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Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

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Stichwort: Planung [41 Treffer]

Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftsplanung steht in potentiellen Konflikt mit den Umwelt beanspruchenden Umweltplanungen Landschaftsplanung und Luftreinhalteplanung sowie der Wasserversorgungsplanung.

Geregelt wird die Abfallwirtschaftsplanung durch § 29 Kreislaufwirtschats- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Nach Abs. 2 können zur Bedarfsermittlung Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden.
Abwasserbeseitigungsplanung Der Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigungsplanung ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt und hat im Hinblick auf den Umweltschutz einen vorwiegend Gewässer schützenden Charakter. Abwasserbeseitigung ist demnach so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit (s. unbestimmter Rechtsbegriff) nicht gefährdet wird. Den Ländern bleibt die Umsetzung überlassen. Das Wasserhaushaltsgesetz befasst sich nur in einem eng abgegrenzten Teilbereich mit der Beseitigung von Abwasser. Die Bundesgesetzgebung definiert diesen Teilbereich in § 18 a WHG.
Agrarplanung Dieser Begriff ist veraltet und umfasste verschiedene fachliche Pläne der Landwirtschaft. Eine separate Agrarplanung gibt es heute oft nicht mehr. Die heutige Bezeichnung für die Planung auf Länderebene ist die integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK).

Auf das gesamte Bundesgebiet bezogene landwirtschaftliche Planung umfasst den jährlich zu erstellenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Auf kommunaler Ebene werden agrarstrukturelle Vorplanungen erarbeitet. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Neuordnung des ländlichen Raums erfolgt im Rahmen der Flurbereinigung.
Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) Eine Forschungseinrichtung, die von Bund und Ländern finanziell getragen wird und der Staatsaufsicht des Landes Niedersachsen untersteht. Sie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Raumforschung zu fördern und für die Landesplanung und Raumordnung nutzbar zu machen. (mehr)
Bauleitplanung Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken sind gem. Baugesetzbuch (BauGB) durch Bauleitpläne vorzubereiten. Sie sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Die Bauleitplanung ist somit ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das in der Planungshoheit der Gemeinden liegt und sie ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Dabei gilt die Prämisse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. BauGB § 1a, Abs. 2 Satz 1). Mit § 1 des Baugesetzbuches werden hohe Anforderungen an die Bauleitplanung gestellt. Durch das Instrument der Landschaftsplanung wird die Bauleitplanung naturschutzfachlich begleitet. Ein gesonderter Umweltbericht ist in der Regel enthalten.
Bauleitplanung, verbindliche Der zweite Gliederungsschritt der Bauleitplanung führt in die verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 Baugesetzbuch (BauGB)-. Er beinhaltet die Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets.
Bauleitplanung, vorbereitende Die Bauleitplanung ist im ersten Schritt in die vorbereitende Planung - §§ 5 - 7 Baugesetzbuch - (BauGB) gegliedert. Diese enthält die Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet.
Bauplanung Bauplanung ist ein Planungsprozess, der sich mit der Entwicklung und Gestaltung eines Bauvorhabens befasst. Festgehalten wird dieser Prozess auf Bauplänen und deren Umsetzbarkeit wird in Berechnungen nachgewiesen. Die Bauplanung ist Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens.
Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht ist der Bereich des öffentlichen Rechts, der die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung einzelner Grundstücke regelt und dazu klärt, ob auf dem Grundstück gebaut werden darf. Das Bauplanungsrecht regelt die Erstellung von Bauleitplänen, die ihrerseits Regeln über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet enthalten. Außerdem enthält es Vorschriften darüber, welche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt ist (s. Auffangvorschriften). Räumlicher Bezug des Bauplanungsrechts ist die jeweilige Gemeinde, der in ihrer Gemarkung die Planungshoheit zusteht.
Eingabeplanung s. Genehmigungsplanung.
Entwurfsplanung Die Entwurfsplanung ist ein definierter Planungsbestandteil, der in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) festgelegt ist. Gem. § 3, Nr. 3 HOAI ist die Entwurfplanung die dritte Leistungsphase im Planungsprozess.
Fachplanung Fachplanungen oder auch sektorale Planungen sind im weitesten Sinne die Planungen und Maßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich von Bund, Ländern und Gemeinden liegen. Durch Fachstellen werden einzelne Fachbelange vorbereitet und durchgeführt. Im engeren Sinne zählen hierzu die förmlichen Fachplanungen (Bsp.: Bundesfernstraßenplanung als Teil der Bundesverkehrswegeplanung).
Fachplanungsgesetze Fachplanungsgesetze sind die den einzelnen Fachplanungen zuzuordnenden gesetzlichen Regelungen (beispielhafte Auswahl.: Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Abfallgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bundesfachplanungsgesetze werden oftmals durch Landesgesetze konkretisiert (z. B. Landesnaturschutzgesetze).
Genehmigungsplanung Die Genehmigungsplanung ist die 4. Leistungsphase (nach Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)) einer Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken. Sie umfasst alle Arbeiten eines Bauantrags, die nötig sind, um eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen. Grundlage für die Genehmigungsplanung ist ein vorhandener Entwurf.
Kommunale Planungshoheit Die jeweilige städtebauliche Entwicklung, die im Rahmen der Bauleitplanung Rechtskraft erlangt, wird von der kommunalen Planungshoheit, die das Recht der Gebietskörperschaften umfasst, eigenverantwortlich gestaltet. Zu unterscheiden sind allgemeine und besondere kommunale Planungshoheit.
  • Allgemeine kommunale Planungshoheit: Bezeichnet die Befugnis, aufgrund erkennbarer Entwicklungen ein Konzept zu erarbeiten, das den einzelnen Verwaltungsvorgängen Rahmen und Ziel weist. Die Planungshoheit ist eine Gemeindehoheit, die zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gehört.
  • Besondere kommunale Planungshoheit: Raumplanungshoheit. Sie umfasst die Befugnis, für das eigene Gebiet die Grundlagen der Bodennutzung festzulegen. Ausdrucksformen der kommunalen Raumplanungshoheit sind der Bebauungsplan und der gesamtgemeindliche Flächennutzungsplan.
Konfliktbewältigung in der Planung Während des Planungsprozesses bestehende und durch die Planung entstehende Interessenkonflikte sind grundsätzlich planerisch zu bewältigen (s. Abwägungsgebot). Von dieser Pflicht kann nur dann abgewichen werden, wenn der Ausgleich der gegenläufigen Belange auf einer nachfolgenden Planungsebene geleistet werden kann (z.B. in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren).
Landesplanung Landesplanung ist die Raumplanung, die auf der Ebene der Bundesländer in Deutschland realisiert wird. Diese Planungsinstanz ist Teil der öffentlichen Verwaltung in den Ländern. Sie stellt zusammenfassende, überörtliche, übergeordnete, den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Programme und Pläne auf und sie koordiniert raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Raumordnung in den Ländern).
Landschaftsplanung Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert mit § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung:

