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Letzte Änderung: 02.05.2012
Veröffentlicht: Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2007 50:1152-1176, 2008 51: 689-690, 2009: 52: 960, 2011:54:243, 2012 in Vorbereitung
Aktueller Stand: 30.11.2010
Aktueller Stand: 15.11.2011
Diese Leitlinie beschreibt Beschichtungssysteme und beinhaltet hygienische Anforderungen an fertige Beschichtungen. Sie stellt eine Erweiterung der Epoxidharzleitlinie dar und enthält in der Anlage 1 die Positivliste der möglichen Stoffe zur Herstellung und in der Anlage 5 eine Liste mit geprüften Produkten.
Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser nur Werkstoffe oder Materialien verwendet werden, „die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern”. Diese Anforderung gilt als beachtet, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Bau und Betrieb der Anlage eingehalten werden. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV kann dies durch das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW- oder DVGW- Zertifizierungszeichen) bekundet werden.
Durch die Listung eines Beschichtungsmaterials in der Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamts wird bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten sind. Die Anforderungen der Leitlinie entsprechen dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung. Daher ist davon auszugehen, dass gelistete Beschichtungsmaterialien hinsichtlich der hygienischen Voraussetzungen die Anforderungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 erfüllen.
Für die Verwendung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 keine vorherige staatliche Erlaubnis oder "Zulassung" erforderlich. Daher stellt auch die Listung nach der Beschichtungsleitlinie keine staatliche Erlaubnis oder "Zulassung" dar. Die Listung bringt vielmehr grundsätzlich zum Ausdruck, dass die hygienischen Anforderungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 beachtet sind.
Die Beschichtungsleitlinie wurde mit der Nummer 2009/39/D und 2011/72/D bei der Europäischen Kommission nach RL 98/34/EG notifiziert.
Die Positivliste der Beschichtungsleitlinie (Anlage 1) wurde um weitere Stoffe zur Herstellung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser ergänzt. Dabei wurden die Änderungen bei der Listung von Stoffen in der VO 10/2011 in die Positivliste der Beschichtungsleitlinie übernommen.