Vergaberechtsreform erleichtert umweltfreundliche Beschaffung

auf einem Tisch liegen ein Ordner mit der Aufschrift "Ausschreibungen", ein Taschenrechner und ein Kugelschreiberzum Vergrößern anklicken
Ausschreibungen der öffentlichen Hand dürfen umweltfreundliche Produkte und Leistungen fordern.
Quelle: DOC RABE Media / Fotolia.com

Am 18. April 2016 ist die Reform des deutschen Vergaberechts in Kraft getreten. Für alle, die bei der öffentlichen Hand für die Beschaffung von Produkten und Leistungen betraut sind, bringt sie mehr Rechtssicherheit, wenn bei der Beschaffung auch auf Umweltkriterien geachtet werden soll.

Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und der das Gesetz konkretisierenden Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (Mantelverordnung aus fünf Verordnungen) werden die EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Einige wichtige Neuerungen: Umweltzeichen, die als Vertrauenslabel auf wissenschaftlicher Basis und in einem offenen, transparenten Verfahren erarbeitet werden, dürfen als Nachweis verlangt werden. Unternehmen, die bei öffentlichen Aufträgen schon einmal gegen Umweltrecht verstoßen haben, können künftig ausgeschlossen werden. Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten wird durch konkretisierende Ausführungen gestärkt. So besteht nun mehr Rechtssicherheit, wenn neben dem Anschaffungspreis auch die Kosten während und am Ende der Nutzungsdauer von Produkten (etwa Strom- und Entsorgungskosten) oder Kosten, die der Allgemeinheit durch resultierende Umweltbelastungen entstehen (externe Umweltkosten), in die Vergabeentscheidung einbezogen werden.

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 Vergaberecht  Vergaberechtsreform  Umweltfreundliche Beschaffung