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Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

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Stichwort: Raum [32 Treffer]

Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) Eine Forschungseinrichtung, die von Bund und Ländern finanziell getragen wird und der Staatsaufsicht des Landes Niedersachsen untersteht. Sie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Raumforschung zu fördern und für die Landesplanung und Raumordnung nutzbar zu machen. (mehr)
Ballungsraum Ballungsräume umfassen ein Gebiet mit mehreren Gemeinden, einer hohen Dichte der Bevölkerung, der Bebauung und der wirtschaftlichen Aktivitäten. Die dichte Besiedelung ist gekennzeichnet durch mehr als 500.000 Einwohner, die in diesem Gebiet mit einer Dichte von mindestens 1000 E./km² leben. Eine erhöhte Umweltbelastung durch mehr Abwasser, Abgase, Abfall und Lärm ist die Folge. In der Raumplanung wird oftmals die Bezeichnung Verdichtungsraum verwendet.
Bundesraumordnung Grundlage ist das Bundesraumordnungsgesetz (ROG). (S. Raumordnung.)
Bundesraumordnungsprogramm (BROP) Die Arbeitsgruppe des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung erarbeitete in den Jahren 1969 bis 1978 das Bundesraumordnungsprogramm. Hiermit konkretisierte sie Ziele und Grundsätze des Raumordnungsgesetzes des Bundes. Ziel war es, den gesamträumlichen und überfachlichen Orientierungsrahmen für raumbedeutsame Planungen in Bund und Ländern darzustellen und ein bundesdeutsches, einheitliches Leitbild zu erstellen. Dieses Programm ließ sich allerdings nicht umsetzen, die beabsichtigte Fortschreibung ist nicht gelungen.
Europäische Raumordnungscharta (CEMAT) Wurde von der Europäischen Raumministerkonferenz (EMKRO) 1983 verabschiedet und legte einen Orientierungsrahmen fest (CEMAT-Leitlinien). Themen sind die Förderung einer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region, die Erhöhung der Lebensqualität der Bürger, verantwortungsbewusste Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Schutz der Umwelt sowie planmäßige und rationelle Nutzung des Raumes.
Europäische Raumordnungsministerkonferenz (EMKRO) Gremium der für die Raumordnung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten des Europarates, in dem Grundsatzfragen der Raumordnung von europäischer Bedeutung gemeinsam beraten und insbesondere Empfehlungen abgegeben werden.
Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK) Ein Raumentwicklungskonzept auf europäischer Ebene, das auf der Grundlage des Berichts "Europa 2000 - Perspektiven für die künftige Raumordnung der Gemeinschaft" im Zuge der Schaffung der Europäischen Union (EU) vom informellen Raumordnungsministerrat am 10. und 11. Mai 1999 in Potsdam verabschiedet wurde. Es liefert nationalen Raumentwicklungspolitiken und Fachpolitiken der Europäischen Union räumlich übergreifende Leitbilder und Ziele, die in allen Regionen der EU gleichzeitig verfolgt und in ihren Wechselwirkungen berücksichtigt werden sollen.
Freiraum Ist hier jede unbebaute Fläche bzw. der Raum, der von Planungen freigehalten ist oder in dem Nutzungen festgelegt sind, die erst in Zukunft umgesetzt werden sollen. In Freiräumen entwickeln sich nicht selten besondere Vegetation und Populationen, die zum Zeitpunkt, wenn die zukünftig festgelegte Nutzung umgesetzt werden soll, zu starken Konflikten mit den Naturschutzbehörden führt. Freiräume sind auch solche, die zur Erholung und zur Freizeitgestaltung dienen.
Grundsätze der Raumordnung Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Die Raumordnungs- und Landesplanungsgesetze enthalten Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Grundsätze der Raumordnung im Raumordnungsgesetz ( §§ 2, 3, 4 ROG) sind z.B. die Entwicklung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verdichtungsräumen und ländlichen Räumen, die Sorge für Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, die Sicherung der Wasserversorgung und eine sparsame und schonende Inanspruchnahme von Naturgütern. Sie gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und der Länder. Sie müssen in der Abwägung berücksichtigt werden.
