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Letzte Änderung: 25.09.2003
Bezüglich den Anforderungen bei der eindeutigen Identifikation von Polymeren, die im Rahmen des Anhang 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. 05. 1999 dokumentiert werden, ist es immer wieder zu Rückfragen und langen Schriftwechseln gekommen. Aus diesem Grund hat die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe auf ihrer 3. Sitzung 2001 folgende Vorgehensweise bei der Dokumentation von Polymeren beschlossen:
In Einzelfällen ist es gemäß KBwS Beschluss der 1. Sitzung 2003 möglich, sich bei der Einstufung von Polymeren auf die Daten der Monomere zu stützen. Dabei gilt folgendes Verfahren, bei dem der Antragsteller folgende Angaben vorzulegen hat:
Über den Antrag entscheidet in eindeutigen Fällen die Geschäftsstelle, ansonsten entscheidet die KBwS.“
In letzter Zeit sind vermehrt Stoffanmeldungen ohne Angabe einer CAS-Nr. oder einer EG-Nummer bei der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffeeingegangen. Dies ist nur für Stoffe zulässig, die in § 5 des Chemikaliengesetz (ChemG) von der Anmeldepflicht ausgenommen sind. Bei der Dokumentation dieser Stoffe, für die keine CAS-Nr. existiert ist folgendes zu beachten:
Es gibt keinen fachlichen Hintergrund für die generelle Einstufung von Lebens- und Futtermitteln als nicht wassergefährdend (nwg). Lebens- und Futtermittel werden aufgrund Nr. 1.2 d) und e) VwVwS vom 17. 05. 1999 als nicht wassergefährdend bestimmt, soweit sie nicht in Anhang 2 genannt sind.
Wird ein Lebensmittel als technisches Produkt verwendet, gilt Nr. 1.2 d) und e) VwVwS vom 17. 05. 1999 nicht. Die Einstufung in eine WGK erfolgt in diesem Fall regulär gemäß Anhang 3.
Zur Einstufung von Mischungen/Zubereitungen kann unter Downloads ein Mischungsmerkblatt heruntergeladen werden, das eine Empfehlung zur Dokumentation von Mischungen/Zubereitungen bei der jeweiligen Vollzugsbehörde darstellt. Des weiteren kann ein Fließdiagramm zur Ableitung einer WGK für Mischungen als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Hinweis:
Einstufungen von Mischungen/Zubereitungen werden nicht von der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe vorgenommen.
Eine WGK-Einstufung auf der Grundlage von analogen Stoffbewertungen ist in der Regel nicht vorgesehen ist. Sie kann jedoch im Einzelfall bei einer oder mehreren Stoffeigenschaften zulässig sein.
Die Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) hat folgende Vorgehensweise für Analogieeinstufungen von Stoffen festgelegt. Danach sind Analogieeinstufungen nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe zulässig für:
Ionische Verbindungen unter der Voraussetzung, dass Anion und Kation jeweils in anderen Verbindungen bereits eingestuft sind. Es gilt die höhere WGK der beiden Referenzsubstanzen. Die Wasserlöslichkeiten der Referenzsubstanzen dürfen nicht wesentlich unter der der einzustufenden Verbindung liegen. Eine Extrapolation von Säure/ Base zum Salz ist statthaft, umgekehrt jedoch nicht (Bsp. Phenolat analog Phenol, aber nicht Phenol analog zu Phenolat)
Stoffe, die sich schnell und vollständig umwandeln (insbesondere durch Hydrolyse), unter der Voraussetzung, dass die Halbwertszeit bei Umweltbedingungen (ermittelt z.B. nach OECD 111) weniger als 4 Stunden beträgt und die Umwandlungsprodukte eingestuft sind. Auch hier gilt die höhere Wassergefährdungsklasse.
In diesen Fällen können WGK-Einstufungen der Dokumentations- und Auskunftsstelle im Umweltbundesamt mitgeteilt werden, ohne dass die KBwS damit befasst wird.
Für alle weiteren Analogieeinstufungen aufgrund ähnlicher Strukturmerkmale (z.B. Kettenlänge) sieht die KBwS zur Zeit keine Möglichkeit, eine Einstufung durch Hersteller und Inverkehrbringer anhand allgemeiner Festlegungen zu ermöglichen. Daher ist in diesen Fällen eine Analogieeinstufung nur unter Einschaltung der KBwS möglich.