Demnach hat "(Abs. 1) Landschaftsplanung ... die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (Abs. 2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist maßgeblich zuständig für die Belange der Landschaftsplanung, die bereits 1976 mit dem Bundesnaturschutzgesetz bundesweit eingeführt wurde und als Planungsinstrument dient. Entsprechend vielfältig sind die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
Planung Planung ist ein systematischer Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen. Durch das Planen wird ein Plan - ein Verfahren oder eine Methode zum Erreichen des Ziels - entwickelt.

Mit diesem Begriff ist ein komplexer Willensbildungsprozess gemeint, der meist in Text und Bild festgeschrieben wird (Plan). Ziel ist es dabei, eine künftige Entwicklung festzulegen. Planung kann sich, wie etwa die Kulturplanung, Wirtschaftsplanung oder Verteidigungsplanung, in einem gesetzlich weitgehend ungeregelten Raum vollziehen und erlangt dann keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie kann aber auch, wie die Bauleit-, Landes- oder Fachplanung, in ein gesetzliches Verfahren eingebettet sein. Diese Planung erlangt somit rechtliche Verbindlichkeit. Planung ist ohne Gestaltungsfreiheit, die häufig als Planungsermessen bezeichnet wird, nicht denkbar. Die Gestaltungsfreiheit gibt insbesondere der Gemeinde als Träger der Planungshoheit das Recht, innerhalb der ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen in freier Entscheidung darüber zu befinden, wie und in welcher Weise sie sich städtebaulich fortentwickeln will.
Planungsanspruch Planungsansprüche, die auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen gerichtet sind, sind gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen. Mit der gesetzlichen Planungspflicht der Gemeinde oder anderer Planungsträger korrespondiert also kein Planungsanspruch des Bürgers.
Planungsbeschleunigungsgesetze Zur Beschleunigung und Vereinfachung von Planungsverfahren, insbesondere unter dem Aspekt eines schnellen Aufbaus der Siedlungs- und Infrastruktur in den neuen Ländern, wurden sog. Planungsbeschleunigungsgesetze verabschiedet. Aus Umweltsicht ist darauf hinzuwirken, dass bei der Umsetzung der Gesetze an den materiell-inhaltlichen Umweltqualitätsmaßstäben keine Abstriche gemacht werden. Einige Gesetze seien hier beispielhaft genannt:
Planungsermessen Planungsermessen beinhaltet die planerische Gestaltungsfreiheit. Teilweise ist das Planungsermessen gesetzlich geregelt. So etwa in § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); danach haben die Gemeinden Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Das Planungsermessen gibt also der Gemeinde als Träger der Planungshoheit das Recht, in freier Entscheidung darüber zu befinden, wie und in welcher Weise sich sie städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Die ihr vom Gesetz gezogenen Schranken muss die Gemeinde jedoch beachten. Diese sind:
Planungsgrundsätze Stellen Mindestforderungen dar, die bei Planungen zu beachten sind:
Planungshoheit Die Planungshoheit liegt bei den Kommunen (s. kommunale Planungshoheit).
Planungsleitsätze Außer durch das Erfordernis einer Planrechtfertigung und das des Abwägungsgebots können der planerischen Gestaltungsfreiheit Schranken durch anderweitige rechtliche Bindungen, z.B. in Form von Planungsleitsätzen, gesetzt sein. Solche können sich aus den jeweiligen Fachgesetzen herleiten. Planungsleitsätze entstehen, wenn gesetzliche Regelungen ein bestimmtes Vorhaben insgesamt oder nur eine bestimmte Ausgestaltung, zwingend gebieten oder verbieten. Sie sind daher Gebote bzw. Verbote des materiellen Rechts (Summe aller Rechtsnormen). Zwingende Verbote und Gebote in Form von Planungsleitsätzen müssen vor jeder Abwägung berücksichtigt werden.
