Ökologische Großprojekte und Braunkohlesanierung

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Lageplan Großprojekte
Quelle: Frauenstein / Umweltbundesamt va_gp_map.pdf

Nach dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik übernahm die Bundesrepublik das Vermögen der DDR und haftet somit für deren Staatsschulden. Damit gingen auch die volkseigene Industrie und deren Altlasten auf die Bundesrepublik über. Die Bearbeitung dieser Altlasten erfolgt in gemeinsamen Sanierungsprogrammen von Bund und Ländern.

Ökologische Großprojekte

Im Dezember 1992 verständigten sich der Bund und die Treuhandanstalt (THA) mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf eine gemeinsame Finanzierung der Sanierung von Altlasten. Ziel war es, Altlasten als Investitionshemmnisse zu beseitigen sowie Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen. Dazu wurde das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) geschlossen.

Grundlage für Maßnahmen und deren Finanzierung durch Bund und Länder bilden die Verpflichtungen der THA / Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, Nachfolgeorganisation der THA) / Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (⁠BImA⁠, Abwicklerin der BvS) gegenüber den Investoren gemäß den Altlastenklauseln der jeweiligen Privatisierungsverträge.

Die zuständigen Landesbehörden stellten Investoren auf Antrag von der Verantwortung und den Kosten für alle Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden, frei. Grundlage hierfür waren das Umweltrahmengesetz und das Hemmnisbeseitigungsgesetz.

Bund und Länder einigten sich auf 21 ökologische Großprojekte, die nach wirtschafts- und umweltpolitischen Kriterien festgelegt wurden. Dazu gehörten sowohl regional bedeutsame Einzelunternehmen der Großindustrie, Kalibergbauunternehmen und Werftenstandorte als auch großräumige Industrieregionen mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen. Die fachliche Bearbeitung erfolgt in großprojektbezogenen Arbeitskreisen, in denen neben der Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH (GESA,Geschäftsbesorgerin der BImA) und den Umweltbehörden der Länder auch das Umweltbundesamt vertreten ist. Für den Beschluss von Maßnahmen bedarf es des Einvernehmens von Bund und Land.

Für ökologische Großprojekte wurden von 1993 bis 2015 Bundesmittel in Höhe von mehr als 2,7 Milliarden Euro zur Refinanzierung von Gefahrenabwehrmaßnahmen, Rückbaumaßnahmen und kontaminationsbedingtem Mehraufwand zur Verfügung gestellt. Der Bundesanteil für Großprojekte beträgt 75 Prozent, der Landesanteil 25 Prozent (nach Abzug eines Eigenanteils der Investoren). (Quelle: BvS).

Ziel des Bundes ist es, sich mit den Ländern über die Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahmen zu einigen sowie den Anteil des Bundes an den erforderlichen Maßnahmen zu pauschalieren und zusammen mit der Abtretung der Verantwortung an die Länder abschließend vertraglich zu regeln. Die Bundesländer Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern einigten sich mit dem Bund vertraglich und entscheiden nunmehr eigenständig über Art und Umfang notwendiger Maßnahmen.

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Braunkohlesanierung

Das VA-Altlastenfinanzierung regelt – neben den ökologischen Großprojekten – im Anhang 3 die Braunkohlesanierung, das größte zusammenhängende Umweltprojekt in Deutschland. Über Maßnahmen entscheiden der Bund und die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Steuerungs- und Budgetausschuss Braunkohlesanierung (StuBA). Den Vorsitz hat der Bund, der von BMF und ⁠BMU⁠ gemeinsam wahrgenommen wird. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) ist der Projektträger.

Für die Finanzierung der Braunkohlesanierung schlossen Bund und Länder seit 1993 fünf Verwaltungsabkommen. Bis 2020 wurden insgesamt rund 11,43 Mrd. Euro an Bundes- und Ländermitteln bereitgestellt - vorrangig für bergtechnische Sanierungsmaßnahmen und anspruchsvolle wasserwirtschaftliche Vorhaben.     

  • Beendigung der Bergaufsicht durch Erfüllung der Aufgaben laut Abschlussbetriebsplan (Gefahrenbeseitigung, Herstellung der planungsrechtlich zulässigen Nachnutzbarkeit)
  • Wiederherstellen eines sich weitgehend selbstständig regulierenden Wasserhaushalts
  • Infrastrukturentwicklung und Überführung in dauerhafte Trägerschaften und Verantwortlichkeiten.
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