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Welche Grenzwerte gibt es für die Stickstoffdioxidbelastung der Luft?

Die Bewertung der Luftqualität erfolgt anhand der nach EU-Recht gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Grundlage ist die Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50/EG vom 11. Juni 2008. Mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissions­schutzgesetz (39. BImSchV) sind die EU-weit geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie Stickstoffoxide (NOx) zum Schutz der Vegetation in deutsches Recht übernommen worden.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit legt die Verordnung folgende NO2-Grenzwerte fest:

Seit dem 1.1.2010 dürfen die NO2-Jahresmittelwerte 40 µg/m3 (Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft) nicht überschreiten.

Seit dem 1.1.2010 dürfen die NO2-Einstundenmittelwerte 200 µg/m3 nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschreiten.

Neben den zuvor genannten Grenzwerten legt die 39. BImSchV eine Alarmschwelle von 400 µg/m3 (als Einstundenmittelwert, gemessen in drei aufeinanderfolgenden Stunden) für Stickstoffdioxid fest. Im Überschreitungsfall besteht die Pflicht, Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.

Ergänzend zu den NO2-Grenzwerten gilt zum Schutz der Vegetation bereits seit dem 19.7.2001 ein kritischer Wert für Stickstoffoxide, als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, von 30 µg/m3 im Jahresmittel.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es neben den NO2-Grenzwerten für die Außenluft zudem Beurteilungswerte für die Bereiche der Innenraumluft und für besondere Arbeitsplätze gibt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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Schlagworte:
 Stickstoffoxide

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