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Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

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Stichwort: Plan [86 Treffer]

Abfallentsorgungsplan Die Abfallentsorgungsplanung wurde als solche bis 1996 gemäß Abfallgesetz durch § 6 geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) löste das Abfallgesetz ab und regelt nunmehr ebenfalls mit § 6 die stoffliche und energetische Entsorgung. Trotz des dort geregelten vorausschauenden Schutz der Umwelt vor einer unkontrollierten und ungeordneten Abfallverteilung und der Bestimmung von Standorten für entsprechende Entsorgungsanlagen, nimmt diese Umweltplanung aber gleichzeitig natürliche Lebensgrundlagen in Anspruch:
  • Die für die Anlagen benötigten Flächen sowie
  • Beeinträchtigungen von Wasser, Boden und Luft durch die von den Anlagen ausgehenden Emissionen.
Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftsplanung steht in potentiellen Konflikt mit den Umwelt beanspruchenden Umweltplanungen Landschaftsplanung und Luftreinhalteplanung sowie der Wasserversorgungsplanung.

Geregelt wird die Abfallwirtschaftsplanung durch § 29 Kreislaufwirtschats- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Nach Abs. 2 können zur Bedarfsermittlung Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden.
Abwasserbeseitigungsplanung Der Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigungsplanung ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt und hat im Hinblick auf den Umweltschutz einen vorwiegend Gewässer schützenden Charakter. Abwasserbeseitigung ist demnach so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit (s. unbestimmter Rechtsbegriff) nicht gefährdet wird. Den Ländern bleibt die Umsetzung überlassen. Das Wasserhaushaltsgesetz befasst sich nur in einem eng abgegrenzten Teilbereich mit der Beseitigung von Abwasser. Die Bundesgesetzgebung definiert diesen Teilbereich in § 18 a WHG.
Agrarplanung Dieser Begriff ist veraltet und umfasste verschiedene fachliche Pläne der Landwirtschaft. Eine separate Agrarplanung gibt es heute oft nicht mehr. Die heutige Bezeichnung für die Planung auf Länderebene ist die integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK).

Auf das gesamte Bundesgebiet bezogene landwirtschaftliche Planung umfasst den jährlich zu erstellenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Auf kommunaler Ebene werden agrarstrukturelle Vorplanungen erarbeitet. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Neuordnung des ländlichen Raums erfolgt im Rahmen der Flurbereinigung.
Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) Eine Forschungseinrichtung, die von Bund und Ländern finanziell getragen wird und der Staatsaufsicht des Landes Niedersachsen untersteht. Sie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Raumforschung zu fördern und für die Landesplanung und Raumordnung nutzbar zu machen. (mehr)
Aktionsplan Teil des § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Ist ein Grenzwert nach einem Stichtag (Inkrafttreten des Grenzwertes) überschritten, sind so genannte Aktionspläne aufzustellen. (mehr)
B-Plan Bebauungsplan. Der B-Plan stellt die 2. Stufe der Bauleitplanung dar. Das Baugesetzbuch (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, fasst die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen. Das BauGB ist wie beim Flächennutzungsplan Rechtsgrundlage für Aufstellungsverfahren (§ 8 BauGB) und Inhalte (§ 9 BauGB) des Bebauungsplans. Der B-Plan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisiert für einen Teilbereich des Gemeindegebietes die im Flächennutzungsplan getroffenen Aussagen. Die dort vorgegebene grobe Flächenaufteilung wird im B-Plan differenziert.
Bauleitplan Bauleitpläne werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Sie setzen sich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) zusammen. Der Bauleitplan erfordert

1. die Darstellung der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen und hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf das einzelne Grundstück.

2. Im 2. Schritt ist ein schriftlicher Teil erforderlich, der sogenannte Erläuterungsbericht.
Bauleitplanung Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken sind gem. Baugesetzbuch (BauGB) durch Bauleitpläne vorzubereiten. Sie sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Die Bauleitplanung ist somit ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das in der Planungshoheit der Gemeinden liegt und sie ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Dabei gilt die Prämisse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. BauGB § 1a, Abs. 2 Satz 1). Mit § 1 des Baugesetzbuches werden hohe Anforderungen an die Bauleitplanung gestellt. Durch das Instrument der Landschaftsplanung wird die Bauleitplanung naturschutzfachlich begleitet. Ein gesonderter Umweltbericht ist in der Regel enthalten.
