Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten

Hersteller verschiedener Produkte, wie Fernseher, Kühlschränke, Spül- und Waschmaschinen , dürfen seit März 2021 nur noch Geräte auf den Markt bringen, wenn sie Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorhalten. Zudem müssen Ersatzteile mit „allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können“, so regeln es Ökodesign-Produktverordnungen der EU.

Inhaltsverzeichnis

 

Die Anforderungen im Überblick

Die Europäischen Union (EU) legte im Dezember 2019 für bestimmte Produktgruppen neben Anforderungen an die Energieeffizienz erstmals auch Anforderungen an die Reparierbarkeit fest. Damit sollen die Geräte weniger Strom verbrauchen und länger benutzt werden können.

Ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Gerätemodells müssen Hersteller (je nach Produktgruppe) sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen. Eine Lieferung muss binnen maximal 15 Arbeitstagen nach Bestelleingang erfolgen. Alle aufgeführten Teile müssen mit allgemein verfügbaren Werkzeugen wechselbar sein, ohne dass eine „dauerhafte Beschädigung“ am Gerät entsteht. Zudem werden weitere Anforderungen gestellt, die eine Reparatur ermöglichen bzw. erleichtern sollen. Es gibt eine Reihe von Informationsanforderungen, die sicher stellen, dass fachlich kompetente Reparateure alle technisch notwendigen Unterlagen erhalten.

Die Vorgaben werden – unter dem Dach der Ökodesign-Richtlinie – in spezifischen Produktverordnungen konkret festgelegt. Für Waschmaschinen beinhaltet die Produktverordnung die Pflicht für das Bereitstellen von Ersatzteilen wie beispielsweise Motor und Motorkohlen, Pumpen, Waschtrommel, Leiterplatten, Schalter, etc. Daneben müssen als Reparaturinformationen unter anderem Reparaturanleitungen, Zerlegungsplan oder Explosionsansicht, Diagnose- und Fehlercodes zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss auch Software und Firmware, einschließlich Reset-Software inklusive der Anleitung für deren Installation, bereitgestellt werden. Die genaue Auflistung findet sich in der Verordnung (EU) 2019/2023, Anhang II 8. „Anforderungen an die Ressourceneffizienz“.

 

Für welche Geräte gelten die Anforderungen?

Die Verordnungen umfassen folgende Produktgruppen:

  • Kühlgeräte,
  • Waschmaschinen und Waschtrockner,
  • Geschirrspüler,
  • elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte),
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Kaltgetränke)
  • Schweißgeräte.

Es ist davon auszugehen, dass die Reparierbarkeit bei allen weiteren Produktgruppen, für die neue Ökodesign-Anforderungen gestellt oder bestehende Anforderungen überarbeitet werden, eine Rolle spielen werden.

 

Wie beurteilt das UBA die Anforderungen?

Das ⁠UBA⁠ begrüßt die neuen Vorgaben, sieht aber auch Defizite:

Für Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, etwa Elektronik, ist vorgesehen, dass die Hersteller sie nur an „fachlich kompetente Reparateure“ liefern müssen. Hersteller könnten damit die Auslieferung an Verbraucher*innen sowie Repair-Cafés verweigern und eine Reparatur somit erschweren oder verteuern. Das UBA setzt sich dafür ein, dass es keine unnötigen Hürden bei der Beschaffung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen gibt. Denkbar ist die Einrichtung eines nationalen Registers, in das sich auch Repair-Cafés und andere Initiativen eintragen lassen können, um dann in Deutschland als „fachlich kompetenter Reparateur“ zu gelten.

Außerdem plädiert das UBA in Zeiten des „Internets der Dinge“ für zusätzliche Anforderungen an die Software: So sollten Hersteller dazu verpflichtet werden, Aktualisierungen und Sicherheitsupdates bereitzustellen, damit die Geräte länger genutzt werden können. Funktionen zur sicheren Löschung personenbezogener Daten sollten es ermöglichen, Geräte ohne Bedenken „Second Hand“ weiterzugeben.

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