Planungspflicht Pflicht der Gemeinde, objektiv erforderliche Bauleitpläne zu erlassen, vom Erlass nicht erforderlicher Bauleitpläne abzusehen, bestehende Bauleitpläne bei Erforderlichkeit zu ändern und bei nicht bestehender Erforderlichkeit nicht zu ändern.
Planungsprognose Für eine rechtmäßige Abwägung im Planungsverfahren ist eine Prognose künftiger Entwicklungen erforderlich. Eine Abweichung der Prognose von der dann tatsächlich eingetretenen Entwicklung macht den Plan nur bei extremen Abweichungen, die zur Funktionslosigkeit des Planes führen, rechtswidrig. Bei geringeren Abweichungen entsteht aber u. U. eine Pflicht zur Planänderung (siehe Planungspflicht).
Planungsrecht Dies umfasst eine Reihe an Gesetzen und Verordnungen des so genannten Baurechts.
Planungsschaden Vermögensnachteil, der dem Betroffenen entsteht, wenn durch einen Bebauungsplan oder eine andere planerischen Maßnahme ein enteignender Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks bewirkt wird. Nach den § 39 ff. Baugesetzbuch (BauGB) sind drei Gruppen von Planungsschäden zu unterscheiden, nämlich
  • durch besondere Festsetzungen oder Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten oder
  • Bindungen für Bepflanzungen im Bebauungsplan durch Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung und
  • durch Entwertung vorbereitender Aufwendungen für beabsichtigte Nutzungen.
Planungsträger Planungsträger sind diejenigen Träger der öffentlichen Verwaltung, denen nach Bundes- oder Landesrecht die Planungskompetenz übertragen worden ist.
Planungsverband Zusammenschluss von Gemeinden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. Der Verband als öffentlich rechtliche Körperschaft wird freiwillig (Freiverband) oder durch Verwaltungsakt der Landesregierung (Zwangsverband) geschaffen. Aufgabe ist der Ausgleich der verschiedenen im Verbandsgebiet vorhandenen Belange.
Programme und Pläne der Landesplanung In Plänen bzw. Programmen werden Ziele der Raumordnung und der Landesplanung mit einem textlichen Teil erläuternd zusammengefasst und zeichnerisch dargestellt. Dazu heißt es im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 10 (1) "Die überörtlichen konkretisierenden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."
Raumplanung (Auch räumliche Planung) Hat die Aufgabe, bestimmte Gebiete (Räume) nach den existenziellen Grundbedürfnissen des Menschen, wie Wohnen, Arbeiten, Bildung, Versorgung, Erholung und Verkehr so zu ordnen und zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für optimale soziale und wirtschaftliche Lebensbedingungen gegeben und die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig gesichert sind. Im Vordergrund steht dabei die Nutzung von Flächen und Standorten mittels raumbezogener Pläne und raumwirksamer Maßnahmen. Die Raumplanung umfasst die Bundesraumordnung, die Landes- und Regionalplanung, die Stadtplanung sowie die raumbezogenen Belange von Fachplanungen.
Regionalplanung Ist hier der Aktivitätsradius der Landesplanung (Raumordnung) bzw. gilt für Teilräume des Landes. Träger sind je nach Bundesland die regionalen Planungsgemeinschaften, die Kreise, die Regierungsbezirke oder die Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung räumlicher sowie sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Stadtstaaten ersetzen Flächennutzungspläne die Regionalpläne.

