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Was heißt „Fristverlängerung“?

Antwort: Mit der neuen Luftqualitäts-Richtlinie von 2008 (2008/50/EG) hat die EU eine beschränkte Flexibilisierung der Grenzwerte eingeführt. Sie gestattet die Nichteinhaltung des NO2-Grenzwertes bzw. die Verlängerung der Einhaltefrist um maximal fünf Jahre unter strengen Auflagen. Die zuständigen Länderbehörden begründen, warum sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllen können, und beschreiben in einem neuen Luftreinhalteplan die Maßnahmen, mit deren Hilfe sie die Grenzwerte spätestens bis zum 31.12.2014 einhalten werden. Diese Unterlagen werden über die Bundesregierung an die Europäische Kommission als „Mitteilung“ geschickt. Die Kommission hat neun Monate Zeit zur Prüfung – Annahme oder Zurückweisung – der Mitteilung. Während der verlängerten Frist dürfen die tolerierten Überschreitungen die Grenzwerte nicht beliebig hoch sein, sondern maximal um 50 % überschreiten (NO2-Jahresmittelwert: max. 60 µg/m3 [statt 40 µg/m3]; Stundenmittelwert: max. 300 µg/m3 [statt 200 µg/m3]).

In Deutschland bereiten die meisten Bundesländer Fristverlängerungsmitteilungen an die Kommission vor.

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Schlagworte:
 Stickstoffoxide

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