Bauleitplanung, verbindliche Der zweite Gliederungsschritt der Bauleitplanung führt in die verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 Baugesetzbuch (BauGB)-. Er beinhaltet die Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets.
Bauleitplanung, vorbereitende Die Bauleitplanung ist im ersten Schritt in die vorbereitende Planung - §§ 5 - 7 Baugesetzbuch - (BauGB) gegliedert. Diese enthält die Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet.
Bauplanung Bauplanung ist ein Planungsprozess, der sich mit der Entwicklung und Gestaltung eines Bauvorhabens befasst. Festgehalten wird dieser Prozess auf Bauplänen und deren Umsetzbarkeit wird in Berechnungen nachgewiesen. Die Bauplanung ist Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens.
Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht ist der Bereich des öffentlichen Rechts, der die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung einzelner Grundstücke regelt und dazu klärt, ob auf dem Grundstück gebaut werden darf. Das Bauplanungsrecht regelt die Erstellung von Bauleitplänen, die ihrerseits Regeln über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet enthalten. Außerdem enthält es Vorschriften darüber, welche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt ist (s. Auffangvorschriften). Räumlicher Bezug des Bauplanungsrechts ist die jeweilige Gemeinde, der in ihrer Gemarkung die Planungshoheit zusteht.
Bebauungsplan (B-Plan) (§§ 8 - 10 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthält als gemeindliche Satzung rechtsverbindliche, konkrete und parzellenscharfe Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes. Qualifizierte Bebauungspläne enthalten ferner Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen.
Bebauungsplan, einfacher Liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht vor, wonach mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten sein müssen, handelt es sich gem. § 30 Abs. 3 BauGB um einen einfachen Bebauungsplan.
Bebauungsplan, qualifizierter Im Gegensatz zum einfachen Bebauungsplan enthält ein qualifizierter B-Plan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
Bewirtschaftungsplan Hiermit ist im Kontext der Umweltplanung mit § 83 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor allem das wasserwirtschaftliche Planungsinstrumentarium angesprochen. Der Bewirtschaftungsplan soll die vielfältige Inanspruchnahme jeder Flussgebietseinheiten aufeinander abstimmen. Er kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Im Bewirtschaftungsplan stehen hauptsächlich das einzelne Gewässer, die hier einzuhaltenden Gütestandards (Gewässergüteklassen) sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen im Vordergrund.
Bundesverkehrswegeplan Der BVWP ist ein Investitionsrahmenplan und Planungsinstrument für die Verkehrswege des Bundes (Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege, Bundeswasserstraßen). Er beinhaltet als Rahmenplan der Bundesregierung den mittel- und langfristig geplanten Neu- und Ausbau der Bundesverkehrswege. Seine Aufgabe ist es, das Fernverkehrsnetz in seiner Funktions- und Leistungsfähigkeit zu erhalten und dem zu erwartenden Verkehrsbedarf unter Einbeziehung der Belange der Raumordnung und des Umweltschutzes anzupassen. Der BVWP wird vom Bundesminister für Verkehr aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen (die Teile "Straße" und "Schiene" werden als Ausbaugesetze vom Bundesgesetzgeber verabschiedet). Er beschreibt die geplanten Bauprojekte, differenziert nach den Verkehrsträgern Schiene, Straße und Wasserstraße, hinsichtlich "Art der Maßnahme", "Netzeinbindung", "Bedarfsbereich", "Dringlichkeitsstufe", "Investitionskosten/Finanzierung". (zum aktuellen BVWP)
Eingabeplanung s. Genehmigungsplanung.
Entwurfsplanung Die Entwurfsplanung ist ein definierter Planungsbestandteil, der in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) festgelegt ist. Gem. § 3, Nr. 3 HOAI ist die Entwurfplanung die dritte Leistungsphase im Planungsprozess.
Fachplanung Fachplanungen oder auch sektorale Planungen sind im weitesten Sinne die Planungen und Maßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich von Bund, Ländern und Gemeinden liegen. Durch Fachstellen werden einzelne Fachbelange vorbereitet und durchgeführt. Im engeren Sinne zählen hierzu die förmlichen Fachplanungen (Bsp.: Bundesfernstraßenplanung als Teil der Bundesverkehrswegeplanung).
