Neue Chemikalien-Sanktionsverordnung in Kraft

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bis zu 50.000 € Geldbuße für Verstöße gegen Auskunftspflichten,
bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe für Verstöße gegen Beschränkungen

Industrie und Handel müssen ihre Kunden informieren, wenn Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Bei gewerblichen Kunden ohne Aufforderung, bei privaten Kunden auf Anfrage. Das Umweltbundesamt unterstützt dabei, diese Anfragen online zu stellen (Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher). Ab sofort gilt: Wer diese Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.

Seit 01.05.2013 ist die neue Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) in Kraft. Sie fasst bestehende Regelungen zusammen und ergänzt diese um Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte ⁠REACH⁠-Pflichten. Bisher waren nur Pflichten im Bereich Registrierung und Zulassung direkt über § 27b Chemikaliengesetz geregelt, sowie Pflichten zum Sicherheitsdatenblatt über die Gefahrstoffverordnung.

Art. 5 der ChemSanktionsV regelt nun Verstöße gegen die Beschränkungen nach Anhang XVII REACH, die mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden können. Soweit dabei vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit anderer bzw. fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden, sind bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Art. 6 der ChemSanktionsV listet verschiedene Einzeltatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegt werden können. Es geht dabei z.B. um Verstöße gegen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, Verstöße gegen Auskunftspflichten gegenüber Verbrauchern und Kunden zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen und Verstöße gegen verschiedene Pflichten in der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt, nachgeschalteter Anwender).

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