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Technik - Verfahren und Sicherheit

ZEMA

Letzte Änderung: 28.12.2008

Meldeweg

Informationsfluss für sicherheitsrelevante Ereignisse

Jährlich treten in verfahrenstechnischen Anlagen und Betrieben in Deutschland viele sicherheitsrelevante Ereignisse auf. Dies sind in der Regel kleinere Störungen, aber auch Ereignisse mit erheblichen Folgen für Mensch, Umwelt und Sachen.

Laut § 19 der Störfall-Verordnung müssen die Betreiber bestimmte Störfälle oder sonstige Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs melden. Die meldepflichtigen Ereignisse werden über die Länderbehörden und das Bundes- umweltministerium an die ZEMA weitergeleitet.

Elektronische Meldung

Auf Anregung des LAI-UA „Anlagensicherheit“ auf der 24. Sitzung wird nach In-Kraft-Treten der neuen Störfall-Verordnung (voraussichtlich April 2000) die Meldung meldepflichtiger Ereignisse für die Dauer von einem Jahr probeweise neben dem schriftlichen Weg auch elektronisch vorgenommen. Die Meldung erfolgt mit dem Erfassungsbogen nach Anhang VI Teil 2 Störfall-Verordnung  per E-Mail. Adressat sind die zuständigen obersten Landesbehörden, die die Meldung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und parallel an die ZEMA weiterleiten. Dem Erfassungsbogen sollen ggf. weitere Materialien ebenfalls auf elektronischem Format beigefügt werden. Der Erfassungsbogen steht als Word-Dokument im Download-Bereich  zur Verfügung.

Die neue Störfall-Verordnung 2000 erweitert die Meldepflichten über Störfälle und sicherheitsbedeutsame Ereignisse

Nach § 19 Abs. 1 sind nicht nur Störfälle, sondern auch alle sonstigen für die Sicherheit bedeutsamen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zu melden. Zu unterscheiden sind im einzelnen folgende Fälle:

  1. Ereignisse mit Brand, Explosion oder Freisetzung von Störfall-Stoffen nach Anhang I in bestimmten Mengen, unabhängig von den Auswirkungen.
  2. Ereignisse mit bestimmten Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Sachen, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe.
  3. Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe.
  4. Sicherheitsbedeutsame Betriebsstörungen (z.B. Beinahe-Unfälle), aus denen wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können, unabhängig von Art und  Menge der beteiligten Stoffe.
  5. Betriebsstörungen mit Störfall-Stoffen nach Anhang I wenn hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe.

Weitere Informationen

Definition von sicherheitsbedeutsamen Betriebsstörungen:

Ein Ereignis ist unabhängig von den (zufälligen) Auswirkungen dann mittei- lenswert, wenn daraus etwas Neues gelernt werden kann, z. B.:

1. neue Erkenntnisse bei:

2. Erfahrungen zur Wirksamkeit der Störfallbegrenzung bei:

Die Entscheidung über den einschlägigen »Wert« eines Ereignisses setzt im Allgemeinen eine systematische Untersuchung im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers insbesondere bei allen Ereignissen mit Gefahrstoffen voraus.

 

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