Fachplanungsgesetze Fachplanungsgesetze sind die den einzelnen Fachplanungen zuzuordnenden gesetzlichen Regelungen (beispielhafte Auswahl.: Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Abfallgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bundesfachplanungsgesetze werden oftmals durch Landesgesetze konkretisiert (z. B. Landesnaturschutzgesetze).
Flächennutzungsplan (FNP; F-Plan) Vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 ff, Baugesetzbuch (BauGB)). Er beinhaltet die Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen, unter Berücksichtigung der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde. Aus dem FNP, der für die Verwaltung verbindlich ist, müssen die Bebauungspläne entwickelt werden. Der FNP bildet die Grundlage für die städtebauliche Entwicklung.
Flurbereinigungsplan (§ 56 ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) Ein Plan, der die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammengefasst. Er besteht aus Karten und einem textlichen Teil und enthält u. a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der am Verfahren Beteiligten sowie über deren Berechtigungen. Weiterhin umfasst der Plan den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse.
Forstlicher Rahmenplan (Abschnitt I § 8 Bundeswaldgesetz (BWaldG)) Zur Sicherung der Funktionen des Waldes sollen mithilfe notwendiger forstlicher Voraussetzungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden forstliche Rahmenpläne aufstellen, die für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon gelten. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen dieser Pläne werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die gesamträumlichen Pläne der Länder aufgenommen.
Gebietsentwicklungsplan (GEP) Siehe Regionalplanung.
Genehmigungsplanung Die Genehmigungsplanung ist die 4. Leistungsphase (nach Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)) einer Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken. Sie umfasst alle Arbeiten eines Bauantrags, die nötig sind, um eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen. Grundlage für die Genehmigungsplanung ist ein vorhandener Entwurf.
Generalverkehrsplan Siehe Verkehrsentwicklungsplan. Mit diesem Plan wird die gesamte Verkehrssituation in einem Planungsraum (Gemeinde, Region, Land etc.) berücksichtigt.
Grünordnungsplan Ein Grünordnungsplan dient der Lösung von landschaftsökologischen und landschaftsgestalterischen Problemen. Diese Pläne werden im Zuge städtebaulicher Planungen für einzelne Bereiche des Siedlungsraumes aufgestellt. In einem Grünordnungsplan werden Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Text, Karte und Begründung dargestellt. Diese Darstellungen sollten im Bebauungsplan Berücksichtigung finden. Gründordnungspläne sind nur in einigen Landesnaturschutzgesetzen verankert.
Höhenlinienplan In einem Höhenlinienplan werden in der ebenen Abbildung eines Geländes die Höheninformationen dargestellt, in dem in regelmäßigen Intervallen alle Punkte gleicher Höhe durch eine Kurve verbunden werden.
Kommunale Planungshoheit Die jeweilige städtebauliche Entwicklung, die im Rahmen der Bauleitplanung Rechtskraft erlangt, wird von der kommunalen Planungshoheit, die das Recht der Gebietskörperschaften umfasst, eigenverantwortlich gestaltet. Zu unterscheiden sind allgemeine und besondere kommunale Planungshoheit.
  • Allgemeine kommunale Planungshoheit: Bezeichnet die Befugnis, aufgrund erkennbarer Entwicklungen ein Konzept zu erarbeiten, das den einzelnen Verwaltungsvorgängen Rahmen und Ziel weist. Die Planungshoheit ist eine Gemeindehoheit, die zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gehört.
  • Besondere kommunale Planungshoheit: Raumplanungshoheit. Sie umfasst die Befugnis, für das eigene Gebiet die Grundlagen der Bodennutzung festzulegen. Ausdrucksformen der kommunalen Raumplanungshoheit sind der Bebauungsplan und der gesamtgemeindliche Flächennutzungsplan.
Konfliktbewältigung in der Planung Während des Planungsprozesses bestehende und durch die Planung entstehende Interessenkonflikte sind grundsätzlich planerisch zu bewältigen (s. Abwägungsgebot). Von dieser Pflicht kann nur dann abgewichen werden, wenn der Ausgleich der gegenläufigen Belange auf einer nachfolgenden Planungsebene geleistet werden kann (z.B. in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren).
