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Umweltrecht / Verbandsklage

Recht des betrieblichen Umweltmanagements

Letzte Änderung: 26.07.2012

Das Instrument des betrieblichen Umweltmanagements zielt auf die Stärkung der privaten Selbstregulierung in Unternehmen. Betriebliches Umweltmanagement basiert dabei auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und darauf, dass die Unternehmen die Prinzipien eines geregelten Umweltmanagementsystems umsetzen.

Mit einem Umweltmanagementsystem legen sich Unternehmen hinsichtlich ihrer umweltrelevanten Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Vorgehensweisen und Überprüfungsmaßnahmen fest. Ziel ist es, die in der betrieblichen Umweltpolitik festgelegten umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze einer Organisation eigenverantwortlich umzusetzen.

Das freiwillige europäische Umweltmanagementsystem EMAS ("Eco-Management and Audit Scheme") ist gesetzlich geregelt. Es beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 22. Dezember 2009 (EMAS III), die seit dem 11. Januar 2010 in Kraft ist und die EMAS II-Verordnung vom 19. März 2001 abgelöst hat. Eine der Neuerungen besteht darin, dass nun auch Organisationen außerhalb der EU die EMAS-Teilnahme ermöglicht wird.

EMAS steht für einen systematischen betrieblichen Umweltschutz auf hohem Niveau und ist mit dem Anspruch verbunden, die eigene Umweltleistung stetig zu verbessern, indem Ressourceneinsparungen identifiziert und realisiert werden und die Einhaltung aller Umweltrechtsvorschriften anhand einer anspruchsvollen Prüfung durch einen externen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter festgestellt wird. EMAS-Teilnehmer legen ihre Umweltleistungen anhand einer Umwelterklärung der Öffentlichkeit dar und dürfen mit dem EMAS-Logo werben, welches für Leistung, Glaubwürdigkeit und Transparenz des betrieblichen Umweltschutzes steht.

Auch das Umweltbundesamt ist EMAS-zertifiziert, die Umwelterklärungen sind im Internet einsehbar.

Um die Anwendung der EMAS-Verordnung in Deutschland sicherzustellen, hat der deutsche Gesetzgeber das Umweltauditgesetz (UAG) PDF / 93 KB geschaffen. Zusammen mit der Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV) PDF / 108 KB ,der Beleihungsverordnung (UAGBV) PDF / 30 KB, der Gebührenverordnung (UAGGebV) PDF / 42 KB und der Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung (UAGOWiZustVO) PDF / 27 KB bildet es die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für den Vollzug der EG-Umweltaudit-Verordnung.

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