Völkerrechtlicher Rahmen: Teil XI Seerechtsübereinkommen

Teil XI des Seerechtsübereinkommens in Verbindung mit dem Durchführungsabkommen von 1994 enthält die völkerrechtlichen Vorgaben für den Bergbau am Tiefseeboden. Das Seerechtsübereinkommen erklärt das „Gebiet“ („the Area“) zum „Gemeinsamen Erbe der Menschheit“.

Diese Erklärung wurde seinerzeit mit der Hoffnung verbunden, dass der Bergbau am Tiefseeboden die Ausrottung der Armut weltweit ermöglichen könnte. Diese Erwartung hat sich bislang nicht realisiert. Im Grundsatz spricht sich das SRÜ für eine Förderung bergbaulicher Vorhaben aus, allerdings unter der Bedingung eines ausreichenden Schutzes der marinen Umwelt.

Die völkerrechtlichen Vorgaben für bergbauliche Vorhaben ergeben sich aus dem SRÜ sowie aus dem Durchführungsübereinkommen von 1994. Das SRÜ ist ein weitgehend umfassendes Regelwerk mit fast universeller Geltung – die USA haben es bislang allerdings nicht ratifiziert. Es verfolgt nach seinen Präambeln Nummer 1 bis 4 das Ziel, alle Aspekte des Rechts der Meere zu klären. Die meisten Regelungen des SRÜ gelten als völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.

Die völkerrechtlichen Vorgaben für bergbauliche Aktivitäten am Meeresboden unterscheiden sich, je nachdem, ob diese innerhalb oder außerhalb nationalstaatlicher Hoheitsgebiete stattfinden.

Das SRÜ unterscheidet bestimmte räumliche Bereiche und legt für diese die jeweiligen Rechte und Pflichten von Staaten fest. Zu nennen sind im Wesentlichen die Küstengewässer, der Festlandsockel, die ⁠Hohe See⁠ sowie das „Gebiet“ (im Englischen: „the Area“).

Das Küstenmeer (je nach Ausweisung bis zu zwölf Seemeilen – Art. 3 SRÜ) zählt zum Staatsgebiet der Küstenstaaten; die Küstenstaaten verfügen dort über die ausschließliche Regelungskompetenz (Art. 2 ff. SRÜ). In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (bis zu 200 Seemeilen) sowie auf dem Kontinentalsockel (in der Regel 200 Seemeilen, bei entsprechenden natürlichen Gegebenheiten auch weiterreichend) steht den Küstenstaaten das ausschließliche Nutzungsrecht an den natürlichen – lebenden und nicht-lebenden – Ressourcen zu.

Bei der Erkundung oder dem Abbau mineralischer Ressourcen auf dem Festlandsockel sind die Staaten verpflichtet, die Vorgaben des Teil XII – „Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt“ zu beachten. Die Art. 192 ff. SRÜ verpflichten die Küstenstaaten, die Meeresumwelt zu bewahren und zu schützen. Nach Art. 194 Abs. 5 SRÜ sind hierfür auch die geeigneten Maßnahmen zum Schutz und Erhalt seltener oder empfindsamer Ökosysteme erforderlich. Die nationalen Maßnahmen müssen nach Art. 208 Abs. 3 SRÜ mindestens dem international vereinbarten Schutzniveau entsprechen.

Den Meeresboden jenseits der nationalen Festlandssockel bezeichnet das SRÜ in dem Teil XI als „das Gebiet“ („The Area“). Art. 136 SRÜ erklärt „das Gebiet“ zum „Gemeinsamen Erbe der Menschheit“. Dem Grundsatz „Gemeinsames Erbe der Menschheit“ werden in der Regel fünf Kernelemente zugewiesen. Erstens normiert Art. 137 Abs. 1 SRÜ analog zur Hohen See ein Aneignungsverbot sowohl für den Tiefseeboden insgesamt als auch von Teilbereichen. Das Aneignungsverbot bezieht sich nach Art. 137 Abs. 2 SRÜ auch auf die mineralischen Ressourcen, soweit sie sich noch am Meeresuntergrund befinden. Eine Aneignung von Rohstoffen ist nach Art. 137 Abs. 2 Satz 2 SRÜ allerdings zulässig, wenn die Entnahme nach den Vorgaben des Teil XI erfolgt. Zweitens unterstellt das SRÜ die Nutzung der in dem Gebiet verfügbaren mineralischen Ressourcen einer internationalen Verwaltung (Art. 137 Abs. 2 Satz 2, Art. 156 und 157 SRÜ). Zuständig für die Verwaltung ist die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika. Drittens verlangt Art. 141 SRÜ, dass das Gebiet ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt wird. Viertens normiert Art. 145 SRÜ die Pflicht, dass eine „effective protection of the marine enviroment from harmful effects‘“ (effektiver Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen) sichergestellt wird. Fünftens muss nach Art. 140 Abs. 2 sowie Art. 160 ff. SRÜ dafür gesorgt werden, dass die finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Erträge und Vorteile gerecht unter allen Staaten verteilt werden („benefit sharing“).

Seit der Verabschiedung des SRÜ 1982 hat sich das Internationale Umweltrecht maßgeblich weiterentwickelt. Die Staatengemeinschaft hat sich auf weitere Grundsätze verständigt, die teils bindend und teils rechtlich unverbindlich sind. Zu nennen sind erstens der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, zweitens das Vorsorgegebot sowie drittens das ⁠Verursacherprinzip⁠. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung verlangt die Integration der sozialen, ökonomischen und ökologischen Belange unter Berücksichtigung der Interessen zukünftiger Generationen. Aus dem Vorsorgegebot folgt, dass auch bei Wissenslücken Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn dies zum Schutze der Umwelt erforderlich ist. Nach dem Verursacherprinzip muss der Verursacher die Kosten der Wiederherstellung der Umweltbeeinträchtigungen tragen.

Die Vertragsstaaten der IMB haben sich mehrfach zum Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und zum Vorsorgegebot bekannt. Im Grundsatz ist daher davon auszugehen, dass diese beiden Prinzipien von der IMB als bindend oder zumindest handlungsleitend anerkannt sind. Dies gilt nicht für das Verursacherprinzip – zumindest nicht ausdrücklich.

Die Grundannahme des SRÜ ist, dass bergbauliche Aktivitäten am Tiefseeboden von der IMB gefördert werden sollen (siehe Art. 150 ff. SRÜ). Die Frage nach dem „ob“ von bergbaulichen Aktivitäten ist daher durch das SRÜ im Grundsatz positiv beantwortet. Diese Festlegung steht aber nach Art. 145 SRÜ unter dem Vorbehalt, dass ein effektiver Schutz der marinen Umwelt realisiert werden kann. Rechtlich wäre es also möglich, mit dem Argument, auf Grund der bestehenden Wissensdefizite lassen sich die Auswirkungen auf die Umwelt nicht hinreichend prognostizieren, bergbauliche Vorhaben zu untersagen und auch ein generelles Moratorium für Abbauvorhaben auszusprechen.

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 Seerechtsübereinkommen  Bergbau am Tiefseeboden