Lageplan Ein Lageplan ist eine Zeichnung, die in der Draufsicht einen Standort oder die räumliche Lage von Objekten mit deren An- und Abfahrwegen und sonstigen kennzeichnenden Verbindungen darstellt. Sie ist maßstäblich und aus der Vogelflugperspektive dargestellt.
Landesentwicklungsplan Legt auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG) und der jeweiligen Landesplanungsgesetze die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für ein Land fest. Diese Ziele beziehen sich auf: und Die Pläne und Programme enthalten einen textlichen Teil (Ziele mit Erläuterungen) und einen kartographischen Teil mit räumlich konkretisierten Aussagen. Je nach Bundesland werden sie Landesentwicklungsplan, Landesentwicklungsprogramm oder Landesraumordnungsprogramm genannt.
Landesplanung Landesplanung ist die Raumplanung, die auf der Ebene der Bundesländer in Deutschland realisiert wird. Diese Planungsinstanz ist Teil der öffentlichen Verwaltung in den Ländern. Sie stellt zusammenfassende, überörtliche, übergeordnete, den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Programme und Pläne auf und sie koordiniert raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Raumordnung in den Ländern).
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Stellt in Text und Karte die zum Ausgleich eines Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar (§ 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Der LBP ist Bestandteil des jeweiligen Fachplanes, auf dessen Grundlage der Planungsträger den Eingriff vornimmt. Das Instrument zur Bearbeitung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist somit der Landschaftspflegerische Begleitplan.
Landschaftsplan Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung dargestellt. Gem. § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassen Landschaftspläne:
Landschaftsplanung Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert mit § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung:

Demnach hat "(Abs. 1) Landschaftsplanung ... die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (Abs. 2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist maßgeblich zuständig für die Belange der Landschaftsplanung, die bereits 1976 mit dem Bundesnaturschutzgesetz bundesweit eingeführt wurde und als Planungsinstrument dient. Entsprechend vielfältig sind die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
Landschaftsprogramm/ Landschaftsrahmenplan Das Landschaftsprogramm wird in den Bundesländern unterschiedlich bezeichnet, manchmal Landschaftsrahmenprogramm oder -Rahmenplan. Es ist das strategische Planungsinstrument der Landschaftsplanung, das auf der Ebene eines deutschen Bundeslandes ansetzt. Das Programm bzw. der Rahmenplan regelt und begründet die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das jeweilige Bundesland. Die Pläne stellen die Erfordernisse der jeweiligen Bundesländer in einem einheitlichen und flächendeckenden Planwerk dar.

§ 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führt die Anforderungen im einzelnen aus, so sind die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen darzustellen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanerischen Vorschriften der Länder in die Landes- bzw. regionalen Raumordnungsprogramme/-Pläne aufgenommen werden.
Lärmminderungsplan - Lärmaktionsplan (Sechster Teil, §§ 47a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gem. BImSchG gibt es keine Lärmminderungspläne mehr. Das BImSchG zielt nunmehr auf den Umgebungslärm und somit auf Lärmaktionspläne. Diese regeln den Umgebungslärm, der auf Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, einwirkt. Ebensolche Pläne werden für ruhige Gebiete auf dem Land entwickelt, um in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen Gebäuden mit lärmempfindlichen Kontext und Gebieten die Lärmemission zu mindern. Minderungspläne gelten nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird. Auch nicht für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. (mehr)
Luftreinhalteplan Um die gesundheitlichen Risiken durch Luftschadstoffe zu senken, wurden in der Europäischen Gemeinschaft (EG) seit 1996 strenge Grenzwerte verabschiedet. 2002 wurden diese fristgemäß in deutsches Recht übernommen. Die EU-Richtlinien legen neben Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte (Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU eingehalten werden müssen.

Mit dem Luftreinhalteplan, die gem. § 47 BImSchG Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen genannt werden, soll ein gebietsbezogener Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Planung erreicht werden. Das BImSchG eröffnet nunmehr die Möglichkeit, Luftreinhaltepläne zum einen (wie früher noch) als Sanierungspläne, zum anderen als Vorsorgepläne aufzustellen.
