Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der ESPR-Rahmenverordnung. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.
Die Offenlegung erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.
Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in Durchführungsverordnung (EU) 2026/2. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.
Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 2658/87 (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.