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Umweltrecht / Verbandsklage

Deutsches Umweltverfassungsrecht

Letzte Änderung: 14.01.2009

Staatsziel Umweltschutz

Seit dem 15. November 1994 ist der Umweltschutz als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert. Damit wird dem Umweltschutz und seinen Zielsetzungen Verfassungsrang verliehen. Alle staatlichen Organe - insbesondere die Gesetzgebung - werden rechtsverbindlich, aber für den einzelnen nicht einklagbar, auch in Verantwortung für künftige Generationen zum Schutz der Umwelt verpflichtet.

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Ranges ist bei der Abwägung mit anderen gesellschaftlichen Interessen eine verstärkte Berücksichtigung des Umwelt- und Nachweltschutzes geboten.

Die Aufteilung der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform I

Am 1. September 2006 traten die Ergebnisse der Föderalismusreform I in Form des „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes“ in Kraft. Mit dieser umfassenden Änderung des Grundgesetzes regelte der deutsche Verfassungsgesetzgeber die Kompetenzen von Bund und Ländern in Deutschland vor allem im Bereich der Gesetzgebung neu.

Für das Umweltrecht von besonderem Interesse war die Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen für den Umweltschutz. Bis zur Reform verteilte das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für den Umweltschutz auf verschiedene, meist nicht umweltspezifische Kompetenztitel. Sie unterfielen entweder der konkurrierenden oder der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Eine umfassende und einheitliche Regulierung war dem Bund daher oft nicht möglich. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (z.B. Abfallwirtschaft) konnte er nur dann Regelungen schaffen, wenn er nachweisen konnte, dass es einer bundeseinheitlichen Regelung bedurfte, sog. Erforderlichkeitsklausel. Die Rahmengesetzgebungskompetenz (z.B. zum Wasserhaushalt) beschränkte ihn auf Rahmenregelungen, die die Länder ausfüllen durften.

Die Föderalismusreform I hat die Kompetenzlage des Bundes im Bereich der Umweltpolitik verbessert:

Einen eigenen Kompetenztitel „Umwelt“ fügte der Gesetzgeber nicht in das Grundgesetz ein. Für zahlreiche Umwelt- und Energiethemen (z.B. Klimaschutz, Bodenschutz, Chemikaliensicherheit, Erneuerbare Energien) gibt es auch weiterhin keinen speziellen Kompetenztitel, so dass der Bundesgesetzgeber weite Teile des Umweltschutzes auch in Zukunft auf eine Kombination verschiedener Kompetenztitel oder auf andere Kompetenztitel stützen muss (z.B. Recht der Wirtschaft).

Die Föderalismusreform I hat dem Bund jedoch die Möglichkeit gegeben, ein Umweltgesetzbuch zu schaffen. . Der Bundesgesetzgeber kann für alle Umweltrechtsmaterien Vollregelungen schaffen, von denen die Länder allerdings nachträglich in bestimmten Bereichen abweichen können.

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