Ökologischer Sanierungs- und Entwicklungsplan Die Umweltsituation in der ehemaligen DDR war zum Zeitpunkt der Wende durch erhebliche umweltbeeinträchtigende Hinterlassenschaften und Altlasten gekennzeichnet. Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Förderung der Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem Niveau, sollten daher in besonders problembelasteten Regionen der neuen Bundesländer ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme erarbeitet werden (Art. 34 Abs. 2 Einigungsvertrag).
Plan Ein Plan ist in diesem Zusammenhang
Planaufstellungsbeschluss Beschluss der Gemeinde, einen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan aufzustellen. Damit wird das Verfahren der Planaufstellung eingeleitet. Der Beschluss muss zumindest das Plangebiet erkennen lassen und ist ortsüblich bekannt zu machen.
Planfestsetzungsbeschluss Beschluss der Gemeinde, mit dem der Bauleitplan beschlossen wird. Der Flächennutzungsplan wird als einfacher Gemeinderatsbeschluss gefasst, der Bebauungsplan als Satzung.
Planfeststellungsbeschluss Verwaltungsakt, der das Planfeststellungsverfahren beendet und alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen etc. beendet.
Planfeststellungsverfahren Die nach den Fachplanungsgesetzen durchzuführenden Planfeststellungsverfahren dienen der Planung und Entscheidung über die Zulassung eines konkreten Vorhabens. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen bzw. zu vermerken.
Planung Planung ist ein systematischer Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen. Durch das Planen wird ein Plan - ein Verfahren oder eine Methode zum Erreichen des Ziels - entwickelt.

Mit diesem Begriff ist ein komplexer Willensbildungsprozess gemeint, der meist in Text und Bild festgeschrieben wird (Plan). Ziel ist es dabei, eine künftige Entwicklung festzulegen. Planung kann sich, wie etwa die Kulturplanung, Wirtschaftsplanung oder Verteidigungsplanung, in einem gesetzlich weitgehend ungeregelten Raum vollziehen und erlangt dann keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie kann aber auch, wie die Bauleit-, Landes- oder Fachplanung, in ein gesetzliches Verfahren eingebettet sein. Diese Planung erlangt somit rechtliche Verbindlichkeit. Planung ist ohne Gestaltungsfreiheit, die häufig als Planungsermessen bezeichnet wird, nicht denkbar. Die Gestaltungsfreiheit gibt insbesondere der Gemeinde als Träger der Planungshoheit das Recht, innerhalb der ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen in freier Entscheidung darüber zu befinden, wie und in welcher Weise sie sich städtebaulich fortentwickeln will.
Planungsanspruch Planungsansprüche, die auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen gerichtet sind, sind gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen. Mit der gesetzlichen Planungspflicht der Gemeinde oder anderer Planungsträger korrespondiert also kein Planungsanspruch des Bürgers.
Planungsbeschleunigungsgesetze Zur Beschleunigung und Vereinfachung von Planungsverfahren, insbesondere unter dem Aspekt eines schnellen Aufbaus der Siedlungs- und Infrastruktur in den neuen Ländern, wurden sog. Planungsbeschleunigungsgesetze verabschiedet. Aus Umweltsicht ist darauf hinzuwirken, dass bei der Umsetzung der Gesetze an den materiell-inhaltlichen Umweltqualitätsmaßstäben keine Abstriche gemacht werden. Einige Gesetze seien hier beispielhaft genannt:
Planungsermessen Planungsermessen beinhaltet die planerische Gestaltungsfreiheit. Teilweise ist das Planungsermessen gesetzlich geregelt. So etwa in § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); danach haben die Gemeinden Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Das Planungsermessen gibt also der Gemeinde als Träger der Planungshoheit das Recht, in freier Entscheidung darüber zu befinden, wie und in welcher Weise sich sie städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Die ihr vom Gesetz gezogenen Schranken muss die Gemeinde jedoch beachten. Diese sind:
Planungsgrundsätze Stellen Mindestforderungen dar, die bei Planungen zu beachten sind:
Planungshoheit Die Planungshoheit liegt bei den Kommunen (s. kommunale Planungshoheit).