Der Regionalplan orientiert sich an den Vorgaben der Landesentwicklungsplanung. Er enthält sowohl die räumlichen Ziele für die Region als Ganzes sowie für deren räumliche Teileinheiten, als auch die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele notwendig sind. Somit ist die Regionalplanung Schnittpunkt bzw. Grenzzone gemeindlicher Bauleitplanung und übergeordneter Landesplanung. Regionalpläne tragen länderweise unterschiedliche Bezeichnungen. So werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die regionalen Raumordnungsziele in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt.
Stadtplanung Planung der Entwicklung einer Stadt sowie deren räumliche und soziale Strukturen. Siehe Städtebau.
Typenzwang der Bauleitplanung Die Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Baunutzverordnung (BauNVO) dem Typenzwang unterworfen. Sie kann demnach nur die in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgeschriebenen Baugebietstypen ausweisen.
Umweltplanung Steht hier für raumbezogene Planungen, die auf den Umweltschutz ausgerichteten sind und bei denen der Umweltschutz Primärziel und/oder Begleitziel ist (mehr). Hierzu gehören u. a. folgende Planungen, Pläne und Programme:
Verkehrsplanung Verkehrsplanung ist ein eigenständiges Planungsinstrument, um Verkehrswege zu gestalten. (Mehr)
Verkehrswegeplanungsrecht Regelt die Planung und den Bau von Verkehrswegen der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße sowie die Anlage von Flugplätzen. Zu den wichtigsten Gesetzen auf Bundesebene gehören Daneben enthält das Umweltrecht spezielle Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltbelangen beim Bau von Verkehrswegen (z. B. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -, Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -).
Wasserversorgungsplanung Die Wasserversorgungsplanung ist wesentlicher Bestandteil der Gewässerbewirtschaftung und dient als gesamtheitliche Planung der Koordinierung der Wasserbelange mit den Nachbarländern und ggf. mit den benachbarten Staaten. Gesetzlich festgelegte Verfahrensschritte und Zeitvorgaben regeln dabei den Aufstellungsprozess. Wichtig hierbei ist, dass die Öffentlichkeit und damit alle interessierten Kreise in den Planungsprozess einbezogen werden.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung Hiermit sind Festlegungen in den Programmen und Plänen der Landesplanung gemeint, die räumlich und sachlich zur Ausgestaltung und Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 2 Raumordnungsgesetz (ROG)) und Landesplanung erforderlich sind und die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den öffentlichen Planungsträgern beachtet werden müssen.
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