Einstufung und Kennzeichnung

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Leitfaden Nachhaltige Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen ist durch die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt. Sie löste das bis dahin bestehende System der Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ab. Mit Ablauf der Übergangsfristen sind Stoffe (01.12.2010) und Gemische (01.06.2015) gemäß der CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen. Für Stoffe und Gemische, die vor dem Ablauf der Übergangsfristen in Verkehr gebracht wurden und noch nach den alten Richtlinien eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, gilt zusätzlich eine zweijährige Abverkaufsfrist. Für Stoffe ist diese Frist seit 01.12.2012 abgelaufen, für Gemische gilt sie noch bis 01.06.2017.

Die CLP-Verordnung unterscheidet zwei Arten von Einstufungen: Die harmonisierte Einstufung, auch Legaleinstufung genannt, und die Selbsteinstufung. Legaleinstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und werden im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. Stoffe, für die keine Legaleinstufung vorliegt oder die Legaleinstufung sich nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, sind eigenverantwortlich zu bewerten und einzustufen. Gemische unterliegen grundsätzlich einer Selbsteinstufung.

Für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist die Verfügbarkeit von Informationen zu den intrinsischen Eigenschaften eine Grundvoraussetzung. ⁠REACH⁠ unterstützt die Datengenerierung, indem für alle zu registrierenden Stoffe auch Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden von der ECHA im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU veröffentlicht, wodurch die Aktualität und Qualität von Selbsteinstufungen transparent wird. Darüber hinaus enthält das Verzeichnis alle auf EU-Ebene harmonisiert eingestuften Stoffe.

Umweltgefahren werden durch die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“ charakterisiert. Diese Gefahrenklasse umfasst Stoffe und Gemische, die akute und/oder langfristige Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen aufzeigen. Sie unterteilt sich in eine akute Gefahrenkategorie und vier langfristige Gefahrenkategorien.

Basis für die Ermittlung der Umweltgefahren ist die aquatische Toxizität von Wasserorganismen. Stellvertretend für alle Wasserorganismen werden die drei trophischen Ebenen Fische, Krebstiere und Algen/Wasserpflanzen betrachtet.
Für die Einstufung in die Kategorie Akut 1 werden ausschließlich akute Toxizitätsdaten (EC50/LC50) herangezogen.
Die Einstufung in die Kategorien Chronisch 1-3 folgt einem Stufenkonzept. In der ersten Stufe wird geprüft, ob die vorliegenden Daten zur chronischen Toxizität (NOEC oder gleichwertige ECx) eine Einstufung aufgrund einer langfristigen Gefahr rechtfertigen. Sind keine geeigneten chronischen Toxizitätsdaten vorhanden, werden im nächsten Schritt zwei Arten von Informationen kombiniert: akute Toxizitätsdaten und Informationen über Verbleib und Verhalten in der Umwelt (Abbaubarkeit, Bioakkumulationspotenzial). Liegen für mindestens eine trophischen Ebene (jedoch nicht für alle) chronische Toxizitätsdaten vor, erfolgt die Einstufung sowohl mit chronischen Daten als auch über akute Toxizitätsdaten (in Kombination mit Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial). Die Einstufung erfolgt auf Basis des strengeren Ergebnisses.
Die Kategorie Chronisch 4 erfüllt die Funktion eines „Sicherheitsnetzes“. Sie wird verwendet, wenn die verfügbaren Informationen eine Einstufung nach formalen Kriterien als Akut 1 oder Chronisch 1-3 nicht erlauben, aber dennoch Anlass zur Besorgnis besteht. Hierzu gehören beispielsweise schwer lösliche Stoffe, die im Bereich bis zur Wasserlöslichkeit keine akute Toxizität zeigen, jedoch nicht schnell abbaubar sind und ein Bioakkumulationspotenzial aufweisen, sofern sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse eine Einstufung nicht als unnötig belegen.

Abgebildet ist eine Tabelle mit einer kurzen Übersicht über Gefahrensymbole. Diese sind nur auf Gewässergefährdung bezogen.
Einstufung und Kennzeichnung
Quelle: Umweltbundesamt
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 REACH  Einstufung  Kennzeichnung