Sie sind hier: Startseite > Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz - Aktuelles > Wassergefährdende Stoffe > Tipps zur Dokumentation > Rechtlicher Hintergrund zu den Analogieeinstufungen
Letzte Änderung: 25.09.2003
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999 geht grundsätzlich davon aus, dass bei Einstufungen nach Anhang 3 (Selbsteinstufungen nach dem R-Satz-Schema) ein vollständiger Basisdatensatz (Säugertoxizität, aquatische Toxizität, biologischer Abbau, Bioakkumulation) vorliegt. Der Nachweis ist dabei entweder über Untersuchungsberichte bzw. Literaturangaben oder über eine Einstufung in Anhang 1 der RL 67/548/EWG zu führen. Fehlen eine oder mehrere Angaben, sind ggf. Vorgabewerte zuzuordnen.
Im einzelnen wird in der VwVwS in Anhang 3 ausgeführt:
3 Bewertungsgrundlagen
Grundlage für die Bestimmung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff in Anlehnung an die Vorgaben des Anhangs V in Verbindung mit den Anhängen VIIA bis D und VIII der Richtlinie 67/548/EWG. Dabei kann in Anlehnung an § 20 Abs. 4 ChemG in begründeten Einzelfällen auf eine oder mehrere Prüfungen verzichtet werden.
In der Begründung zur VwVwS wird Folgendes ausgeführt:
Der Grunddatensatz ist für jeden in eine Wassergefährdungsklasse einzustufenden Stoff zu ermitteln. Lediglich in begründeten Einzelfällen, wenn eine Prüfung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht erforderlich oder technisch nicht möglich ist, kann auf eine Prüfung verzichtet werden. Diese Möglichkeit stellt jedoch einen eng begrenzten Ausnahme- und nicht den Regelfall dar. In diesen Fällen soll in Anlehnung an § 20 Abs. 4 Chemikaliengesetz verfahren werden, der diese Ausnahmen bei der Anmeldung von neuen Stoffen regelt.
§ 20 Abs. 4 Chemikaliengesetz lautet wie folgt:
(4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erforderlich oder eine Prüfung technisch nicht möglich ist, ist die Nichtvorlage schriftlich zu begründen.