Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel müssen in der Europäischen Union genehmigt werden. Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen werden national zugelassen, wobei eine gegenseitige Anerkennung der Zulassungen in der EU vorgesehen ist. Zulassungsstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das Umweltbundesamt nimmt die Umweltrisikobewertung vor.

Gemeinsame Wirkstoffbewertung

In der EU sind Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln dann zulässig, wenn sie nach einer harmonisierten und gemeinschaftlichen Bewertung genehmigt wurden. Rechtliche Grundlage für die gemeinschaftliche Wirkstoffprüfung bildet die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Im Allgemeinen gelten die Genehmigungen der Wirkstoffe für zehn Jahre, danach müssen Anträge auf erneute Genehmigung gestellt werden. Es wird dann geprüft, ob der Wirkstoff nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin genehmigt werden kann.

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland

Die gemeinschaftliche Genehmigung eines Wirkstoffes bedeutet noch keine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, denn dieses enthält in den meisten Fällen Beistoffe oder mehrere Wirkstoffe sind miteinander kombiniert. Vermarktet und verwendet werden darf ein Pflanzenschutzmittel erst dann, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Die Zulassungsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels wird für jede konkrete Art der Verwendung (z.B. im Weinbau gegen den Echten  Mehltau) gesondert geprüft („Indikationszulassung“).

Seit dem 14. Juni 2011 erfolgt die Bewertung der Zulassungsfähigkeit in sogenannten zonalen Zulassungsverfahren : Die Staaten der EU wurden drei Zonen zugeordnet (Süd, Zentral, Nord). Deutschland gehört zur zentralen Zone. Wenn ein Hersteller einen Zulassungsantrag für mehrere Länder in einer Zone stellt, nehmen diese Länder eine gemeinsame Bewertung der Mittel vor. Jeder Staat entscheidet anschließend auf dieser Grundlage unabhängig über die nationale Zulassung. Dabei berücksichtigt er nationale landwirtschaftliche und ökologische Besonderheiten.

Der Beitrag Deutschlands zur EU-Wirkstoffprüfung und die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)   koordiniert. Beteiligt sind das ⁠UBA⁠, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)  und das Julius-Kühn-Institut (JKI) . Das Umweltbundesamt ist hierbei für die Risikobewertung in Bezug auf den Naturhaushalt und das Grundwasser zuständig. Bei der nationalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verfügt das Umweltbundesamt über einen Einvernehmensstatus. Das bedeutet, dass eine Zulassung nur mit Zustimmung des UBA erfolgen darf.

Gemäß Paragraf 29 des Pflanzenschutzgesetzes kann das BVL darüber hinaus für einen auf 120 Tage begrenzten Zeitraum auch die Anwendung nicht regulär zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen. Voraussetzung ist eine Gefahr, die nicht anders abzuwehren ist (Notfallsituation im Pflanzenschutz). Das Gesetz sieht in diesem Verfahren keine Beteiligung des Umweltbundesamtes vor.

Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Neben der Zulassungsverordnung (EG) 1107/2009 und dem Pflanzenschutzgesetz bildet die Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG) die zweite Säule der EU-Gesetzgebung zu Pflanzenschutzmitteln. Die Rahmenrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten unter anderem vor, die Abhängigkeit der Landwirtschaft von chemischen Pestiziden zu verringern. Es sollen Anbausysteme gefördert werden, die wenig ⁠Pestizide⁠ verwenden (darunter der ökologische Landbau) und die Risiken von Pflanzenschutzmitteln für Mensch und Umwelt reduzieren. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln per Flugzeug ist grundsätzlich zu verbieten. In Wasser- oder ⁠Natura-2000⁠-Gebieten und in Gebieten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist die Verwendung chemischer Pestizide so weit wie möglich zu reduzieren oder zu untersagen. Desweiteren schreibt die Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vor, Nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden zu verabschieden und umzusetzen, um diese Ziele zu erreichen.

In Deutschland sind die Vorschriften der Rahmenrichtlinie zum Teil im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt. So können laut Pflanzenschutzgesetz nur ausnahmsweise Pflanzenschutzmittel per Flugzeug versprüht werden. Dies gilt zum Beispiel für Steillagen im Weinbau und für den Wald. Das Gesetz ermöglicht eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (zum Beispiel öffentliche Parks und Gärten, Schulgelände, Spielplätze), wenn ein öffentliches Interesse hieran vorliegt.
Für Schutzgebiete bietet das Pflanzenschutzgesetz den Bundesländern die Möglichkeit, eigene, über die allgemeinen Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes hinausgehende Regelungen zu treffen. Die Bundesländer haben hiervon allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.

Die Bundesregierung hat den „Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“  am 10. April 2013 verabschiedet. Ziel des Aktionsplans ist es, auch solche Risiken zu regulieren, die bei der Zulassung von Produkten nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Im Aktionsplan werden Ziele und Maßnahmen für einen verbesserten Schutz von Gewässern und den Erhalt der biologischen Vielfalt  aufgeführt. Anwenderinnen und Anwender sollen intensiver beraten und geschult werden. Die  Kontrollen der Länder sollen laut Aktionsplan verschärft werden.

Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 Landwirtschaft  Pflanzenschutz  Pestizid  Pflanzenschutzgesetz  Pflanzenschutzrecht  Verordnung  Zulassung  Aktionsplan  Wirkstoffprüfung