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Letzte Änderung: 28.03.2012
Stichwort: Rahmenplan [5 Treffer]
| Forstlicher Rahmenplan | (Abschnitt I § 8 Bundeswaldgesetz (BWaldG)) Zur Sicherung der Funktionen des Waldes sollen mithilfe notwendiger forstlicher Voraussetzungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden forstliche Rahmenpläne aufstellen, die für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon gelten. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen dieser Pläne werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die gesamträumlichen Pläne der Länder aufgenommen. |
| Landschaftsprogramm/ Landschaftsrahmenplan | Das Landschaftsprogramm wird in den Bundesländern unterschiedlich bezeichnet, manchmal Landschaftsrahmenprogramm oder -Rahmenplan. Es ist das strategische Planungsinstrument der Landschaftsplanung, das auf der Ebene eines deutschen Bundeslandes ansetzt. Das Programm bzw. der Rahmenplan regelt und begründet die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das jeweilige Bundesland. Die Pläne stellen die Erfordernisse der jeweiligen Bundesländer in einem einheitlichen und flächendeckenden Planwerk dar. § 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führt die Anforderungen im einzelnen aus, so sind die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen darzustellen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanerischen Vorschriften der Länder in die Landes- bzw. regionalen Raumordnungsprogramme/-Pläne aufgenommen werden. |
| Rahmenplan | Dieser Begriff wird vorwiegend in der Schulbildung verwendet, dort z. B. als Rahmenlehrplan. In der raumbezogenen Umweltplanung handelt es sich entsprechend um die informelle Aufgabe, umfassende rahmengebende Pläne zu erstellen. |
| Städtebaulicher Rahmenplan | Die städtebauliche Rahmenplanung ist eine rechtlich nicht verbindliche Planungsebene, auf der in vereinfachter Form Entwicklungspotentiale einer Stadt oder eines Stadtteils ermittelt und aufgezeichnet werden, um Perspektiven für die Zukunft in Text und Planung aufzuzeichnen. Die städtebaulichen Entwicklungsaufgaben sind räumlich und sachlich begrenzt und liegen im Planungsmaßstab zwischen dem des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Er fungiert als Mittler zwischen den beiden Bauleitplänen , um die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan zu erleichtern. |
| Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan | Grundlage einer großräumigen wasserwirtschaftlichen Ordnung. Er beinhaltet die Darstellung der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten in einem Planungsraum und ermöglicht es, auf dieser Grundlage die künftigen Auswirkungen von Änderungen wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten zu beurteilen. Damit stellt er als Bindeglied zwischen der Raumordnung und Landesplanung einerseits sowie den wasserwirtschaftlichen Fachplanungen andererseits zugleich einen fachplanerischen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung dar. Dieses Planungsinstrument gibt es unter diesem Namen seit der 7. Novelle (2002) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht mehr. |