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Umweltrecht / Verbandsklage

Europäisches Verfassungsrecht

Letzte Änderung: 09.03.2010

EU-Vertrag und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Die primärrechtlichen Grundlagen des europäischen Rechts sind zum 1. Dezember 2009 durch den Vertrag von Lissabon geändert worden. Der Name rührt daher, dass der informelle Europäische Rat am 18./19. Oktober 2007 in Lissabon den Vertrag annahm. Der Vertrag von Lissabon besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) PDF / 355 KB und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) PDF / 118 KB, dort vor allem in den Art. 191 ff. AEUV, sowie einigen Protokollen PDF / 289 KB.

Der Vertrag von Lissabon zielt darauf, die EU zu modernisieren und zu reformieren. Er verfolgt im Wesentlichen die nachstehenden Ziele:

Für das europäische Umweltrecht sind folgende Bestimmungen der Verträge hervorzuheben:

Forschungsaktivitäten des UBA

EU-Mitgliedstaaten dürfen sich für regionale Produkte stark machen

Wer Produkte aus der Region kauft, tut etwas für die Umwelt, denn kürzere Transportwege bedeuten weniger Verkehr und damit weniger Luftschadstoffe und Lärm.

Die im Auftrag des Umweltbundesamtes von Dr. Ulrich Karpenstein und Bettina Werres (Kanzlei Redeker Dahs Sellner Widmaier) erstellte Studie „Staatliche Unterstützung regionaler Produkte – Eine rechtliche Analyse” zeigt: Es ist möglich, regionale Produkte zu fördern, ohne den freien Wettbewerb in Europa zu beeinträchtigen.

Zulässig sind z.B. private Gütesiegel, die mit staatlicher Billigung damit werben, dass beim Transport eines regionalen Produkts weniger Schadstoffe entstehen. Der Staat darf aber auch ganz allgemein über die Vorteile regionaler Produkte aufklären und vor allem Lebenszyklusanalysen veröffentlichen.

Die Studie ist in Deutsch als Band 42/04 und in Englisch als Band 43/04 in der Reihe TEXTE des Umweltbundesamtes erschienen.

 

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