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Letzte Änderung: 18.03.2008
Die KBwS gibt zu den Ergebnissen des Fachgesprächs folgende einvernehmliche Stellungnahme ab:
Die Grundlage für die WGK-Einstufung bildet § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Dort heißt es in Absatz 5: „Wassergefährdende Stoffe…sind…Stoffe,…, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers zu verändern.“ Bisher sind biogene Öle als „nicht wassergefährdend (nwg)“ eingestuft. Dies ist auf Grund neuerer Erkenntnisse im Zusammenhang mit ihren physikalischen Eigenschaften (Floater, Sinker) nicht länger zu rechtfertigen.
Zur Schätzung der schädigenden Wirkung von Oberflächenfilmen mit nicht toxischen Ölen hat Herr Dr. Schäfers vom Fraunhofer Institut für Molekularbiologie und Angewandte Ökologie (IME) in Schmallenberg auf Wunsch der KBwS zwei seiner in der Abteilung Ökotoxikologie durchgeführten Mikrokosmenstudien (Wasseroberfläche: 1 m2; Wassertiefe: 55 bzw. 75 cm) mit zwei ähnlichen Paraffinölmischungen entsprechend ausgewertet.
Die dabei für Ruderwanzen als empfindlichste Art berechneten volumenbezogenen LC50-Werte unterschieden sich, während die flächenbezogenen LC50-Werte übereinstimmten, was die Bedeutung des physikalischen Effekts hervorhebt. Die Ruderwanzen starben, nachdem sie den Oberflächenfilm mit Schwung mit ihrem Atemrohr durchdrungen haben und dann auf dem Film liegen blieben und verklebten. Im Hinblick auf diese physikalischen Effekte sind die Paraffinöle mit biogenen Ölen vergleichbar.
Werden die Ergebnisse beider Tests zusammengefasst, so ergibt sich eine Flächen-LC50 von 190 mg/m² , d.h. dass ein stehendes Gewässer von 100 m² Oberfläche und 50 cm Wassertiefe bereits mit 19 g eines solchen Öls ausreichend belastet wäre, um 50 % der Ruderwanzen-Population abzutöten.
Eine lösliche Substanz mit vergleichbarer Wirkung würde bei gleichmäßiger Verteilung von 19 g in einem solchen Gewässer mit 50 cm Wassertiefe zu einer akuten LC50 von 0,38 mg/l führen.
Diese Ergebnisse verdeutlichen, dass biogene Öle in jedem Fall wassergefährdend sind und ihre Einstufung als nwg nicht gerechtfertigt ist, insbesondere im Vergleich zu Stoffen, die allein wegen ihrer Löslichkeit (> 100 mg/l) in die WGK 1 eingestuft sind.
Offen blieb zunächst die Frage, ob diese spezifische Gefährdung durch eine eigene Kennzeichnung kenntlich gemacht werden sollte. Aus Sicht der KBwS soll keine weitere Wassergefährdungsklasse eingeführt werden, da eine stärkere Differenzierung vorbeugender technischer Sicherheitsanforderungen nicht für sinnvoll angesehen wird.
Soweit keine weiteren Gefährdungseigenschaften auftreten, sind biogene Öle als „schwach wassergefährdend“ (WGK 1) einzustufen.
Die KBwS empfiehlt dem BMU, nicht toxische biogene Öle künftig in WGK 1 einzustufen und diese Bewertungsgrundsätze im Rahmen der anstehenden Erarbeitung der VUmwS zum neuen Umweltgesetzbuch (UGB II) zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der anlagenbezogenen Umsetzung der Bewertung floatender biogener Öle mit WGK 1 sollten - wie bei anderen Einstufungsentscheidungen auch - angemessene Übergangsvorschriften vorgesehen werden.