Änderung im ElektroG: Auch passive Elektrogeräte werden erfasst

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Zu den sogenannten passiven Geräten zählen zum Beispiel Steckdosen.
Quelle: Pixelmixel / Fotolia.com

Ab dem 1. Mai 2019 gelten auch sogenannte passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten wie Steckdosen oder Lichtschalter – als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Hersteller passiver Elektrogeräte müssen sich bis zum 1. Mai 2019 bei der „stiftung ear“ registrieren.

Zu diesen Geräten zählen beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile bleiben auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Das heißt, dass zum Beispiel Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe weiterhin nicht registrierungspflichtig sind.

Hersteller passiver Geräte müssen rechtzeitig vor dem 1. Mai 2019 einen Registrierungsantrag bei der „stiftung ear“ stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen 10 und 12 Wochen. Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren sowie eine Übersicht mit Beispielen zukünftig registrierungspflichtiger Geräte gibt es ebenfalls auf der Website der Stiftung unter www.stiftung-ear.de. Hersteller, die sich nicht sicher sind, ob von ihnen vertriebene passive Geräte künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bei der stiftung ear einen (gebührenpflichtigen) Feststellungsantrag stellen.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem ElektroG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Geräte bei der stiftung ear zu registrieren. Nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte in Verkehr zu bringen, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hintergrund für die aktuelle Erweiterung des Anwendungsbereichs ist das Ziel einer europaweiten Harmonisierung, um die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) im Einklang mit den anderen EU-Staaten umzusetzen.

Was ändert sich für Verbraucher?

Für Verbraucher bedeutet das, dass die Geräte künftig getrennt vom unsortierten Abfall, also nicht mehr über die Restmülltonne, zu entsorgen sind. Altgeräte können an offiziellen Sammelstellen, beim Wertstoffhof oder bei Vertreibern abgegeben werden, deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² beträgt.

Weitere Infos für Verbraucher zur Elektroaltgerät-Entsorgung

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