Ländliche Räume Sind charakterisiert durch ländliche Siedlungsformen und eine überwiegend dünne Besiedlung. Bezogen auf die siedlungsstrukturelle Typisierung (s. Gebietskategorien) befinden sie sich außerhalb der Verdichtungs- bzw. Ordnungsräume. In der Regionstypisierung werden sie als ländlich geprägte Regionen, besonders entfernt von Verdichtungsräumen gelegene, ländlich periphere Regionen bezeichnet.
Landschaftsraum Ein zusammenhängender räumlicher Bereich, der von einzelnen oder mehreren, die Landschaft prägenden Elementen gebildet wird.
Lebensräume In der Biologie und Ökologie ist ein Lebensraum (Habitat) ein charakteristischer Wohn- oder Standort, den eine Art besiedelt. Ein Lebensraum ist also eine spezifische Ansammlung von Lebewesen, die an einem bestimmten Standort - in der Ökologie als Bio- oder Ökosystem bezeichnet - angesiedelt sind. Lebensräume enthalten stets lebende Arten, Organismen und unbelebte Umwelt.
Leitvorstellungen der Raumordnung Nach den Leitvorstellungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist die Struktur des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland so zu entwickeln, dass sie der freien Entfaltung der Persönlichkeit am besten dient, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichert, Gestaltungsmöglichkeiten offenhält und gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in allen Teilräumen bietet.
Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) Gremium, in dem die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ressortchefs des Bundes und der Länder über grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Landesplanung und Zweifelsfragen gemeinsam beraten und insbesondere Empfehlungen abgeben. Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium und die für die Landesplanung zuständigen Ministerien und Senatoren bilden das MKRO. Aufgabe der MKRO - gestützt auf § 19 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (ROG) - ist die gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung über grundsätzliche Fragen und Positionen der Raumordnung und Raumentwicklung.
Modelle zum räumlichen Wirkungsgefüge Abbildungen von komplexen, räumlichen Systemzusammenhängen durch eine abstrahierende, vereinfachende Darstellung. Zu unterscheiden ist zwischen
  • deskriptiven, Analyse- und handlungsorientierten Modellen und
  • Bewertungs-, Prognose- und Entscheidungsmodellen.
Für den Umweltbereich seien hier beispielhaft die Belastungsmodelle und die der ökologischen Risikoanalyse zugrunde liegenden Akteur - Akzeptor - Modelle genannt.
Naturraum Der Begriff Naturraum soll deutlich gegen den Begriff Landschaft, die eine geografische Gegebenheit darstellt, abgrenzen. Er stellt eine Einheit dar, die durch Faktoren gekennzeichnet ist, wie es das Klima, Bodenrelief und der Boden sind und z. B. der Wasserhaushalt und geologische Bau des Raums. Naturraum ist durch die Beteiligung von Lebewesen, Flora und Fauna gekennzeichnet.
Naturräumliche Gliederung Gliederung des Raumes nach physisch - geographischen Einheiten mit homogenem charakteristischem Biotop- bzw. Ökotopgefüge.
Ordnungsräume Sind in der Regionalplanung Hilfsgrößen, bei der bestimmte Räume in der Planung geordnet werden. Sie dienen der wirtschaftlichen Entwicklung der räumlichen Struktur einer Region. Es sind zumeist Landkreise, (Klein)Städte, Kreise und Gemeinden, aber auch Zentren (Ober-, Mittel-, UnterZentren).
Raum Raum steht in diesem Zusammenhang u.a. für
Raumbedeutsamkeit Bedeutet, dass bestimmte Vorhaben in einer Weise Raum beanspruchen, die wegen ihrer Bedeutsamkeit Abstimmungsverfahren benötigen. So ist z. B. ein Vorhaben, das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, raumbedeutsam (vgl. § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG)).
Räumliche Dispersion Ist hier die Zersiedelung in den Außenraum einer Stadt oder eines Zentrums.
