. Diese werden auf ihrem Konto im Herkunftsnachweisregister gutgeschrieben. Dieses Register betreibt das Umweltbundesamt.

So erhält beispielsweise ein Betreiber einer Wasserkraftanlage ohne EEG-Förderung Herkunftsnachweise für seine produzierte Strommenge, ein Besitzer einer Photovoltaik-Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, dagegen nicht. Würde dieser neben der EEG-Förderung zusätzlich Herkunftsnachweise erhalten, so verstieße dies gegen das „Doppelvermarktungsverbot“.

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Quelladresse (zuletzt bearbeitet am 16.09.2013):https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-bedingungen-muessen-fuer-den-erhalt-von?page=4