Planungsleitsätze Außer durch das Erfordernis einer Planrechtfertigung und das des Abwägungsgebots können der planerischen Gestaltungsfreiheit Schranken durch anderweitige rechtliche Bindungen, z.B. in Form von Planungsleitsätzen, gesetzt sein. Solche können sich aus den jeweiligen Fachgesetzen herleiten. Planungsleitsätze entstehen, wenn gesetzliche Regelungen ein bestimmtes Vorhaben insgesamt oder nur eine bestimmte Ausgestaltung, zwingend gebieten oder verbieten. Sie sind daher Gebote bzw. Verbote des materiellen Rechts (Summe aller Rechtsnormen). Zwingende Verbote und Gebote in Form von Planungsleitsätzen müssen vor jeder Abwägung berücksichtigt werden.
Planungspflicht Pflicht der Gemeinde, objektiv erforderliche Bauleitpläne zu erlassen, vom Erlass nicht erforderlicher Bauleitpläne abzusehen, bestehende Bauleitpläne bei Erforderlichkeit zu ändern und bei nicht bestehender Erforderlichkeit nicht zu ändern.
Planungsprognose Für eine rechtmäßige Abwägung im Planungsverfahren ist eine Prognose künftiger Entwicklungen erforderlich. Eine Abweichung der Prognose von der dann tatsächlich eingetretenen Entwicklung macht den Plan nur bei extremen Abweichungen, die zur Funktionslosigkeit des Planes führen, rechtswidrig. Bei geringeren Abweichungen entsteht aber u. U. eine Pflicht zur Planänderung (siehe Planungspflicht).
Planungsrecht Dies umfasst eine Reihe an Gesetzen und Verordnungen des so genannten Baurechts.
Planungsschaden Vermögensnachteil, der dem Betroffenen entsteht, wenn durch einen Bebauungsplan oder eine andere planerischen Maßnahme ein enteignender Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks bewirkt wird. Nach den § 39 ff. Baugesetzbuch (BauGB) sind drei Gruppen von Planungsschäden zu unterscheiden, nämlich
  • durch besondere Festsetzungen oder Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten oder
  • Bindungen für Bepflanzungen im Bebauungsplan durch Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung und
  • durch Entwertung vorbereitender Aufwendungen für beabsichtigte Nutzungen.
Planungsträger Planungsträger sind diejenigen Träger der öffentlichen Verwaltung, denen nach Bundes- oder Landesrecht die Planungskompetenz übertragen worden ist.
Planungsverband Zusammenschluss von Gemeinden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. Der Verband als öffentlich rechtliche Körperschaft wird freiwillig (Freiverband) oder durch Verwaltungsakt der Landesregierung (Zwangsverband) geschaffen. Aufgabe ist der Ausgleich der verschiedenen im Verbandsgebiet vorhandenen Belange.
Planzeichen Grafische Hilfsmittel und textliche Erläuterungen zur Darstellung von Elementen stadträumlicher Planungen. Sie sollen das Vergleichen von Bauleitplänen erleichtern (s. § 2 Planzeichenverordnung (PlanzV)).
PlanzV 90 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18. Dezember 1990 (Planzeichenverordnung)
Programme und Pläne der Landesplanung In Plänen bzw. Programmen werden Ziele der Raumordnung und der Landesplanung mit einem textlichen Teil erläuternd zusammengefasst und zeichnerisch dargestellt. Dazu heißt es im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 10 (1) "Die überörtlichen konkretisierenden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."
Rahmenplan Dieser Begriff wird vorwiegend in der Schulbildung verwendet, dort z. B. als Rahmenlehrplan. In der raumbezogenen Umweltplanung handelt es sich entsprechend um die informelle Aufgabe, umfassende rahmengebende Pläne zu erstellen.
Raumordnungsplan Über der Ebene der Bauleitplanung der Gemeinden und der vielfältigen Fachplanung geordnete Pläne. § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) legt fest, dass der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern ist.

§ 8 ROG regelt Raumordnungspläne auf Länderebene:
Raumplanung (Auch räumliche Planung) Hat die Aufgabe, bestimmte Gebiete (Räume) nach den existenziellen Grundbedürfnissen des Menschen, wie Wohnen, Arbeiten, Bildung, Versorgung, Erholung und Verkehr so zu ordnen und zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für optimale soziale und wirtschaftliche Lebensbedingungen gegeben und die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig gesichert sind. Im Vordergrund steht dabei die Nutzung von Flächen und Standorten mittels raumbezogener Pläne und raumwirksamer Maßnahmen. Die Raumplanung umfasst die Bundesraumordnung, die Landes- und Regionalplanung, die Stadtplanung sowie die raumbezogenen Belange von Fachplanungen.
