EU-Anforderungen für die Wasserwiederverwendung: UBA-Empfehlungen

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Wasserwiederverwendung geht mit Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einher.
Quelle: Jörg Rechenberg / UBA

Die Europäische Kommission strebt EU-weite Mindestanforderungen zur Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung und Grundwasseranreicherung an. Bis Ende 2017 legt sie dazu voraussichtlich einen Legislativvorschlag vor. Die bisher berücksichtigten Anforderungen reichen aus Sicht des UBA nicht, um Gesundheit und Umwelt ausreichend zu schützen.

Die Europäische Kommission plant, die Verwendung von behandeltem Kommunalabwasser zu fördern. In dem Aktionsplan des Europäischen Kreislaufwirtschaftspakets formuliert sie dazu konkrete Aktivitäten. Allerdings geht Wasserwiederverwendung mit möglichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einher. Das betrifft auch Produkte aus dem EU-Ausland, die dort mit behandeltem Abwasser erzeugt wurden.

Anspruchsvolle Anforderungen sind notwendig

Die Gemeinsame Forschungsstelle der EU (JRC, Joint Research Centre) wurde von der EU-Kommission mit der Erstellung eines technischen Berichts zur Wasserwiederverwendung beauftragt. Auf dieser Grundlage soll ein Regelungsvorschlag für EU-Mindestanforderungen erstellt werden.

Die bisher in dem Bericht des JRC vorgelegten Anforderungen (letzte Entwurfsversion 3.2, Dezember 2016) gehen kaum über die geltende EU-Gesetzgebung hinaus und bleiben meist zu unkonkret, um ein harmonisiertes Vorgehen und ein einheitliches Risikoniveau innerhalb der EU zu etablieren. Qualitätsanforderungen sollten auf einem vorsorgenden, systematischen und umfassenden Risikomanagementsystem aufbauen. Neben Krankheitserregern, Nährstoffen, anorganischen und organischen Schadstoffen sind explizit auch Mikroverunreinigungen, Antibiotikaresistenzen und Desinfektionsnebenprodukte zu berücksichtigten. Viele dieser Stoffe werden in der konventionellen Abwasserbehandlung nicht effizient entfernt. Für eine sichere Nutzung von behandeltem Abwasser bedarf es daher weitergehender Aufbereitungsschritte. Dies sollte in den geplanten EU-Mindestanforderungen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Die Anforderungen müssen mit der bestehenden EU-Gesetzgebung konform sein und die substantiellen Regelungen, die schon jetzt für den standortspezifischen Oberflächen- und Grundwasserschutz bestehen, explizit widerspiegeln.
Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Bedarfslage innerhalb der EU regional sehr unterschiedlich ist. In Mitgliedstaaten ohne Wassermengenprobleme werden Risiken, Kosten, Energiebedarf und zusätzliche Infrastrukturanforderungen für die Wasserwiederverwendung in der Regel unverhältnismäßig hoch sein. Somit sollte es den Mitgliedstaaten auch bei einer EU-weiten Herangehensweise freistehen, von der Praxis der Wasserwiederverwendung abzusehen oder strengere Anforderungen festzulegen.

Als Instrument für die Festschreibung von Qualitätsanforderungen für die Wasserwiederverwendung empfehlen wir eine unverbindliche Leitlinie (Guidance) anstelle der von der EU-Kommission favorisierten Verordnung.

Zu einer kritischen Einschätzung des Entwurfs Version 3.2. des JRC gelangten auch die Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA und des Scientific Committee on Health, Environmental and Emerging Risks SCHEER, deren Berichte im Internet veröffentlicht wurden.

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