Nanomaterialien besser regulieren

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Nanostrukturen sind mehr als 1.000-mal kleiner als der Durchmesser eines Menschenhaares.
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Bis heute gibt es – bis auf wenige Ausnahmen – keine Anpassungen von Stoffgesetzgebungen an Nanomaterialien. Dadurch können potenzielle spezifische Umweltrisiken nicht zureichend abgebildet und bewertet werden. Schwerpunkt der Veröffentlichung ist daher die Darstellung der notwendigen Weiterentwicklung der Chemikalienregulierung für Nanomaterialien mit Bezug auf die Umwelt aus Sicht des UBA.

Das ⁠UBA⁠ empfiehlt die Anpassung der Regelungen der Chemikaliensicherheit und der dazugehörigen Bewertungsinstrumente an die Besonderheiten von Nanomaterialien. Umweltrisiken können so sicherer bewertet werden.

Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Nanomaterialien haben ganz spezielle Eigenschaften. Bis heute gibt es, bis auf wenige Ausnahmen, keine Anpassungen der Stoffgesetzgebungen an Nanomaterialien. Diese brauchen wir aber, um die potentiellen Umweltrisiken abzubilden und bewerten zu können. Nur so können geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Risiken getroffen werden.“ Zusätzlich müssen die Grundlagen für eine solche Bewertung weiterentwickelt und angepasst werden. Nanomaterialien müssen in den verschiedenen Regulierungen einheitlich definiert sein, um Rechtsunsicherheit und Widersprüchen zu begegnen.

Anpassungsbedarf sieht das UBA bei der bestehenden Regelung für Chemikalien (⁠REACH⁠), bei den Verordnungen zu Biozid- und Pflanzenschutzmitteln sowie den Richtlinien für Tier- und Humanarzneimitteln. Zwar decken diese Regelungen Nanomaterialien prinzipiell ab, sie sind für Stoffe im Größenbereich von 1-100 nm jedoch unzureichend ausgestaltet.

Maria Krautzberger: „Die Europäische Kommission sollte die Prozesse zur Anpassung von REACH und Einführung einer einheitlichen Definition zu Nanomaterialien in den unterschiedlichen Regulierungen der Chemikaliensicherheit jetzt konstruktiv und zügig vorantreiben.“

Das UBA spricht sich zudem für ein europäisches Register für nanomaterialhaltige Produkte aus, insbesondere solange eine ausreichende Anpassung dieser chemikalienrechtlichen Regelungen nicht stattgefunden hat.

Nano heißt nicht automatisch Gefährdung oder Risiko. Allerdings weisen Nanomaterialien spezifische Eigenschaften auf, die sie von anderen Chemikalien unterscheiden. So wird das Umweltverhalten und die Auswirkung von Nanomaterialien auf die Umwelt neben ihrer chemischen Zusammensetzung auch von ihren Eigenschaften wie Größe, Form und Oberflächeneigenschaften bestimmt.

Zu wichtigen Anwendungsfeldern der Nanomaterialien zählen Elektrotechnik, Energietechnik, Chemie und Materialentwicklung. Über die Nutzung von Nanomaterialien kann man in den verschiedensten Produkten und Anwendungen höhere Effizienzen oder neue Funktionalitäten erreichen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung von Nanomaterialien und deren Anwendungen steigen die Produktionsmengen, was auch eine erhöhte Belastung für Mensch und Umwelt bedeuten kann, wenn es zu einer Freisetzung kommt.

Das UBA beteiligt sich in verschiedenen nationalen und internationalen Arbeitsgruppen und Forschungsprojekten an den Diskussionen zur Anpassung der Regulierung und Risikobewertung von Nanomaterialien. Gemeinsam mit weiteren Bundesoberbehörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA, Bundesamt für Risikobewertung ⁠BfR⁠, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM, Physikalisch-technische Bundesanstalt PtB) hat das UBA eine Forschungsstrategie zu Gesundheits- und Umweltrisiken von Nanomaterialien verfasst und schreibt diese gemäß der aktuellen Forschungsnotwendigkeiten periodisch fort.

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Schlagworte:
 Nanomaterialien  Chemikaliensicherheit  EU-REACH-Verordnung