Regionalplanung Ist hier der Aktivitätsradius der Landesplanung (Raumordnung) bzw. gilt für Teilräume des Landes. Träger sind je nach Bundesland die regionalen Planungsgemeinschaften, die Kreise, die Regierungsbezirke oder die Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung räumlicher sowie sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Stadtstaaten ersetzen Flächennutzungspläne die Regionalpläne.

Der Regionalplan orientiert sich an den Vorgaben der Landesentwicklungsplanung. Er enthält sowohl die räumlichen Ziele für die Region als Ganzes sowie für deren räumliche Teileinheiten, als auch die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele notwendig sind. Somit ist die Regionalplanung Schnittpunkt bzw. Grenzzone gemeindlicher Bauleitplanung und übergeordneter Landesplanung. Regionalpläne tragen länderweise unterschiedliche Bezeichnungen. So werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die regionalen Raumordnungsziele in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt.
Sanierungsplan Frühere Bezeichnung für Luftreinhalteplan.
Städtebaulicher Rahmenplan Die städtebauliche Rahmenplanung ist eine rechtlich nicht verbindliche Planungsebene, auf der in vereinfachter Form Entwicklungspotentiale einer Stadt oder eines Stadtteils ermittelt und aufgezeichnet werden, um Perspektiven für die Zukunft in Text und Planung aufzuzeichnen. Die städtebaulichen Entwicklungsaufgaben sind räumlich und sachlich begrenzt und liegen im Planungsmaßstab zwischen dem des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Er fungiert als Mittler zwischen den beiden Bauleitplänen , um die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan zu erleichtern.
Stadtentwicklungsplan Ist ein empfehlendes Instrument der städtebaulichen Planung, das zur Koordination für die vielfältigen städtischen Fachplanungen erstellt wird. Als räumlich-funktionales Raumnutzungsmuster können sich an diesem Plan Fachplanungen und die gesetzlich geregelte Bauleitplanung orientieren. Für die jeweilige Stadt werden übergeordnete Leitlinien und Zielsetzungen für unterschiedliche Themenfelder wie z.B. Arbeiten, Wohnen, Soziale Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Verkehr erarbeitet. Empfohlen werden Grundlagen für alle weiteren Planungen, Konkretisierungen des Flächennutzungsplans durch die Bestimmung räumlicher und zeitlicher Prioritäten bei der Inanspruchnahme von Flächen und Standorten sowie erforderliche Maßnahmen.
Stadtplan Ein Stadtplan ist die großmaßstäbige Orientierungshilfe zum städtischen Raum und dessen Verkehrsnetz, in Form einer Karte. Zentrale Anliegen eines Stadtplanes sind, Informationen über das Straßennetz mit Straßennamen zu geben, häufig ergänzt durch einzelne Hausnummern. Die Straßen werden zusätzlich in einem Straßenverzeichnis aufgelistet.
Stadtplanung Planung der Entwicklung einer Stadt sowie deren räumliche und soziale Strukturen. Siehe Städtebau.
Typenzwang der Bauleitplanung Die Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Baunutzverordnung (BauNVO) dem Typenzwang unterworfen. Sie kann demnach nur die in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgeschriebenen Baugebietstypen ausweisen.
UMPLAN Informationssystem über umweltrelevante Ziele Darstellung und Ausweisungen in raumbezogenen Plänen
Umweltleitplan (ULP) Das geplante Umweltgesetzbuch sieht einen Umweltleitplan bzw. Umweltgrundlagenplan zur Bündelung und Stärkung der Umweltbelange vor, um auf deren bessere Durchschlagkraft bei der Abwägung in raumbedeutsamen Plänen hinwirken zu können.
