Kennzeichnung

Verschiedenene flüssige Wasch- und Putzmittelzum Vergrößern anklicken
1,3 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel werden jährlich verkauft.
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Eine Reihe von Paragrafen und Artikeln regelt die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

Inhaltsverzeichnis

 

Paragraf 8 WRMG

Paragraf 8 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) regelt, welche Daten auf den Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln generell aufzubringen sind. Zusätzlich regelt es, welche Daten zur Zusammensetzung von Wasch- und Reinigungsmitteln im Internet veröffentlicht werden müssen.

Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 auf Deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.

 

Paragraf 9 WRMG

Paragraf 9 WRMG definiert die Wasserhärtebereiche, welche mit der Dosierung von Textilwaschmitteln auf den Verpackungen aufzubringen sind.

Angabe der Wasserhärtebereiche

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.

(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

  • Härtebereich weich: weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter

  • Härtebereich mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter
  • Härtebereich hart: mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.

Kennzeichnung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Paragraf 8 WRMG verweist auf Artikel 11 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien. Artikel 11 regelt, welche Daten auf den Verpackungen von Detergenzien generell aufzubringen sind. Zusätzlich regelt Anhang VII Abschnitt D, welche Daten zur Zusammensetzung von Wasch- und Reinigungsmitteln im Internet veröffentlicht werden müssen.

 

Artikel 11

Kennzeichnung

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG.

(2) Auf den Verpackungen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

a) Name und Handelsname des Erzeugnisses;

b) Name, Handelsname und Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist;

c) Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter der das in Artikel 9 Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist.

Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beförderten Detergenzien enthalten sein.

(3) Auf der Verpackung von Detergenzien wird der Inhalt gemäß den Vorschriften in Anhang VII Abschnitt A angegeben. Ferner sind auf der Verpackung erforderlichenfalls Anweisungen für die Verwendung und besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben.

(4) Darüber hinaus werden auf der Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, die in Anhang VII Abschnitt B vorgesehenen Informationen angegeben.

Die derzeit gültige Fassung des Anhang VII finden Sie in der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII .

Bitte beachten Sie, dass das Verzeichnis der Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt D gemäß § 8 Abs. 2 WRMG auch für  Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WRMG zu erstellen sind!

 

Anhang VII Abschnitt D

Veröffentlichung des Verzeichnisses von Inhaltsstoffen

Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit Ausnahme folgender Angaben zur Verfügung:

  • Angaben über Gewichtsanteile in Prozent sind nicht erforderlich.

  • Die CAS-Nummern sind nicht erforderlich.

  • Die Bezeichnung der Inhaltsstoffe hat nach der INCI-⁠Nomenklatur⁠ oder, falls nicht verfügbar, nach dem Europäischen Arzneibuch zu erfolgen. Falls keine dieser Bezeichnungen verfügbar ist, ist stattdessen die chemische oder IUPACBezeichnung anzugeben. Für ein Parfüm ist der Begriff ‚Parfum‘ und für einen Farbstoff der Begriff ‚Colorant‘ zu verwenden. Ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff gilt als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.

Der Zugang zur Website unterliegt keinerlei Beschränkung oder Bedingung; ihr Inhalt ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Website enthält einen Link zur Pharmacos-Website der Europäischen Kommission oder zu einer anderen geeigneten Website, auf der eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den INCI-Bezeichnungen, den Bezeichnungen des Europäischen Arzneibuchs und den CAS-Nummern bereitgestellt wird.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich oder für Tenside, die für Detergenzien zur Verwendung für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt oder ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt.

 

Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist in Richtlinien der Europäischen Union geregelt, die mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auf Deutsches Recht umgesetzt wurden.

Darüber hinaus ist seit 1999 die Richtlinie 1999/45/EG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" und die "Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" veröffentlicht.

Grundsätzlich ist der Hersteller oder Einführer selbst verpflichtet, gefährliche Zubereitungen einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Da die Gefährlichkeit nur für definierte chemische Einzelstoffe bestimmt werden kann, sind Oberbegriffe wie "Tensid" keine geeignete Grundlage für die Einstufung.

Bei der Vergabe von Umweltzeichens gilt der Grundsatz: Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nicht mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet werden, wenn die Zubereitung nach Gefahrstoffverordnung als gefährlich gekennzeichnet werden muss; ausgenommen hiervon ist die Kennzeichnung mit "Reizend".

Detaillierte Auskünfte zur Gefahrstoffverordnung kann Ihnen gegebenenfalls die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erteilen.

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