Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen

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Nationale Rechte
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Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Zusätzlich sind Sanktionsvorschriften durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen worden. Beide Verordnungen werden nun zeitnah an die neue EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase angepasst.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) angenommen. Die ChemKlimaschutzV trat am 1. August 2008 in Kraft und wurde am 14.02.2017 geändert. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen.

Für den Vollzug der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind die Behörden der Bundesländer verantwortlich. Eine Liste der zuständigen Behörden findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Am 01. August 2021 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen in Kraft. Es enthält ergänzende Pflichten zum Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III sowie zum Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase für Abgebende von Erzeugnissen und Einrichtungen (§ 12i). Hersteller und Einführer, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe abgeben, und alle weiteren Abgebenden entlang der Lieferkette haben eine Erklärung zur Einhaltung der Quotenpflicht der EU-Verordnung zu übermitteln (§ 12j).

 
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