Raumordnung Umfasst das Rechts- und Verfahrensinstrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung und der planmäßigen Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten sowie zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes. Grundlage ist das (Bundes-) Raumordnungsgesetz. Der Bund wirkt auf die Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von raumwirksamen Investitionen. Er stellt die langfristigen und großräumig bedeutsamen Planungen und Maßnahmen zusammenfassend dar (Bundesraumordnung). Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung die Verwirklichung der Grundsätze durch die Aufstellung von Programmen und Plänen. (mehr)
Raumordnungsbericht In den früheren Versionen des Raumordnungsgesetzes (ROG) berichtete die Bundesregierung dem Bundestag im Abstand von 4 Jahren über die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen, Maßnahmen). Im aktuellen Gesetz von 2008 ist weiterhin eine Berichterstattung über die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes und eine entsprechende Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR)/ Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) verankert (§ 25 ROG). Den Begriff "Raumordnungsbericht" gibt es aber in diesem Gesetz nicht mehr, auch ist über die zeitlichen Abstände der Vorlage keine Angabe gemacht. Die heute zuständigen Behörden haben sich auf einen 5-jährigen Turnus verständigt.
Raumordnungsgesetz (ROG) Das Raumordnungsgesetz des Bundes, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 31.7.2009 I 2585, regelt als Rahmengesetz gemäß Grundgesetz (GG) die Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung in ihren Grundzügen in Bund, Ländern und Gemeinden sowie die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Raumordnungsklauseln Sind Rechtsvorschriften im Raumordnungsgesetz (ROG), im Baugesetzbuch (BauGB) und in den Fachplanungsgesetzen, nach denen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen und die Landesplanungsbehörden zu beteiligen sind, damit sie die Erfordernisse der Raumordnung geltend machen können.
Raumordnungsplan Über der Ebene der Bauleitplanung der Gemeinden und der vielfältigen Fachplanung geordnete Pläne. § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) legt fest, dass der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern ist.

§ 8 ROG regelt Raumordnungspläne auf Länderebene:
Raumordnungspolitischer Handlungsrahmen Der Raumordnungspolitische Handlungsrahmen (HARA) ist ein inzwischen weitgehend abgearbeitetes Arbeits- und Aktionsprogramm der Raumordnung von Bund und Ländern. Er wurde 1995 von der Ministerkonferenz für Raumordnung beschlossen und konkretisiert die Leitbilder des raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens von 1993. Ziel ist es, neue Instrumente zur Umsetzung der Raumordnungspolitik zu erproben und den Erfahrungsaustausch zwischen der Öffentlichkeit und regionalen Akteuren zu fördern. Der HARA betont die Region als wichtiges Element und behandelt vier Hauptthemenbereiche mit unterschiedlichen Schwerpunkten:
Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen (ORA) Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen von 1993 gab Leitbilder und Strategien der räumlichen Entwicklung für Entscheidungsträger in Bund, Ländern und Gemeinden vor (damals § 18 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Die dort entstandenen fünf Leitbilder für die räumliche Entwicklung wurden 1995 mit dem raumordnungspolitischen Handlungsrahmen (HARA) konkretisiert.
Raumordnungsverfahren (§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)) Förmliches Verfahren zur Prüfung eines raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer Planungsträger. Das Verfahren schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung, Feststellung oder Entscheidung.
Raumplanung (Auch räumliche Planung) Hat die Aufgabe, bestimmte Gebiete (Räume) nach den existenziellen Grundbedürfnissen des Menschen, wie Wohnen, Arbeiten, Bildung, Versorgung, Erholung und Verkehr so zu ordnen und zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für optimale soziale und wirtschaftliche Lebensbedingungen gegeben und die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig gesichert sind. Im Vordergrund steht dabei die Nutzung von Flächen und Standorten mittels raumbezogener Pläne und raumwirksamer Maßnahmen. Die Raumplanung umfasst die Bundesraumordnung, die Landes- und Regionalplanung, die Stadtplanung sowie die raumbezogenen Belange von Fachplanungen.
Verdichtungsräume (Siehe Ballungsraum) Gebietskategorie in der siedlungsstrukturellen Typisierung, die durch eine erhöhte Konzentration von Einwohnern und Arbeitsplätzen gekennzeichnet ist. Verdichtungsräume sind gekennzeichnet durch eine starke Pendlerverflechtung mit dessen Randgebieten.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung Hiermit sind Festlegungen in den Programmen und Plänen der Landesplanung gemeint, die räumlich und sachlich zur Ausgestaltung und Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 2 Raumordnungsgesetz (ROG)) und Landesplanung erforderlich sind und die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den öffentlichen Planungsträgern beachtet werden müssen.
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