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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Wasserrecht

Letzte Änderung: 15.05.2003

Wasserhaushaltsgesetz

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) von 1957, zuletzt novelliert und neu bekannt gemacht 2002 (Bekanntmachung vom 19.08.2002, BGBl. I 2002, S. 3245) trifft als Rahmengesetz des Bundes grundlegende Bestimmungen über die Gewässerbewirtschaftung (Wassermengen- und Wassergütewirtschaft).

Im Zuge der 7. Novelle des WHG wurden insbesondere folgende Neuerungen eingefügt:

Grundsätzlich schreibt das WHG vor, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind. Die Gewässer sind nach dem WHG so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (Vorsorgeprinzip) und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird (vgl. § 1a WHG).

Die Gewässer, auch das Grundwasser und die Küstengewässer, werden vollkommen der staatlichen Aufsicht unterstellt. Gewässerbenutzungen (wie z.B. das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser) bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Zulassung (vgl. §§ 2, 7 und 8 WHG). Damit sollen Gefahren für die Gewässerreinhaltung abgewehrt und ein vorsorgender Gewässerschutz durchgesetzt werden.

Die Zulassung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde (Bewirtschaftungsermessen). Dieses Ermessen ist in bestimmten Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf z.B. eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilt werden, wenn sie bestimmten Mindestanforderungen, dem Stand der Technik entspricht, die in ganz Deutschland unabhängig vom Zustand des Gewässers einzuhalten sind (einheitlich nach (Industrie-) Branchen differenzierte Emissionsgrenzwerte) (vgl. § 7a WHG). Die Mindestanforderungen sind in der Abwasserverordnung des Bundes näher konkretisiert . Weitergehende Anforderungen, auch Einleitungsverbote, können von der Wasserbehörde im Einzelfall unter Immissionsgesichtspunkten gestellt werden, z.B. zur Sicherstellung der angestrebten Gewässerqualität oder bestimmter Gewässernutzungen (vgl. § 6 WHG).

Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind im WHG besondere Regelungen getroffen worden, die es ermöglichen, gestaffelt nach der Menge und Gefährlichkeit der Stoffe, entsprechende Sicherheitsanforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zu stellen (vgl. §§ 19a ff, 19g ff WHG).

Wichtige Regelungen des WHG sind auch die Vorschriften über Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 18b WHG) sowie über die Gewässerschutzbeauftragten (§§ 21a ff WHG), den Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG) und die Festlegung von Überschwemmungsgebieten (§ 32 WHG).

Als weiteres wichtiges wasserwirtschaftliches Instrument sieht das WHG vor, im Interesse der Wasserversorgung vor allem die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor, in denen bestimmte Handlungen eingeschränkt oder verboten werden können (§ 19 WHG). Im Zuge der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind als zentrales Planungsinstrument am Einzugsgebiet orientierte umfassende Bewirtschaftungspläne (§ 36b WHG) und Maßnahmenprogramme (§ 36 WHG) zu erstellen.

Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 StGB) strafbar. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten sind im WHG selbst (§ 22) und im Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG (BGBl. 1990 I, S. 2634) geregelt.

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