Sie sind hier: Startseite >Raumbezogene Umweltplanung - Aktuelles > Glossar > Stichwortsuche
Letzte Änderung: 28.03.2012
Stichwort: Landschaft [15 Treffer]
| Beeinträchtigung von Natur und Landschaft | Sind negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder auf das Landschaftsbild, die insbesondere durch raumbezogene Planungen, Vorhaben und Maßnahmen hervorgerufen werden. Zu den Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gehören u. a.:
|
| Geschützte Landschaftsbestandteile | Gem. § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Teile der Natur und Landschaft, deren Schutz der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Pflege des Landschaftsbildes und der Erholung dient. |
| Kulturlandschaft | Vom Menschen gestaltete Landschaft. Unterschieden wird zwischen naturnaher Kulturlandschaft (Landschaft mit hohem Anteil an natürlichen Ökosystemen) und naturferner Kulturlandschaft (Stadt-, Industrielandschaft, intensiv genutzte Agrarlandschaft). |
| Landschaft | Der Begriff Landschaft ist nicht eindeutig definiert, bezieht sich aber auf ein geographisches Gebiet. Der Begriff wird eher in einen alltagssprachlichen Kontext verwendet und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen genutzt, wobei der charakterliche Eindruck einer Landschaft dominiert (z. B. harmonische oder schöne Landschaft, Eigentümlichkeit, Vielfalt und Abgrenzbarkeit). Das Erscheinungsbild und das besonderes Gepräge stellt das Landschaftsbild dar und grenzt dadurch von anderen Landschaften ab. Unterschieden wird zwischen natürlichen und vom Menschen geprägten Landschaften. Der sinnliche Gesamteindruck wird mit dem Begriff Umwelt gleichgesetzt. Kulturell zusammenhängende Landschaften werden Regionen genannt. |
| Landschaftsbild | Das Landschaftsbild ist die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform der Landschaft. Es umfasst die für den Menschen sinnlich wahrnehmbaren Merkmale und Eigenschaften von Natur und Landschaft. In der Wahrnehmung dominieren die visuellen Eindrücke. Gerüche und Geräusche prägen die Wahrnehmung des Landschaftsbildes ebenfalls mit. Das Landschaftsbild wird geprägt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der natürlichen Landschaftselemente. Die Wahrnehmung von Natur und Landschaft ist daher immer subjektiv. Die Wahrnehmung der objektiv darstellbaren Strukturen der realen Landschaft erfolgt jeweils individuell unterschiedlich und wertend. Die Bewertung kann anhand objektiviert darstellbarer Strukturen und anhand subjektiv-ästhetischer Wertmaßstäbe der Betrachtenden zusammengefasst werden. |
| Landschaftsökologie | Die Landschaftsökologie ist eine interdisziplinäre Wissenschaft und wendet sich dem Wirkungsgefüge der Landschaft mit der Umwelt zu. Sie bildet eine Schnittstelle von Geowissenschaften, Agrarwissenschaften und Biowissenschaften, sowie der angewandten Fachgebiete Naturschutz und Landschaftsplanung. Sie untersucht innerhalb einer Fläche das räumliche, zeitliche sowie funktionale Wirkungsgefüge zwischen den dort lebenden Organismen und ihrer Umwelt. |
| Landschaftspflege | Als Landschaftspflege ist eine originäre Aufgabe der Landschaftsplanung, welche die Ziele und Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft umsetzt. Gem. § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind "Natur und Landschaft ... im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind". Die Landschaftspflege hat rechtlich die Aufgabe, die ökologische und landschaftliche Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst insbesondere alle Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Neuanlage naturnaher Lebensräume für heimische Pflanzen- und Tierarten. Sie erstreckt sich ferner auf die Pflege und Renaturierung bei Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild. |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan | (LBP) Stellt in Text und Karte die zum Ausgleich eines Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar (§ 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Der LBP ist Bestandteil des jeweiligen Fachplanes, auf dessen Grundlage der Planungsträger den Eingriff vornimmt. Das Instrument zur Bearbeitung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist somit der Landschaftspflegerische Begleitplan. |
| Landschaftsplan | Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung dargestellt. Gem. § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassen Landschaftspläne:
|
| Landschaftsplanung | Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert mit § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung: Demnach hat "(Abs. 1) Landschaftsplanung ... die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (Abs. 2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist maßgeblich zuständig für die Belange der Landschaftsplanung, die bereits 1976 mit dem Bundesnaturschutzgesetz bundesweit eingeführt wurde und als Planungsinstrument dient. Entsprechend vielfältig sind die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung |
| Landschaftsprogramm/ Landschaftsrahmenplan | Das Landschaftsprogramm wird in den Bundesländern unterschiedlich bezeichnet, manchmal Landschaftsrahmenprogramm oder -Rahmenplan. Es ist das strategische Planungsinstrument der Landschaftsplanung, das auf der Ebene eines deutschen Bundeslandes ansetzt. Das Programm bzw. der Rahmenplan regelt und begründet die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das jeweilige Bundesland. Die Pläne stellen die Erfordernisse der jeweiligen Bundesländer in einem einheitlichen und flächendeckenden Planwerk dar. § 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führt die Anforderungen im einzelnen aus, so sind die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen darzustellen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanerischen Vorschriften der Länder in die Landes- bzw. regionalen Raumordnungsprogramme/-Pläne aufgenommen werden. |
| Landschaftsraum | Ein zusammenhängender räumlicher Bereich, der von einzelnen oder mehreren, die Landschaft prägenden Elementen gebildet wird. |
| Landschaftsschutz | Eine Aufgabe u. a. der Landschaftsplanung umfasst den Landschaftsschutz. Inhalt des Landschaftsschutzes sind die Belange des Naturschutzes, des Umweltschutzes, der Nutzung natürlicher Ressourcen, der Erholungsvorsorge und die Belange der Denkmalpflege gleichermaßen. Zum Landschaftsschutz gehören damit auch der Erhalt von Kulturgütern wie Kapellen, die Planung von Erholungsinfrastruktur (z.B. Wanderwege, Reitanlagen, Sportplätze) und die Erstellung von Konzepten für einen "sanften Tourismus". |
| Landschaftsschutzgebiet | (LSG) Gem. § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, das wegen seiner Vielfalt, Eigenart oder Schönheit, wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturschutz, den Naturhaushalt oder die Erholung unter Landschaftsschutz gestellt wurde. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten können in Landschaftsschutzgebieten wirtschaftliche Nutzungen wie Land- und Forstwirtschaft stattfinden. |
| Landschaftsteil, geschützter | Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein unter bestimmten Schutzkriterien festgelegter Landschaftsteil, der aus einzelnen Naturbestandteilen (z. B. Baum, Wiese) oder zusammenhängenden Naturbestandteilen (z. B. Alleen) besteht. Nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist er ein rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist. |