Umweltplanung Steht hier für raumbezogene Planungen, die auf den Umweltschutz ausgerichteten sind und bei denen der Umweltschutz Primärziel und/oder Begleitziel ist (mehr). Hierzu gehören u. a. folgende Planungen, Pläne und Programme:
Verkehrsentwicklungsplan (VEP) Ein zentrales Steuerungsinstrument der Fachplanung Verkehr auf kommunaler und regionaler Ebene. Im Sinne eines integrierten, angebotsorientierten Gesamtverkehrskonzeptes zielt der VEP darauf ab, die Chancengleichheit aller Verkehrsmittel zu gewährleisten, den Umweltverbund (Fußgänger, Fahrrad- und öffentlicher Verkehr) zu fördern und die Belange von Umwelt, Städtebau und Verkehr aufeinander abzustimmen. Der Verkehrsentwicklungsplan löst damit den überwiegend auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Autoverkehrs ausgerichteten Generalverkehrsplan (GVP) ab. Ihm liegt folgendes Leitbild zugrunde:
  • Verkehrsvermeidung durch Verkehrsverlagerung auf umweltschonende Verkehrsmittel sowie umweltverträgliche Abwicklung des verbleibenden Autoverkehrs einschließlich der Infrastrukturplanung.
Verkehrsplanung Verkehrsplanung ist ein eigenständiges Planungsinstrument, um Verkehrswege zu gestalten. (Mehr)
Verkehrswegeplanungsrecht Regelt die Planung und den Bau von Verkehrswegen der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße sowie die Anlage von Flugplätzen. Zu den wichtigsten Gesetzen auf Bundesebene gehören Daneben enthält das Umweltrecht spezielle Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltbelangen beim Bau von Verkehrswegen (z. B. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -, Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -).
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEPl) Dringende bauliche Investitionen, die unverzüglich verwirklicht werden sollen, können über einen Vorhaben- und Erschließungsplan zugelassen werden (§ 12 Baugesetzbuch (BauGB)). Dieser Weg kann beschritten werden, wenn Investoren (Vorhabenträger) einen ausgearbeiteten VEPl vorlegt. Die Gemeinde entscheidet dann, ob der vorgelegte Plan, ggf. mit Änderungen gebilligt oder abgelehnt wird. Der Vorhabenträger muss sich verpflichten, den VEPl innerhalb einer bestimmten Frist zu verwirklichen.
Waldfunktionsplan Waldfunktionspläne sind forstliche Rahmenpläne im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG).
Wasserhaushaltsplan Die Bilanzierung des Wasserhaushaltes für ein bestimmtes Gebiet. Zu den erfassten und aufbereiteten Werten werden die Mengen des Rückhalts und Verbrauchs von Wasser hinzugefügt und in einen zeitlichen Zusammenhang gebracht.
Wasserversorgungsplanung Die Wasserversorgungsplanung ist wesentlicher Bestandteil der Gewässerbewirtschaftung und dient als gesamtheitliche Planung der Koordinierung der Wasserbelange mit den Nachbarländern und ggf. mit den benachbarten Staaten. Gesetzlich festgelegte Verfahrensschritte und Zeitvorgaben regeln dabei den Aufstellungsprozess. Wichtig hierbei ist, dass die Öffentlichkeit und damit alle interessierten Kreise in den Planungsprozess einbezogen werden.
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Grundlage einer großräumigen wasserwirtschaftlichen Ordnung. Er beinhaltet die Darstellung der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten in einem Planungsraum und ermöglicht es, auf dieser Grundlage die künftigen Auswirkungen von Änderungen wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten zu beurteilen. Damit stellt er als Bindeglied zwischen der Raumordnung und Landesplanung einerseits sowie den wasserwirtschaftlichen Fachplanungen andererseits zugleich einen fachplanerischen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung dar. Dieses Planungsinstrument gibt es unter diesem Namen seit der 7. Novelle (2002) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht mehr.
Wege- und Gewässerplan Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere öffentliche Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, Boden verbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen, die im Rahmen der Flurbereinigung geändert und geschaffen werden. Darin ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan integriert. Der Plan wird nach Durchlaufen eines förmlichen Verfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung Hiermit sind Festlegungen in den Programmen und Plänen der Landesplanung gemeint, die räumlich und sachlich zur Ausgestaltung und Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 2 Raumordnungsgesetz (ROG)) und Landesplanung erforderlich sind und die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den öffentlichen Planungsträgern beachtet werden müssen.
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