Die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 (NEC-Richtlinie) legt nationale Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (ohne Methan, NMVOC) fest, die nach dem Jahre 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen. Nach Artikel 6 und 8 der Richtlinie muss jeder Mitgliedsstaat ein nationales Programm zur Verminderung der o.g. Schadstoffemissionen erarbeiten und die Öffentlichkeit sowie bis Ende 2002 die Europäische Kommission darüber unterrichten. Ziel des Programms ist es, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen einzuhalten. Die dem nationalen Programm zu Grunde liegenden Daten haben gemäß Artikel 6 grundsätzlich den Stand Oktober 2002.
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Luftreinhaltung 2010
Nationales Programm zur Einhaltung von Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe nach der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-RL)
Series
Texte | 37/2002
Number of pages
129
Year of publication
Author(s)
Umweltbundesamt (Hrsg.)
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Language
German
Publisher
Umweltbundesamt
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