UBA/IASS - Fachgespräch am 20. Juni 2018 in Potsdam

Der Vorteilsausgleich des Gemeinsamen Erbes – Was ist gemeint?

Anforderungen des Prinzips „Common Heritage of Mankind“ und der ökonomischen Theorie „Naturkapital“ sowie Ausgestaltung eines angemessenen Finanzmechanismus

Das Seerechtsübereinkommen hat den Tiefseeboden und seine Ressourcen zum Gemeinsamen Erbe der Menschheit erklärt („Common Heritage of Mankind“). Ein Kernelement dieses Prinzips ist die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich („benefit sharing“).

Gegenstand des von ⁠UBA⁠ und IASS durchgeführten interdisziplinären Fachgesprächs war, wie der Vorteilsausgleich insbesondere unter Berücksichtigung des Prinzips „Common Heritage of Mankind“  und der Nachhaltigkeitsziele operationalisiert werden kann. Mehr als 20 Personen aus den zuständigen Bundesministerien,  dem Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen sowie aus der Wissenschaft und von Umweltschutz- und Industrieverbänden nahmen an dem Fachgespräch teil. Das Fachgespräch knüpft an laufenden Diskussionen zum Finanzmechanismus bei der „International Seabed Authority“ in Kingston, Jamaika an.

Programm

Die wesentlichen Ergebnisse:

  • Die Nachhaltigkeitsziele (sustainable development goals) von 2015 setzen weltweit akzeptierte Standards auch für das Tiefseebodenregime. Die Umsetzung des „Common heritage of mankind“ Prinzips muss sich an ihnen ausrichten.
  • Aus ökonomischer Perspektive muss wegen der Verpflichtung zur ⁠Nachhaltigkeit⁠ gewährleistet sein, dass das Naturkapital der Tiefsee erhalten bleibt. Das gilt sowohl für den Bergbau am Tiefseeboden insgesamt als auch in Bezug auf einzelne Projekte.
  • Bergbauliche Maßnahmen sollten daher bei Berücksichtigung aller Effekte auf die Umwelt sowie auf andere potentielle Nutzungen einen Netto-Vorteil erzielen.
  • Diese Anforderung kann als rechtliche Voraussetzung der Zulässigkeit von bergbaulichen Maßnahmen gesehen werden.
  • Ein geeigneter Finanzmechanismus muss sicherstellen, dass der optimale Ertrag für die Menschheit erwirtschaftet wird.
  • Drei grundsätzliche Optionen des Finanzmechanismus werden diskutiert: (1) Vergabe von Lizenz gegen Gebühr, (2) anteilige Abschöpfung des finanziellen Gewinn sowie (3) Gebühr auf Fördermenge. Die drei Optionen können erheblich variiert werden. Ihre   Bewertung muss sich an dem zu erzielenden Ertrag für die Menschheit sowie den Nachhaltigkeits- und Gerechtigkeitskriterien ausrichten.
  • Der Vorteilsausgleich kann sich nach Art. 140 Abs. 2 Seerechtsübereinkommen auf „finanzielle und andere ökonomische Vorteile“ beziehen. Ausgleich ist also auch durch nicht finanzielle Leistungen, wie z.B. Transfer von Know-how, denkbar.

Weitere Informationen finden sich in dem Outcome Document, das gemeinsam von UBA und IASS erstellt wurde.

Das „Outcome Document“ wurde auf der 24. Jahrestagung der International Seabed Authority im Sommer 2018 vorgestellt.

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Schlagworte:
 Tiefseeboden  Bergbau